Ausgabe 
21.11.1917
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21« Novcn ber

1917

Kreisblatt rar den

Iuhalts-Nebcrsjchl: Gewerbegerichte usw.Viehzählung am 1. Dezember. Spionage. Volkszählung am 5. Dezember. Militärische Hilfeleistung. Bewirtschaftung der Obsttrester Lartoffelversorgung durch Bezugsscheine. Instandsetzung der Dreschmaschinen,

Wesetz

über die Ergärrzung der Beisitzer der Gewerbegerichte, der Kauf- nvannsgerHchte und der Jmurngsschiodsgerichte während des Kriegles.

Vmn 7. Novenrber 1917.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen usw.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

§ 1. Solange die durch den Bundesrat verlängerte Amtsdaner der Beisitzer der Gewerbegerichte, der Kaufmairnsgerichte und der Jnnungsschiedsgerichbe besteht (Bekanntmachmrg v. 12. Juli 1917 Reichs-Gesetzbl. S. 606werden für ausgeschiedene Beisitzer im Falle des Bedürfnisses Ersatzmänner rurch den Vorschriften, dieses Gesetzes berufen.

§ 2. Tie Entscheidung über das Bedürfnis trifft, soweit nicht 8 3 Anwendung findet, nach Anhörung des Borsitzerchen des Ge- richts die in deri Fällen des 8 18 Buchstabe a des Gew>erbegericl)ts- gesetzes inständige höhere Verivaltungsbehörde.

Soioeit sie das Bedürfnis bejaht, läßt sie zur Ergärrzung Beisitzer in der erforderliicchen Zahl durch die nach 8 18 Buchstabe a des Gewerbe geriMsgesetzes und 8 15 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend Zdaufmannsgerich!e, zur Bornahme der Wahl berufene Vertretung der Gemeinde oder des weiteren Kominnnalverbandes ans der Zahl der Wählbaren wählen.

Für diese Wahlen koornen die im Bereiche der.Gemeinde oder des weiteren Kommunalverbandes bestehenden wirtschaftlichen Or­ganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, die an der letzten Wahl beteiligt gewesen sind, BorsiclLLge einreichen. Soweit dies innerhalb der von der Larrdeszerrtratbehörde gemäß ^ 4 be­stimmten Frist gefichieht, sind die Beisitzer aus diesen Vorschlägen derart zu entnehmen, daß die Wählergruppen nach Maßgabe des Ergebnisses der letzten Wähl wieder berücksichtigt iverven.

Für gemeinsame Gewerbegerichte (8 1 Ms. 3 des Gnverbe- gerichtsgesetzes) sowie für genreinsame Karlfnrannsgeeichte (8 1 Ab,. 3 des^ Gesetzes, betreffend Kaufmannsgerichte) bestimmt sie .zugleich, wieviel Beisitzer von jeder der beteiligten Gemeinden oder jedein der beteiligten weiterer Kommunalverbände zu wählen sind.

8 3. Für die auf Grund des ß 82 des Gewerbegeri^chtsgesetzes errichteten Gewerbegerichte solche für die auf Grund der Landes­gesetze zur Entscheidung.gewerblicher Streitigkeiten berufenen, nach 8 85 des GewerbogeriMsgefetzes fort bestehe irden Ge>oer beglichte ernennt die höhere Verwaltungsbehörde mich Anhörung des Vor­sitzenden des Gerichts über die ''Bedürfnisfrage aus der Zahl der Wählbaren so viel Beisitzer, wie sie für erforderlich hält, um eine für die im § 1 bezeichnete Zeit nicht ausreichende Zahl zu er­gänzen. Die Landes r-entralbehirde bestimmt, welche höheren Ver­waltungsbehörden hierfür zuftäridig find.

Das gleiche gilt für das Kaufmamrsgericht für die Stadt Ham­burg.

.. 3ür Jrurungsschiedsgerichte (§ 84 des Geiverbegerichtsgeietzes) giu Abs. 1 öaB 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der höheren Vrrwaltungsbehörde die Aufsichtsbehörde der Innung tritt und außer dem Vorsitzenden des Gerichts auch der Jnnungsv-orstand ltber du B-'dürsnisfrage zu hören ist.

f. Tie näheren Bestimmrmgen zur 'Ausführung der §8 2, 3 erl atzt die Landes Zentralbehörde.

? 5. Das Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

tlMrndllch unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen JnsiegÄ.

Gegeben Großes Hauptgrrartier, den 7. November 1917. n Wilhelm

__ Tr. Helfferich.

^truiöiutno

über Vornahme einer BiehzäUung am 1. Dezember 1917. Vom 8. November 1917.

re Bundes rat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die

Ermächtigiing des Bmidesrats zu wirtschastlick)en Matznalmren usw. erlassen. ^14 (Rerchs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung

§ 1. Bei der auf Grund der Bekanntmachmg über die Vor- Ä^mdlemerer Vichzählnngen vmn 30. Januar 1917 (Reichs- Gesetzbl. 81) in der Fassrrng der Bekanntmachung über die Er- der vierteljährlichen Biehzählungen vom 9. Augirst 1917 lReichs-GeE S. 701) am 1. Dezember 1917 vorzunehmerchen kleinen Blehzalstungen werden das Erl^brmgs- und das Zusainnren- 1, 2 der Bekanntnimhung vom 30. Ja­nuar 1917) imter l und IV, wieaiis den ArUWon 1, 2 *) dieser Ver­ordnung ersichtlich, abgeäiiderl. ^ ,

8 2. Diese Verordnuiig tritt mit dem Tage der VerkündiMg! in Kraft.

Berlin, den 6. November 1917.

Ter Neickistauzler.

In Vertretung: von Waldow.

*) Vom Abdruck des Erhebungs- und des Zusam menstell rrngs- mufters wird hier abgesehen. ___

Bekanntmachung.

Betr.: Spionage.

Unsere Feinde versuchen, arrs Fl,rg zeugen Spioiie in Teutsch- land abznsetzeli. Es muß darum der Landung v>on Flugzengen dis schärfste dlusinerksamkeit zngervandt werden. Solwld Verdacht be­steht, daß es sch um ein landendes feindliches Flugzeug handelt, ist es Pfticht jedes Deutschen, eftr Entweichen der Insassen nach K älten zu verhüidern und bei her Festnahme der Feinde mitzn- Nnrken.

Für das Ergreifen der Insassen feuMch^r Flugz-euge im Ge­biet des Gwßher.vogtnmZ loird hiermit eine Belohnung bis zum Betrage von 1000 Mark ausgesetzt. Tie Belchnmg soll deii- b.n'gm zntnl werden, die but^^ ihre Tätigkeit oder durch fadj* dienliche Airgaben die Festnahme der Insassen solcher feindlicher F-liigzeu.ge ermöglich n. Die betreffenden Mitteilungen sind bei der nach teer Militär- oder Polizeibehörde zu macheri.

Tie Entscheidung sowohl über die Beivilligung der Bel oh- mnig, als mich die Verteil,mg unter mehrere Beteiligte bleibt unter rinsschllnß des Rechtsweges uns Vorbehalten.

D a r m st n b t, 7. ddovernber 1917.

Großherzoglichcs Ministerium des Innern. _ v. Homberg k. _ . _

Betr.: BolkszäUung am 5. Tezenkber 1917.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Großh Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreift^

Nach Bnndes-ratsverordnnng vom 18. Oktober 1917 findet am 5. Dezember d. J>. eine Bolstzählung statt. Mit der.Durchführung der Erhebung un Großherzogtum ist die Großh. Zentral- st e l le f ü r die L a n d e s it atistik inDarmstadt beauftragt.

Die Ausführung der Zählung liegt den Großh. Bürger­meistereien (Oberbürgermeister, Bürgermeisters ob. Eine' Ver- gütung für die Mitwirkenden wird wou Staats wegen nistch geleistet Gezahlt wird die ortsa n wese nde Bevölkerung das sind die in der Nach vom 4. znni 5. Tezeniber 1917 ständig oder vorübergehend anwesenden Personen, ferner die v o r ü b e g e h e n d a b w e^s e n d e n Pierfouen. so .daß säintliche in der Zähl- geinnnde versorgten Perioneii erfaßt werden körmen

^voder Hansl-altungsvorstand erhält eine Haushastnngsliste, in WÄcke er oder fern Stellvertreter alle Personeir, die in dlw Haus­haltung übernachtet haben und die zur Haushaltung gehören, ciwi zu tragen hat. Die Angaben sind gemäß den der Haushaltungsliste aufgevruckten Erläuterungen sorgfältig zu machen.

Für Militärpersoueu und Kriegsgefangene, die unter Aufsicht bn: Heeresverwaltung in geschossenen Verbäliden (in Kasernen Baracken, Lazaretten, Lagern usw.) in der Nacht vom 4. zum b Dezember 1917 untergebrach waren, .genügt summarische An­gabe der Anzahl.

Bei der Zählung kommen.zur Anwendung:

1. H a u s ha l t u n g s l i st e,

2. Koutrolliste mit Anleitung für den Zähler und

6. G ein ei ndebogen mit Anweisung für die Großh Bür­germeistereien.

Dic vor-illssi-chtlich itotmcniige Mzah! dieser Lrhcbrmgsv-,Pi-r« die Großh. Zentralstelle für die Laiidesstatistik un- mittelbar zufeiiden. Diejenigeki Bürgermeistereien, die bis zum

3. ^ez-ernber 1917 nrcht im Besitze der nötigen Zählpapiere such nwllm such enliveoer lnrtdels Fernrufs Nr. 2657 oder telegraphisch an dre genannte Zentralstelle wendeii ivie folgt:Landesstatistik Tarnistadt, Zählpapiere für Volkszählung noch nicht cingetroffen Bürgermeistevel N. N."

- den Erliebungspapieren sind A n l e i t u n g e n aufgedruckt, «us denen Sre erschm,wre die Zählung im eiiizelnen durchufühiew ist. Daniit dies richtig-geschieht, wollen Sie sich mit dieseii Bestim­mungen genau vertraut ,nachM. .Muster der Zählpapiere ivcrden kommen^^ Zahlpapneren, führ die Viehzählung zur Versendung!

b^üglich der Zählung sind an die Großh. Zentrab- stelle fär die Laiidesltatiitik in Darmstadt zu richten.

. besonders wichtige Aufgabe ist die sorgfältige Auswahl

d^r Zahler da tue m den Haushaltnngslisten gemachten Angaben von den Zahlern nachsiiprüfen sind. Großh. Ministercknm des