N». 197 4. Dezember 1917
Kreisblatt für den Kreis Gietzen.
»haltS'Uebcrficht: Regelung des Fleischverbrauchs und der Handel mit Schweinen (Fortsetzurtg). — Selbstversorger mit Gerste usnß. Verkehr >nit Runkelrüben. — Bestellung von Wintersaatem — Instandsetzung landwirlschafUicher Maschinen. — Gefechtsschießen
— Zurückstellung vom Heeresdienst.
Bekanntmachung
der Fassung der Verordnung über die Regelung r^s Fleischver- und den Hatü-el mit Schlveinen. Vonv 19. Oktober 1917.
(Fortsetzung.)
Bekanntmachung
Über bk Regelung des Fleischverbrauchs und-den Handel liNt Schweinen. Bom 5. Nav.uirber 1917 .
Aus Grund der Verordnung über die Regelung des Flciscl^ verbrauM und den Handel mit Schweinen vom 2. Oktober 1917 (Reichs-Geß'tzbl. S. 881) in der Fassung von: 19. Oktober 1917 (Reichs-Gesevbl. S- 949). bestimmen mir tmter Aufhebung der Vorschriften unter II. 6. unserer Bekamttniachuug über Fleisch- Versorgung vom 8. April 1916 (Reg -M. S. 72), des 8 1 lmserer BMuntmachung vonl 6. September 1916 zur Ausführung der Vev-
jovdnnng über die Regelung des Fleischv-erbrauchs vom 21. August (Reg.-Bl. S. ,179), ferner unserer Bekanntmachung
1916
vom
7. Juni 1917, betreffend Regelung des Fleischvrbranck>s (Reg^Dl. tz. 120), sonne unserer Bekmmtmachiungen, die Tlbgabe von Speck «us Hansschlachtunget: betreffend von» 1., 4. und 11. Dezember 1916 (Reg.-BL. S. 239. 234 und 233) und die Regelung des Verbrauchs von Ziegenfleisch betreffend vom 31. Januar 1917 (Reg.- Dl. S. 28), folgendes:
1. Kommnttalverbättde sind die Kreise'.
)ie in 88 3 ff. der Verordnung vorgesehene Regelung hat an Stelle der Kommtmalverbände und Geineutden durch veren Borstand ju erfolgen.
§ 2. (Zu § 2 der Berordnimg).
Der Regeluug d«S Verbrauchs tmterliegt auch das Fleisch von Ziegen und Ziegenlämmern. Das Fleisch dieser Tiere hat als SclHachtviehflcisch zu geltet: mrd unterliegt daher auch dem Fleisch- kartenzwattg. Hierbei wird das Fleisch von Ziegen!ätnmern im Mter von weniger als 4 Wochen zu 50 Gramm anstatt 25 Gramm Echlachkviehfleisch auf die Fleischrarte angerechnet.
8 9. Zur Anerkennung der Selbstversorgung durch Schlachtung von Rüldviel). mit Ausnahme von Kälbern bis zu sechs Wo- ö^en, im Falle de« § 9 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung vom 19. Oktober rvi.7 ist unsere Genehmigung einznhvlen.
Wer Not-, Tain-, Schwarz-- oder Rehtvild (Wildbret) im eiae- nen Haushalt venvendet oder an andere Verbraucher abgibt, hat dies bitmen 18 Stunden betu Ko-mmnnalvecband, in dein der Der- dvanch stattfinoet, schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige n:nß den Na- nten und Wohnort des Verbrauchers, die Art und das Gewicht des Wildbrets abzüglich) Tecke oder Schwarte ettthalten.
§ 4. (Zu 8 9 91bs. 3 der Bewrdmmg.)
Die Veräußerung von Schweinen mft einen: Lebendgeivicht von mehr als 25 Kilogramu: darf, auch lvenn es sich nicht unr Scl-lachtschveine hatchelt, nur an Beauftragte der BiehhandelS- verbäude erfolgen. Ausnahmstoeise kaut: das zustatrdige Kreisantl Züchtern die Genehmigung zur freihidchigen Veräußerung und -um freihändiget: Erwerb von Znchtschweinen.(Zuchteber»: und Zuchtsauen) mit einem Lebei:dgetvicht von mehr als 25 Kilogramm gestatten. Bei Hochauchtei: darf diese Genehmigung nicht versagt tverdeti. Ob eine Hochzucht vorliegt, entscheidet die Landwirt- schaftstammer. Das zuständige Kreisamt kann ferner die Genehmigung zum Erwerb von Einlegeschveinen nicht versaget: an Landwirte, fottne ön "Krankenhäuser un& ähnliche Anstalten, die zur rLersorgung 5er von ihnen zu verköstigenden Permncn, ferner an gewerbliche Betriebe, uic für die Versorgung 7.,rer M:g.e- stellten:md Arbeiter Schlveme selbst mästen, und schließlich au anerkannte Mastanstalten uub mt Personen oder Anstalten, die sich über den Besitz der ztir Mästmrg erforderlichen s: eigegeben et: mutermittel auswersen. D:e Genehmigung >um Erwerb von Ein- legeschvetnen m den vorgenannten Fallet: schließt die Genehmigung zur Veräußerung solcher Schweine innerhalb des Großher- zogtnms ein. ~le Genehn:igut:gsbefugnis zur Veräußerung und zum Erwerb solcher Schweine von Landtvirt zu Landtvirt inner- halb derselben Getnemde steht den: Bürgermeister zu
T:e Genehmrgung erfogt stempel- utid gebührenfrei.
•mc. «. ^ ^ V^wrdtnmg.)
11 " o E f ^stachtungeil vot: Ritldvieh und Schtoeinen dür-
M'sschlachtunaei: von Kälbern jedes Atters. vor: Schafear wnd Ziegen -edes Alters nur mit Genehungung des Kreisamtes vorg^ommetl werdet. Bei Kälbern und ZlegLämmern ist bL Geneknnlguug zur Hausschilachtmug davon abhät^ig. daß sie in der Wirtschaft des Selbstversorger geboren mch ^s-alten wor-
ik Gesuche um Genehnngwig zur Hanssthlachttttl« sind be«
der zuständigen Bürgermeisterei (Oberbürgermeister, Bürgerin eister). schriftlich einzureichen. Tie Gesuche müssen enthalten.
1. den Namen Gesuchslellers;
2. die Zahl der zu seinen! Haushalt gehöriger: Person«! eint schließlich des st ü t:d i g en Tienstpersonals,
a) er! vachs e ne Persottet: und Kinder, die im lausenden Kalenderjahre das "6. Lebensjahr vollendet habet: oder voll» enden;
d) jüngere Kinder;
3. das geschätzte Lebendgewicht des z:c schlachtenden Tieres;
4. die Angabe des Zeit Punktes, an den: das Tier in den Besitz des Gesnchstrllcrs gelatnft ist;
5. die Angabe des Zeitpunktes, au deu: der Gefuchst eller die letzte Haussctzlachtung vorgetwruuren hat;
6. bei Kälbern die genaue Atrgabe des Mters.
Tie Gesuch sind wirf) erfolgter Prüfung mit einen: Vermerk über die Richigkeit der Angaben den: zuständigen Kreisatnt vor«, zulegen, das t:an:e7:S des Kotnnumalverbatches über die Genehm^ gung oder Nichtgenehniigung Entscheidung trifft. Tie Genehmi* gütig oder die Ablehnut^ l-at dtrrch schriftliäien Bescheid zt: crq folgert, der dent Gesnchsteller di:rch Vern:ittlut:g der Bürger«, tnetiftctd ( jOberbürgermeis.er, Bürgermeister) zuzustellen ist. Tie Genehmigung nmß die Arcgabe desjetngen Gewichits des Schlacht-, tieres enthalten, das nach ß 13 Abs. 7 der Bevordrunig dem Hatrsq schlachter überlassen tverden darf.
Tas Kreisamt hat allgen:e:n für jede Gen:en:de zu bestiiuttretr, vot: tvem iiberschüsiis^es Fleisch aus Han.sschilachtungen m:d gegetr welches Etttgelt es zu ül^rnehnten ist, sofern tlicht tu: Finzel fall bei Erteilung der Genehnngtmg m:ders beskimtnt wird.
Das Kreisamt kann hie Genehtnigungsbefugnis für Haus-, schlachtitttgen von Ziegenlänm:ern allgernein der zustätrdigen Bür«, gernteisterei (Oberbürgermeister, Bürgermeister) ütertragen. In diesen: Falle ist dem Kceisautt von der: erteilten Genehmiguitgen nach dessen näherer Weisimg Kenrttnis zu geben.
Hauösck-lachkutlgen vot: Hühnert: (.Hähnen uub Hennen) sind den: Kommunalverband, in dessen Bezirk sie vorgeiwtmnen wer-, det:, binnen 48 Sttuchen schriftlich ai:zuzeigen. Bei Hähnen ist« außerdem anzugeben, ob sie iiber oder unter eittetn halben Jahr« alt sind.
§ 6. (Zu § 11 Abs. 1 der Verordnung.)
Ms UeberwackKmaspersonen für Hausscl-lachtungeu sind die ^lständigen Fleischbeschauer zu bestellen. Tas Kreisamt hat von leder HausschlachtutrgsgenehnnAmg unter Beifügung der Geivichts-. angabe nach § 5 Abs. 2 letzter Satz den: zuständigen Flei'chbe-, schauer durch Vertnittlung der Bürgermeisterei (Oberbürge, utei-i ster, Bürgermeister) Ketrntnis zu geben. Tie Fleischürschauee sind verpflichtet, dariiber zt: tvack-et:, daß ohtre Genehmigung keine Hausschlachtut:get: vot: Tieren vor^etwtumet: tverdeti, für die die Genehmigung borgeschanebet: ist. Sie sind verpflichtet, der I, ts- pol>re:behörde alle ihnei: zur Keiultnis -ommet:d.n Fülle anzn^ zeiget:, in denen genel-tttigungspflichtige' itzdec at:zeigepslich:ige Hausschlachtungen ohne erngeholte Get:ehutiat:ng oder ohne herige Annielduug vorgenotnmet: wordet: sind.
Terjenige, der
vor-,
, , eine aenelnnigungspflichtige .Hausschlachtung
vornehmen will, hat, tmchden: chm der Bescheid über die erteilt« Genehtnlgwlg zug^-gangen ist, (§ 5 Abs. 2) dem zuständigen Fleischt, be,chäner Tag und -vtiutdo, sowie Ort und Stelle, an detke>: er
dte Schlachtung ausführen will, reck)tzeitig at:zuzeigcn. Ter Fleisch-, beschauer hat such reckutzeitig bei der .Hausschlachtung einzufiiiden: und alsbald nach erfolgter Anstveidutig des Schlackitieres dessen Verw:egung nach der Gwßhermöglichen Bevordmurg vom 3 AEber 1906, bie rnnttidfc Berwioguna von Schlachtvieh betreffend (Rea-Bl. S. 351), vorzunehmen. Wo eine Gemeindewage oder d:e Mage einer öffeutlichett Anstalt nicht zur Verfügung steht, kann auch eine andere zuverlässige, geeichte Wage benutzt werden Dev Fleischbeschauer hat d:e Verwiegung durch amtlichen Wiegeschein zu beurkunden mw Buch darüber zu führet:. Er hat sich dabeß zt: verlässigen, ob tiicht der letztgenatiuten Verordnung entgegent Terle von dem .Eachttiere entfernt ivorden such. Iu solchem! Faue hat er Die Verwiegung ztvar borzunehuten, aber alsbald Anzeige be: der Ortspolizeibchör-de zt: ersbrtten, die über deu Beq mw em Protokoll aufzunehmet: und dem Kreisamt vorzulegen! hat. Ferner l-at der Mschlbesck-auer, »vorm das hL-uSgefchilachdetiß Tier em höheres Schllachtgetvrcht hat, als dem Hansschlachter inck Grund der erteilt«: Getrehtnigung überlassen werdet: soll, di« llvcrs«)ttisstgen Getvichtsmet:get: vot: den: Schlachttiere mtte: Mit-, Wirkung des Hat^sMachters abzittremtett, zu beschlagnahme-: und die Ilebernahttte der beschlaguahmtet: Fleischmettg« dt:rch die vov


