VuMe für MrschjtAgc auf Anlage?ir imb Betrieb Maral können, die für die Lmid-esverbidigiru g oder KnagswirM ftlaft vvn Bätaitmvl sind.
Mich die Einzsttzamg solck^er AuSkiinfte ist' tat g-enonn-, tcu Gewerbe bctriÄan irrnterfagt.
k. AtzSfünfte über BeziehLmgen einer deutschen Firma Mtnt AMandc dürfen mir mit deren Zustimmung gegeben werden.
3. Zwmderhandlu ngen gegen die v-orstchenden Bestftnninny«i werden mit GefÄnrgniS bis Ki einem Jahre bestraft. Sind mstdernde Umstände vorhanden. so kann ans Hast oder ans Geldstrafe bis zu emtaufendfünfhiumdertzMark «kamst werden.
Afußcrdeni tvird her Gewerbebetrieb gan-A oder zum Teil Untersagt werden.
Frankfurt a. M., den 6. November 1917.
Der stellv. Koiwnandierende General:
Riedel, Generalleutnant.
Wh den Oberbürgermeister zu Gießen und die Grohh. Bürger- meistereien der Landgemeinden des Kreises.
Vorstehendes ist ortsüblich, bekanntzrmiachesr; in BetvackK kommende Gewerbetreibende sind besonders Uu bedeuten. k
Gießen, den 16 .November 1917.
Großherzogliches Kreisamt Gießen. __ Dr. Usin ger. _
XVIII. Armeekorps.
Stellvertretendes Generalkommando, m la, III b. Tgb>Nr. 8872/6401.
Betr. : Ajusfuhr von Pferden.
Verordnung.
Die BervcdrtmtgLN vvm 1. Mcki 1915 (la, IIIb 4225), vom 3. Mai 1915 (Ia, III b 9530/4289), vom 1. Juli 1915 (mb 13 717/6162), die diese Verordnungen Disammenfassen.de- Derord-- knng vom 8. Dezember 1915 (III b 25 657/11914), sowie die Ber-i ordnung vom 8. September 1917 (III b 19104/5347) worden aufgehoben. *)
Framkfstrt a. M., den 7. November 1917.
Der stellv. Kornukandierende General:
Riedel, Generalleutnant. ^
*) Wgedruckt im Kreisblatt Nr. 166.
An den Oberbürgerineister zu Gießen, die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, Grotzh. Polizei- antt Gießen und die Grotzh. Gendarmerie des Kreises.
Auf vorste'hvndc Verordnung maichfim wir auftnerksanr. Die Auf-« heda mg ist ortsüb!i>ck> bekamstzu machen.
Gießen, den 15. November 1917.
Großver»oglnves (»eiHamt Gießen. _ I. V.: La n g e rman n . _
Betr.: Heranzit'lT'.mg von Kriegsgefangenen gut Jnstandsrtznngs-
arbesten.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Bei den: allgemein starken 2lrbestermangel nürtz darauf gesehen werden, daß auch im kommenden Winter keine Arbeitskraft brach- ttogt.
Insbesondere ist darauf zu achten, daß hie der Landwirtschaft verbleibenden Kric gsgesange !\m an solchen Tagen, an denen fir in den landnürtschaftlichen Betrieben entbehrlich sind, zu Ärbesten im öftentlichsn. Interesse hermige^ogen werden. In erster Lüste
dürften dabm I-nstcrrchsednngsa rbesten der GemarVmrg'SwVge wid
Bachsänfe, sowie solcher Ädeliorationsar verien tu Betracht kVm men, durch die eine Ertragser Höhung der zu bearbeitenden Grundstück« in 1918 bedingt wird.
Nur diese Arbeiten ansführen zu körmen, worden die Gemeinden unter Zustimmung der Inspektion der Kriegsgefahrgenenlager anS- drücklsth ermächtigt, die den Landwirten verble.ibendsr K^riegsge- sangeneil, vis-olange diese in den landwirtschaftlichen Betrieben; entbehrlich sind, heran zu ziehen. Auch während der Zeit der Be- schäfnguTig der Zeriegsgefangenen ini öffentlichen Interesse sind sic von den Lmidwrrtcn zu beherbergen rmd zu verpflegen. Sollt«» sich Landwirte weiaern, die MiegsgLfangeusr zu den im öffentlichen ^Interesse erforderlichen Ardesten den Gemeinden zur Bvr- ftrgung zn stellen, so könnte die lkrttziehung, der Gefangenen tn Frage kommen.
Sie nwÖeit der Arrgelegcnheit Ihre besondere Aufmerksamkeit hhenten. und darüber ivachen, daß auf die vorerwähnte Weise bunß Heranziehung der Kriegsgefangenen solche Arbeiten ans geführt werden^ deren Erledigung im öffentlichen Interesse gelegen ist. Gießen, den 17. November 1917.
Grvßherzoglichrg D.eisanst Gießen.
,_ I V r L a n a er m a n n.
Bekanntmachung.
In der Zeit vorn 1. bis 15. November würden in hiesiger Stadt Gefunden: 1 Kopftuch, 1 Sack, 1 ftindebhandtäs chchen, 1 einzel- ner Handschuh, 1 Kinder kahuze und 1 Mütze.
Verloren: 1 Zwicker mst Nickeleinfassung, I Trauring, 1 gold. Brosche mit kleinen weißen Sternchen, 1 blauer Bieber-Kindev- t>elz mit Seide gefüttert, 1 Fünfmarkschein, 1 Portemonnaie mit 7b—100 Mark und 2 Waffenpässen, 1 Portemonnaie mit ca. 11 Mark Inhalt, 1 P-ortemormare mst 5—6 Mark,
1 Portemonnaie mit 11,50 Mark und 1 Portemonnaie mit ca. 60 Mark.
Die Enrpfangsberechtigten der gefmiden«! Gegenstände belieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu madjar.
Die Abholung der gefundenen Gegenstärche karm an jri>cm Wochentag twn 11—12 Uhr vormittags rmd 4—5 Uhr nachmittags bei der Unterzeichneten Behörde, Zimmer Nr. 1, erfolgen. Gießen, den 15. November 1917.
Großherzogliches Polizeiamt Gießen. _ I. A.: Pfeffer. _
Betr.: Die Aufnahme der taubstummen Kinder m die Taub- stummen-An statten des Landes.
Gießen, tar 15. Novenrber 1917.
Das Grotzh. Kreisamt Gießen an die Schultwrftände des
Kreises.
Wir sehen Ihren Berichten darüber entgegen, ob tu Ihren Gemeinden toubfüimme Kinder' vorhanden sind, welche das zur Aufnahme in eine Taubstnnmisn-Anstalt erforderliche Alter erreicht haben und welche Kinder im vergangenen Fahre in die Taubstum- men-Anstalt ausgenommen worderi sind.
Die aufzunehrnenden Kinder müssen am 1. Mai 1918 das 7. Lebensjahr vollendet, dilrsen aber das 18. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben.
Die Aufnahme erfolgt stets ans die Dauer von sieben Jahren. Sollten sich aufnahmefähige taubstumme Kinder in Ihren Gemeinden vorftnden, dann erft^cherr wir Sie, sich über die Verhältnisse der Eltern der Kinder ausführlich zu äußern und hierbei das nachstshetnd ,abgedruckte Formular, dessen einzelne Rubriken sorgfältig anszufülleu sind. gefl. zu betuchen.
I. V.: Langermann.
Ungefähres
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Eltern
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Veranlassung der Taubheit
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8.
ZwilltnaSrunddruck der Brühl'schen Nniv.-Buch- urid Steindruckerei. R. Lange, Gießen.


