Ausgabe 
30.11.1917
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tot Wochen in enge. Tfts gfff auch für bit für ©tf&f!frer|i> i tgetj il-achi Z 13 festgesetzten Verbrauchs men gen.

Ans Antrag des Bezugsbereckstigteu kann der .kommunalver­band an Stelle der FleisckM.rte Bezugsscheine mif andere ihm zur Vkrsiigung stehenden Lebensmittel misgebcn.

8 8 . Tie Kommunalverbände haben die Zuteilung ooit Fleisch intb Flcischoaren an Schlächtereien (Fleischereien, Metz­gereien), GasNvirtschaften und forrftige Bctriüie, m denen Fleisch und Flcischwaren gewerbsmäßig an Verbraucher abgegeben wer­den, zu regeln. Sie haben durch Einführung von Bezugsscheinen oder ans andere Weise für eine ausrerchmde Ueberivachung dieser Betriebe M sorgen.

8 9. Tie Berbrauchsregelung erstreckt sich auch ans die Selbst­versorger. Ms Selbstversorger gilt, wer dirrch 'Hausschlachturrg oder durch Ausübung der Jagd Fleisch und Fleischwaren znm Verbrauch im eigenen Hauslwlt gewinnt.

Mehrere Personen, die für den figeuot Verbrauch genieinsam Schweine mästen, ircrbeu ebenfalls als Selbstversorger mrgn'rhen. Ms Selbstversorger können. vom Konvnunalverbande ferner aner­kannt werden Krankenhäuser und ähnliche Arrstalten für die Ver­sorgung der von ihnen zu verköstigenden Personen sowie geiverb- llck"' Betriebe für die Versorgung ihrer Angestellten und Arbeiter; für die Selbstversorgung durch Schlachtung von Rindvieh mit Aus im hm e von Kälbern bis zu sechs Wochen ist die Anerkennung von der Genehmigung der Landcszentralbehörde oder der von dieser bestimmten Stelle abhmung.

Tic Veräußerung von >sch<weincn mit einem Lebendgewichte von niehr als 25 Kilogramm darf, mich tvenn es sich nicht um Sckstachtschweine handelt (§ 6 der Verordnung über die Schlacht- viel)- und Flesschtpreise für Schweine und Rinder vom 5. April 1917, Reicks-Gesetzbk. S. 319), nur <m die staatlich bestimmter! Vicl^abnahmestelleir oder bereu Beauftragte erfolgen. Der Er­werb dieser Schweine durch mrdere Steller: oder Personen ist nur mit Genehmigung der Landeszentralbehörden oder der von diesen bestimmten Stellen zulässig.

^ § 10. Selbstversorger bedürfen zur Haus Schlachtung von

^weinen und von Rindvieh, mit Ausnahnre von Kälbern bis zu sechs Wochen, der Genehinigung des Kvmmnnalverbandes.

Tie öjenefmrigiuig hat jair .Voraussetzung, vast der Selbstver­sorger das Tier in seiner Wirtschaft mindestens drei Monate ge­halten hach Tie Landeszentralbehörden haben Vortehrmrg zu treffen, daß, ivenn inchlge der Hansfchlachtung der Fleischvorrat des .Selbstversorgers die ihm zustehende Fleischmenge (S 13) über­steigen würde oder ein Verderben der Vorräte zu befürcht ist, die ^Genehmigung versagt wird oder die ubersckMssigen Mengen an besondere Stellen gegen Entölt abgeliesert werden.

^ vausschlachtungcn von Kälbern bis zu sechs Wochen, oon Schafen und Hühnern sind dem Koinnrunatverband anzuzcigen. Tie Landeszentrellbehördeir tönneu auch diese Hansscküachtungen von der Genehmigung des .Konunuiurlverbandes abhängig machren.

Tie .Vertvendung von Wildbret im eigenen Haushalt sotvie die Abgabe an andere sind dem Koiumuualverband anzuzeigen.

J l 11. Tie Kommnirakverbande haben die Hausschtachrungen , benvack^cn. Sie haben lieber w,rchungs Personen zu bestellen, die insbesondere das Schlachtgewicht genau zu ermiltelu und dar-, über eine anttliche Bescheinigung auszustellen haben. Tie Lan- deszeutralb-eHörden erlassen die näheren Bestimmungen; sie haben ftst^isctzeu, welche^ Teile der Tiere beim Ansschlacksteu vor der Ermittelung des Schiachtgewichts zu treimen sind, und über die Art ^der Gt'wichtsermütlrmg Grundsähe auszustellen.

Ter Selbstversorger hat von dem durch die Hausschlackstnng von Schweinen gewonnenen Fleische an den Konnnunalverband gegen Zahlrma einer angemessenen Vergütung Speck oder Fett m svlgendeu Mengen abzngeben:

wenn das Schlachtgewicht des Schweines beträgt: mehr als 60 bis 70 kg einschließlich: 1 kg mehr als 70 bis 80 kg einscArestlich: 2 kg mehr als 80 kg für weitere angefangenc je 10 kg: tvei- weitere je 0,5 kg.

r Qst das Schn>ein frilher ^ir Aucht benutzt lvorden, so sind 3 vom Dunden des <-Mack>tgervickÄs in Speck oder Fett abz.ckiesern Tie äxrndeSzentralbehörden erlassen die zur Turchführung der Awfalu-- psttcht ersorderlrchen Bestimmungen: sie können die Mrgabepslickt erhöhen und bestimmen, daß von Schtoeinen, deren Ertrag an Liefen- (Wammen-) Fett weniger als V/j Kilogramm beträgt, Tein oder Fett abgegeben zu werden braucht. Sic können an- ordnen, datz an Stelle des Speckes oder Fettes andere Teile des, gsrmimmen Flersckses ab-ugeben sind, und Vorschriften über die Nickkbnmachinng der abzugeb-endeu Mengen erlassen ^ XL Verpflichtung zur Abgabe von Speck odt'r Fett entstillt bei ^ussckiSaastuugm von Schsveinen in gewerblichen Bet neben, ^ransnrHausern und ähnlich,m Anstalten, die gemüst § 9 Ms. 2 jem Kommunal verbar it> als Selbstversorger anerkannt ivorden Md.' und durch Ebflversorger, denen nach den geltenden Bor- Mristen ber besonders anstrengender körperlicher Arbeit im Ber- WaLtnngswege Fettzulagen gewährt werden tönnru, oder zu deren Haushalt solche Personen gehören.

UeberStoertigTeitcn, die sich aus der Turästühruug der Vor­

schriften im Abi'. 2 tmb 3 ergaben., entscheiden endgültig die Vvn

den Landeszentralbehördeu bestimmten Behörden.

§ 12. Ten Selbstversorgern ist das aus der Hausschlachtung oder durch Ausübung der Jagd gewonnene Fleisch nach Matzgabe der Vorschriften im $ 13 zum Verbrauch im eigenen Haushalt zu belassen.

Hierbei gelten als zum Haushalt gehörig auch die Wirtschasts- a »gehörigen einschließlich des Gesindes sowie ferner Natnralbrcech- tigte, iusbesonderc Altcnteiler und Arbeiter, foiveit sie kraft ihr« Berechtigung oder als Lohn Fleisch zu beanspruchen haben.

8 13. Scr Selbstversorger hat anzugeben, innerhalb welcher Zeit er die Fleischvorräte verwenden will. Für diese Säi erhält « für sich und die von ihm verköstigten Personen nur so viete FlnschkarteN' als ihm nach Abzug der Vorräte noch zustehen.

Wildbret und Hühner werden mit der nach ß 6 vom Staats­sekretär des Kriegsernähruugsamts für die Reichsfteischkarte gesetzten Höchstnrenge ungerechnet.

Bei der Anrechnung von Schlachtviehfleisch, außer von Fleisch von Kälbern bis zu drei Wockrn mrd vorr Schweinen, ist eine Wochenmenge zugrunde zu legen, dir ..-nr zwei Drittel höher ist als die nach § 6 festgesetzte.

Bei der Anrechnung von Schlachtviehfleisch von Kälbern bis zu drei Woch.n und von Schweinen sind folgende Wocheumlugin für die Person zugriurde zu legen:

bei Kälbern bis Zn drei Wochen 500 Gramm, bei Schweinen mit einem Schlachtgermchte von mehr als <>0 Kilogramm 500 Granun, von mehr als 50 Kilogramm bis 60 Kilogramm 600 Gramm, tunt 50 Kilogramm und weniger 7OO Gramm.

Tie nach 8 11 ^lbs. 2 abzuliefernden Fleischu:cngen sind lischt auf die FleisMarten anzurechnen und kommen für die Brrect» nung des Schlachtgewichts zrnn Zwecke der Fleischkarlenaurrch- nung nrcht in Ansatz.

Ter Staatssekretär des Kriegsernähmrrgsamts kann die Sätze fiir die Anrechnung vou Sckstachitviehfleisch vorübergehend erhöhen.

Fleisch 'zur Selbstversorgung darf aus Hausschlachtungeu, dir zwischen dem 1 . Septeurber und ZI. Tezembei' erwlgen, l«chstenS für die Dmrer eines Jahres, aus Haus'schlachtimgen in der' übri­gen Zeit höchstens für die Zeit bis zum Schlüsse des Kalender^ rahres belassen werden.

8 11 Fleisch und Fleisthtvareu, die aus der Häusschlachtm:g gewonnen und dem Selbstversorger zur Selbstversorgung überlas­sen sind, dürfen gegen Entgelt nur an den Kommunal verband oder mit dessen Genehinigung abgegeben werden.

Tie Landeszentralbehördeu könneir weitergcheude Eiuschcän«, Tuugeu ^nordneu.

. , §15. Fleisch, das aus Not schlackst ungeu ausällt, unterliegt nicht der V. chrauchsregelnng, weiur es bei der Flcisckoeschmr für inindenoenig oder irur ^ bedingt tauglich erklärt wird. Fleisch, das ohne Brschräntung für den menschlichen Genust lauglich be­funden wird, unterliegt der Bcrbrauchsregürmg: dein Selbstver­sorger ist es nach Maßgabe des 8 13 anzureckyneu

16. Tie Landeszentralbehölden oder die von ihnen bestimm-' ten Behörden körmen anordnen, daß Fleisch und Fleischtvaren, nrit^ Ausnahme von Wild und Hühnern, ^aus einem Kommunal- verband oder größeren Bezirke nur mit behördlicher Genehnrigurrg ausgeführt ^vcrderr dürferr.

^ 17. Tie Landeszentralbehördeu olx'r die vr'n ihnen bestirmn- ten Behörden erlassen die zur Mrsft'rlfrung dieser Verordnmca erforderlick:eu Bestimmungen. Sie bcstimunm, welcher Verband als .Kennm imul verband gilt.

8 18. Mit Gefängnis bis zu -stnem Jahre und mit Geld- strasc bis zu zehntansend Mark vt^'r mit einer dieser Strafen wird bestraft:

1. wer curgegen den Vorschriften im § 4 Abs. 1. ß 14 Abs. 1 oder den nach 8 14 Abs. 2 erlassenen Bestimmungen Fleisch oder Fleischvaren abgibt, bezieh: oder verbrauckst:

2. wer den Vorschriften im § 5 Abs. 2. § 6 Ms. 3. § 11 Abs. 2 oder den auf Grund des §11 Abs 1 und 2 erlassenen Beslimmnngen rwviderhandelt:

3. iver ohne die nach ß IO erlvrdcrLiche Genehmigung eine Hansschlachtung voruimmt oder vornehmen läßt;

4. wer es unterläßt, die vvrgcschriebonen Anzeiger: an den Konrnrnualverband zu erstatten oder wissentlich unanstän­dige oder unrichige Angaben macht;

5. roer den aus Grurrd der 88 2. 3. 8 4 Ms. 2, §§ 8.16,17 ^ erlassenen Aestimnumgen zmviderhandelt.

Neben der Straft rönnen die Gegerrsmnde, ans die sich die sirasbarc Handlung bezieht, eingezogen »oerdnr, ohne Unterschied, ob sie dem Täter^ gehören oder nhckijt

8 19. Ter Staatssekretär des Kriegsernähnnrgsanrts kann Ansuahmen von den Von'chriften dieser Verordnung zulassen.

Tie gicickr Befugnis l-aben die Lairdeszcnttalbchörden und die von ihner: bestimmten Stellen; sie bedürfen zur Zulassung von Ausnahmetz der Zustimmung des Staatssekretärs des Kriegs- ernährungsamts. Ausnahmen von Einhalt n -7 der Vorschrift inr 8.9 Abs. 3, von der im 8 IO Ms. 2 v.n : 'denen Mastimgs-

> die Lmideszen- lForts, folgt.)

frist und den Vorschriften im § 1L Ach 2 . tralbehördcn ohne diese Zustimnuurg zuiuif n

Zwillingsrnuddrnck der Brüh."scheu Unw. Buck;, und Stcindrnckerei.

Gieß-ii