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dein Krelsamt gemäß § 5 Ms. 3 OcjHmmfe Ttekte alsbald zn verantäfsen.
Bei HaussMackMngeu von Ziegenlämntern im Alter von weniger als vier WjSchen kann das Kreisaint von der Derpslich- tnng zur Feststellung deS Schlachtgewichts entbinden und ein Turchschn ittssck^achtgewichl für diese Tiere festsetz eu.
Tie Fleisch,beschauor haben für die Vornahme der anulich-eu Verwiegung von hausgLschjlachteten Tieren, sowie für die übrigen ihnen anserlegten Verpflichtungen dieselben Gebithren zu beanspruchen wie für die Vornahme der Fleischbcschan.
In Gemeinden uüt ö-ffentlichen SchlachthLusern, für die über die amtliche Berlviegnng von. ScUachtticren ;md über die hierfür zn entrichtenden Gebülpen besondere Bestimmnngei! erlassen sind, gelten diese auch für die Verwiegung hausgeschlachteter Tiere.
Tie Fleischbeschauer sind hinsichtlich der Beobacht!mg der ihnen nach vorstehenden! zukonim enden BerpflichtuNgvn auf ihren Diensteid zn verloeisen.
Ueber alle nach A 10 der Verordnung imfr § 5 Abs. 1 geneh- uiignngspflichligen Hansschlachtimgen hat der .Hausschlachter als- lnrld nach der .Hausschlachtung durch Vcrmitlltmg der Bürgermeisterei (Oberbürgeruleister, Bürgerin erster) unter Beifügung des amtlichen .Verlviegeschems, son»eit ein solcher borge schrieben ist. denr Kreisamt Mitteilung zu nmchen. Ist gemäß Absatz 2 letzter Satz ein Teil des SchlachttMes von deur Fleischbcschmrer besckchagnahntt und abgegeben lvorden, so ist darüber eine Bescheinigung des ?cheisch>beschauers beiznfügeu. Diese Bescheinigung muß das Ge- wichä der abgegebenen Menge und den Namen des Empfängers enthalten.
Tas PreiSamt stellt fest, auf wie lange der Hausschlachter mit
zu seinen! .Haushalt gehörigen Personen als' versorgt zn gelten hat und läßt ihm dies durch Vermittlung der Bürgermeisterei Oberbürgermeister, Bürgermeister) schriftlich mitteilen. Gesuch«.' um Teilfelbstversorguug sind zn berücksichtigen, foiucit dadurch nicht eine längere Versorgnlkgszeit einttitt, als nach § 13 Abs. 7 der Verordnung zulässig ist. (Fortsetzung folgt.)
Bekanntmachung.
Be tr.: Verbrauchsregelnng int Erntejahr 1917, hier: Vorschriften für Selbstversorger mit Gerste, Hafer, Hülsenfrüchtcu, Buchweizen imb Hirse.
Auf Grund der Verfügung Großh. Ministeriums des Innern vonl 6. November 1917 zu Nr'. M. d. I. III. 28 371 wird unter Bezugnahme auf das Ausschreiben des Direktoriums der Reichs- aeireidestekle in Berlin vom 20. Oktober 1917, R. M. 5030 D. IV 2 Msatz 2 bestimmt, daß landwirtscljaftliche Betriebsunternehmer, die nicht Selbstversorger mit Brotgetreide sind, fi'ir sich uno die inl § 7 Absatz 2 der Rcichsgetreideordnung vom 21. Juni 1917 «Kreisblatt Nr. 113) angeführter! Personen iu gesetzlichem Urufang das Recht der Selbstversorgung mit Gerste, Hafer, Hülsensrüchten, Buchweizen und Hirse ans in eigener Wirtschaft selbst erzeugten Mengen der oben genannten Früäche in Anspruch nehmen können.
Landwirte, die für den Rest des Erntejahres 1917 hiervon Gebrauch machen wolüen, haben dies der Großh. Bürgermeisterei (Oberbürgermeister) bis zum 15. Dezember 1. I. initzutcilen imb dabei folgende Angaben zn machen:
1. Dre Zahl der Personen, die nach § 7 Absatz 2 der Reichsgetreideordnung von! 21. Juni 1917 in ihren! Haushalt versorgungs-- berechtigt sind.
2. Die Zeit, für welche die Selbstversorgung voraussichtlich beansprucht !vird.
lieber die emgelanfeneu Anmeldungen sind von den Bürger ineiftereien Listen zu führen und genau auf dein laufenden zu erhalten. Die Listen haben zu enthalten: Bor- und Zuname sowie Wohnung der Betriebsunternchiner, Zeitpunkt des Beginns der Selbstversorgung (der nicht vor dem 16. Nov. 1917 liegen d^f), Zahl der znnt Haushalt gehörigen Personen einschließlich Dienste boten. Tag der Genehmigung und Angabe der Menge und Fruchtart iu Kilo, für tvelche Erlaubnis zum Verbrauch erteilt wurde.
Die von den Selbstversorgern benötigten Früchtenleugen sind alsbald von den übn'gen Vorräten abgesondert und kenntlich gemacht zu lagern.
Jede Aeuderung in der Zahl der nach § 7 Absatz 2 der Reichs aetreideordnung versorgnngsberechtigten Personen ist von den Betriebsunternehmern der Bürgermeisterei sofort anzuzeigen.
Das Ergebnis der eiugelaufenen Aniueldnngeu ist als Nachtrag in die Brotgetreidcselbstversorgerliste aufzrmehmen und mit rnefer. gemäß I Absatz 2 der Befauutiuachung von! 26. Juli 191/ (Kreisblatt Nr. 130) monatlich eiuzuscuden.
Die Verarbeitung von Gerste oder Hafer zu Mehl, Graupen, Gviitze, Flocken, Grieß uslv. darf nur auf Grund von Mahl> (Schrot-)Karten stattfinden, die dem Haushaltungsvorstand vou der Bürgermeisterei eiuzuhäudigen sind.
Im Übrigen gelten filr diese Selbstversorger die Bestimnrun gen der Bundesratsverorduung voiu 13. Noveuiluw' 1917, 8 1 I Absatz 1 und 2, (Kreisblatt Nr. 194), nach lvelchen den ^eibst^ Versorgern für die Zeit vorn 15. November 1917 bis 15. August 1 918 einschließlich auf den Kopf und M o na t an Gerstc
ZwiÜingsrnuddnrck der Brühl'schcn Nu v. B
und Hafer insgesamt 2 Kilogramm, an rrum Ui! itt 8 gef amt 1 Kilogramm zn st ehen. Gießen, den 1. Dezember 1917.
Grösst)-'rzo.Ulcv-'^ m cwnnit Gießen.
Dr. Using er.
Betr.: Wir oben. --
An den Dbtlbürgermkisttr zu Gieße» und die Großh. Bür- üenneistereierl der Landgemeinden des Kreises, Großh. Poli- .zeiarnt Gießen und Gwßh. Gendarmerie des Kreises. Dir Borsckrristen der vorsteherrden Bekanntmachung, die alsbald ortsüblich zu veröffentkichen, find auf das genaueste zu beachten und einzuhalten. Ihr Befolg ist zu überwachen und Zu- widerbandlnugen sind zur ?lnzeigc zu bringen.
Bis zum 20. Dezember I. I. ist dem Kominunalverban- das Ergebnis der Anmeldungen nach Ziffer 1 uno 2 mitzuteilen. Bei dieser Gelegenheit sind Bedenken anzngeben, die Och gegen die ellvaige Zulassung von Personen ergeben sollten.
Gießen, den 1. Dezember 1917.
Großhkrzoglich'S Kreisamt Gießen.
,__._ Dr. U f t w 9 e t. _.
Betr.: Den Verkehr mit Runkelrüben (Dickwnrz).
An den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Grotzy. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Unsere Brkannttnachiung vorn 6. Oktober 1917, abaedruckt im .Giestnrer Anzeiger vom 8. Ottoter 1917 rmd im Kversblatt Nr.. 170 vom 9. Oktober 1917, wird hiermit zur ückgeno armen.
Aussuhrcg'laubnis über Dickwurz wird ausschließlich von der Laudcsgemüsestelle in Mainz erteilt.
Wir beauftragen Sie, dies in ortsüblicher Weise zu verösfenbr lichen.
Gießen, den 30. November 1917.
Grvßherzogliches Krersamt Gießen. _ U i l n g e r. _
Betr.: Bestellung der Wintersaaten.
An den Oderliurgermeist'- r zu Gu ßen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir erinnern Sie an umgebende Erledigung uns-ercS tjeCto» graphischen Ausschreibens vom 11. 11 1917, jdwett Sie noch ba* mit rückständig sind.
Gieße n, den 3. Tcze.nber 1917.
Großherzoglichcs Kreisamt Gießen.
__ Dr. U s inae r. _
Betr.: Instandsetzung landwirtschaftlicher Maschinen und Geräte. AN den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Im Naci-gang zürn Rundschreiben v»fn 2A 1. M. wird zur Behebung von Zweifeln mitgeteilt, daß sämtliche Betriebe, die sich mit der Instandsetzung ianduurtschastlicl-er Masännen m!d Ge- träte befassen, also auch diejenigen, deren Besttzee nicht mehr der M ilirär pskicht unterliegen, in die übersandten Fragebogen aufzunehmeu sind.
Gießen, den SO. November 1917.
Grvßherzogliches Kreisamt Gießen _ I B : L a n q er ma n n _
Bekanntmachung.
Das 1. ErsalpBataillon Inf. Regt. 116 beabsichtigt am Mittwoch den 5. Dezember d. I. von vormittags 9 Uhr bis nach- mittags 3 Uhr östlich von ?lnuerod in der Richtung ans Burkhards- selben Gefechtsschießsu mit scharfer Btnnikivn abzuhalken. Wir gcbeu bekannt, daß das gefährdete Gelände von vormittags 9 Uhr bis nachmittags 3 Uhr nicht betreten lverden darf. Es kommt als Gefahrzone in Betracht das Gelände östlich Annerod mit dem dahinter liegenden Walbkompler zwischen Annerod, Steinbach, Allwch, Burkbardsfelden. Oppenrod, Gänsebnrg.
'Der Berbindimgstveg Anncrod Steinbach durch den Ferne- Wald muß für stchcn Verkehr gesperrt bleiben. Für die Absperrung der nach dem Schicßgeländr siihrenden Wege sorgt das Bataillon. Gießen, den 27. Novemlür 1917.
Großherzoglichcs Kretsamt Gießen.
__ B ' 1*0)1 r r ht iinn _
Bekauntulttchun».
Es wird darauf hingewiesen. daß Gesuche uin ZurüMeUnng voin Heeresdicnst rechtzeitig fmocrntf/ UKtbcn müssen Gesuchen, die nach Zustellung eines Gestellungsbefehls ein gehen, kann nicht mehr stattgcgcben tverdcn.
Es gilt dies auch besonders für diejenige« Personen, die mit kriegswichtigen Arbeiten be- s ch ü f t i a t sind.
Gs wird daher nochmals allen Personen, die Io., gv. oder av. sind, empfohlen, sich, sofern dringend' ZnrücksteUnngsgründe vor- liegen, auch rechtzeitig um Znrückstelkung vom Heeresdienste zu lu'mühen.
Gießen, den 28. Navembcr 1917.
Ter Ziviloorsitzcude der Ersatz Kvmmission des Kreises Gießen.
I. V. : H e in m erde.
:h- und Steiudrnckerei. R. Lang e, Gießen.


