Ausgabe 
19.11.1917
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die von diesem bezeichuete Person übertragen Die Anordnung ist an den zur Ueberlassung Verpflichteten zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Verpflichteten zugeht.

Die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Abnahme (8 9). Mir streitige Restbeträge beginnt diese Frist mit dem Tage, an dein die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde dem Kriegsausschusse zugeht.

Erfolgt die Zahlung nicht binnen dieser Frist oder bei nicht rechtzeitiger Abnahme nicht binnen 5 Wochen nach Stellung des Ueberlassungsverlangens, so ist der Kaufpreis von diesem Zeit­punkt ab mit 1 vom Hundert über den jeweiligen Reichsbank- oiskont zu verzinsen.

8 11. Beim Verkaufe des der Absatzbeschräukuug nach 8 8 nicht unterliegenden Strohes der dort genannten Arten durch den Erzeuger darf der im 810 festgesetzte Preis nicht überschritten werden; in: übrigen finden die Vorschriften in 8 0 Anwendung.

8 12. Ueber Streitigkeiten, die sich bei dem Enteignungs- Verfahren, bei der Ueberlassung, der Verladung und der Auf­bewahrung ergeben, entscheidet endgültig die zuständige höhere Verwaltungsbehörde.

8 13 Die Preise in den 88 5, 6 imb die Bestimmungen der 88 811 gelten nicht für den Meinverkauf. Als Kleinverkauf pilt bei- Wsatz irmmtteäbai ait den Verbraucher m Mengen vou mchL mehr als täglich insgesamt 15 Doppelzentnern, wenn zur Beförde­rung des Strohes oder Häcksels bis zum Verbrauchsort weder die Eisenbahn noch der Wasserweg benutzt wird.

8 14. Der Präsident des Kriegsernährungsamts erläßt, vor­behaltlich der Vorschriften im 8 15, die Bestimmungen zur Aus­führung dieser Verordnung. Er regelt insbesondere die vorlctufige Verteilung der bis zur Ermittlung des diesjährigen Ernteertrags aüzuliefernden Mengen auf die Bundesstaaten und Elsaß-Lothriw- gen und bestimmt die Stelle, die über die Verteilung des nach 88 1, 2 aufgebrachten Strohes Anordnung zu treffen hat sowie die dieser Stelle zu gewährende Vergütung.

Er kann von den Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen zu lassen und andere Preise festsetzen.

8 15. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als zu­ständige höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist: sie treffen die erforderlichen Anordnungen über die Aufbewahrung d-er nach §§ ll, 2 Au liefernden Miengen; sie können die auf sie entfallenden Teilmengen im Wege des frei­händigen Ankaufs aufbringen; ferner können sie für ihr Gebiet oder Teile ihres Gebiets weitere Bestimmungen über die Regelung des Verkehrs mit Stroh treffen, niedrigere Höchstpreise festsetzen und für den Klein verkauf die Bestimmung im 8 13 einschränken oder außer Kraft setzen.

Beschränkungen des Verkehrs mit Stroh ftub nur bis zur Sicherstellung der in den §§ 1 bis 3 bestimmten Mengen zulässig: sie verlieren spätestens mit dem 1. Februar 1918 ihre Gültigkeit.

8 16. Die in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Ver­ordnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Ge­setzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516), in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Ja­nuar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25), vom 23. März 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 183) und vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S ^53).

8 17. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft,

1. wer den uad> den Vorschriften des 8 8 Abs. 1 oder des

8 9 Abs. 2 Satz l obliegenden Verpflichtungen oder den auf

Gnind des 8 8 Abs.2 Satz2 getroffenen Bestimmungen nicht

nachkommt:

2. wer den nach 8$ 14, 15 erlassenen Ausführungsbestimmungen

zuwiderhandelt.

Neben der Strafe kann aus Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unter­schied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

8 18. Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich nicht auf Stroh, das nach dem Jnkrasltreteu dieser Verordnung aus dem Ausland eiugeführt wird.

Als Ausland im Sinne dieser Verordnung gilt nicht das besetzte Gebiet.

8 19. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung! in Kraft; mit dem gleicher Zeitpunkt treten die Verordnung über den Verkehr mit Strotz und Hächsel vom '8, ^November 1915 (Reickis-Gesetzbl. S. 743), die Bekanntmachung zur Abänderung« dieser Verordnung vom 23. dtovember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1288' und die hierzu erlassenen Ausführungsbestimmungen außer Kraft.

Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außer kraft" tretens dieser Verordnung.

Berlin, den M'Au.gust 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. Helfserich.

Bekanntmachung

über den Verkehr mit Strotz und Häcksel auS der Ernte 1917.

Vom 22. August 1917.

?liuf Grund der Verordnung des Bundesrats über die Errich­tung von PreiSprüfungs siellen imd die Bersorgiurgsregelung vom 25. September/4. November 1915, sowie in Ausführung dep /Verordnung über Den Verkehr mit Strotz und Häcksel vom 2 : August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 685) wird bestimmt:

§ 1. Im Sinne der genannten Verordnung vom 2. August 1917 wird als Behörde nach, 8 4 Abs. 1 9?fc. 2 und Abs. 2 die Großjtz. Provinzialdirettiou, als zuständige Behörde nach, 8 IO Abs. 3 das Großh. Kreisamt und als zuständige höhere Berwaltungsbetzörd« der Provinz-ialaussfchuß des Bezirks bestimmt, in dem das Stroh oder Häcksel lagert. v

8 2. Die Ausfuhr von Strotz oder Häcksel aus den Kreisen deS Großhenogtmns ist bis zum 1. Februar 1918 mir mit ZufUnnnnng des Großsht. 'Kreisamts zulässig, in dessen Bezirk dasselbe lagert.

8 3. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungcrr des 8 2 loerdeu mit Gefängnis und mit Geldstrafe bis zu 10 OOO Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Der Ausfuhr von Strohs oder Hächsel wird das Unternehmen der Alisfnhr dieser Gegenstände gleichgestellt.

Neben, der Strafe kann mrf Einziehung der Vorräte erkennt lverden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

8 4. Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündigung m Ktast.

Darm stadt, der: 22. August 1917.

Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Hombergk.

Bekanntmachung.

Vorstehende: (Verordnung nebst PrfanntTnachnng wird zur öffent­lichen .Kenntnis gebracht. (Zur Aussührung dieser Verordnung wird bestimmt.

1. Die Ausfuhr von Stroh und Häcksel ans dem Kreise Giießen ohne unsere Genehmigung ist verboten.

2. Der Vcnkauf und Ankmlf von Stroh imd Häcksel Unmittelbar zwischen Landwirt rind Verbraucher innerhalb des) Kreises ist gestattet. Händler dürfen nur mit imferer Genehmigung solche! Käufe vermitteln.

3. Zum Aufkauf von Stroh für die Heeresverwaltung und

kriegswirtschaftlich wichtige Bettiebe ist nur uirfer Konlmiisiou.äe Vereinigte (Äetreidetzändler" D.Urb. H. in Eließpu befugt.. An­dere Händler können von Fall zu Fall mit imserer Genehmigung zrmc Aufkauf zugclassen werden. ..

4. Tie Landwirte haben verfügbare Sttolnneugen bei Meiduug der Enteignung unter den belMÄlich, festgesetzten Bedingungen zu. den festgesetzten Preisen mcd zu den bestiinmten Zeiten abzn geben.

5. Die Höchstpreise für Stroh und Häcksel sowie die .Handelszw-i schlage bemessen sich, einerlei ob das Stroh unb Häcksel an di<1 Hceresverwaltuug oder an Private geliefert wird, nach, den 8§ 4. 5, 6 und 13 vorstsheu der Berordnicng. § 13 bcziekst sich, nur aus den Verkauf bitrdf» den Verbraucher an den Verbraucher, otziie Vermitt-> limg eines Händlers.

Gießen, den 15. 9Lovembcr 1917.

Groß herz ogl cches Kreisamt Gießen.

I. V.: Lan g ermann.

An den Oberbürstermcister zu Gießen nrrb die Großh.

Bürgermkistereien der LlUldgemeinden des Kreises.

Vorsieh-endes ist ortsüblich;! tzekauntzumachen. Wir empfehlen, gemeinsam mit den örtlichen Wirtschastsalissch-üffen die bei den einzelnen Landwirten verfügbaren Herv- und Strohmengen fest- znstellcn und beim Ankauf dicrch die Ber. GletreÄ^händser dies-4 mit den Fesistelümgen zu unterstützen. .

Gießen, den 15. Mvember 1917.

Großberzogliches Kreisamt Gießen.

I. B : Langermann.

B e t r.: Zuckern erbranchswgelung.

An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Auf Grund des 8 2 Msatz 2 der Bekanntmachung vom 1. Dezember 1916 (Kreisblalt Nr. 156 von 1916) wird bekdnnts gegeben, daß die für beit Adonat Dezember zustehende Znckermenge irr Höhe vmr 750 Gramur auf den Kopf der Bevölkerung in dem Monat Dezember zur Ausgabe gelangt.

Es können auf die Zuckermarken 41, 42 und 43 je 250 Ara mm = 750 Gramm Zucker für Dezember bezogen werden.

Mit Ablauf des 31. Dezember l. I. verlieren diese Mar^ len ihre Gültigkeit.

.Wir beauftragen Sie, diese Verfügung ortsüblich dekauntzu.- macheu.

Gießen, den 20. Nvvenibec 1917.

Gwßherzoaliches Kreisamt Gießen.

I. V : He m metb e.

Zwillingsrunddruck der Bruhl'schen Uinv.-Bueb und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.