9lt. 190
19. November
191-7
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Inhalts-Ncbersicht: Verkehr mit Stroh und Häcksel. — Zuckerverbrauchsregelung.
Berordming
über den Verkehr mit Stroh nud HLchsel. Böm 2 August 191.7.
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Eruläck ligung des Dnndcsrats zu fvirMaftlickieti Maßnal?men usw. vom 1 August 1914 (Reichs Gesetzbl. S.327) folgende Verordnung
erlasstn . der Kriegswirtschaft sind insgesamt 1 o(X)000
Tonnen Stroh, und zwar 050 000 Tonnen sofort, der Rest, smveit er nick t nach k 2 einem früheren Zeitpunkt zu liefern ist, biss längstens l. Februar 1918 sichierz'ustellen und zu den im §2 genannten Zeitpltnkteit abzuliefern.
8 2. Es müssen geliefert sein:
bis zum
30. September 1917 . .
, 250 000 Tonnen
31. Oktober 1917 . . .
, 200 000
30. November 1917 * .
* . 200000
31. Dezember 1917 . . .
150000
31 Januar 1918 . . .
. 100 000
28. Februar 1918, . . .
100 000
31. M.ttz 1918 ....
100 000
30. April 1918 ....
. 100 OOO •„
31. Mai 1918.
, . 100 000
30. Juni 1918.
. 100 000
31. Juli 1918.
. 100 000
zusammen .
. 1500 000 Tonnen.
. 8 8 Die zu liefernden Mengen tverden dom Präsidenteni
des nnegsernährungsamtes aus die einzelnen Bundesstaaten nitb* Elsas. Lothringen unter Zugrundelegung des Ergebnisses der- im Juni 1917 vorgonommeuen Erntefläch^nerlMrng und der Ernteermittlung für 19'1!7 siomie unter Berücksichtigung der bei der' Viehzählung am 1. September 1917 fest ge stellten Kopfzahl von jGrvfpieh (Pferden und Rindvieh) verteilt.
Die Unterverteilung auf die Lieferungsoerbände innerhalb der Bundesstaaten und Elsaß Lothringens erfolgt durch die Landes- zenkrall'ehörden. .Mir die im § 1 be-zeichneteic Zwecke freihändig ang^kauftes Stroh der Ernte 1917 ist aus das Liefern ngssoll nach näherer Bestimmung der nach 8 14 Ms. 1 Satz 2 bestimmten! Stelle in Anrechnung zu bringen.
8 4. Die Verpflichtung zur Sicherstellung der Lieferung und die Ablieferung der sichlergestellten Vorräte obliegt den nach ß 17 des Gesetzen über die Kriegs!eistungen vom 13. Juni 1873 (Reichs- jGesehbl. S. 129) gebildeten Liefernngsverbänden. Die Liefernngs- verbäude können sich zur Besch^'snng der von ilynen gefordertenj Leistungen der Vermittlung der Gemeinden bedienen. Tie Vorschriften in den 8 6 und 7 des genannten Gesetzes finden dabef mit folgender Maßgabe entsprechende Anwendung:
1 Bei freihändigem Ankauf durch den Lieferungsverband oder die ttstmeinde darf die Vergütung für die Tonne nicht übersteigen:
a) tri Flegeldruschstroh ...90 Mark,
b) bei mi gepreßt cm Maschinendruschstroh.80 Mark.
Für gepreßtes Stroh erhvlit sich der Preis um 9 Mark für die Tonne; dies gilt jedoch nur dann, meint das Stroh derartig gepreßt ist, das; mindestens 80 Doppelzentner auf einem Doppelungen (großen Rnngennngen oder zivei kleine Wägen) verladest werden können.
Ist die Ware nicht von mindestens mittlerer Art und Güte, so ist ein entsprechend niedrigerer Preis zu zahlen.
2. Im Falle verspäteter Lieferung oder zwangsweise herbeige^ sührter Leistung sind die nach, Nr. 1 zu berechnenden Vergütungen um je 10 Mark für die Tonne herabzufetzen. Bei unverschuldeter Verspätung der Liefernng kann die von der Lau drszei l t r al behörde bestimmte Behörde anordneit, da st von der Preisherabsetzung abgesehen ist.
.3. Die in Nr. 1 Hund 2 bezeichne ton Höchstpreise schließen die .stvsteik der Beförderung bis zur nächsten Verladestelle sowie tue Ko,len des Einladens daselbst ein.
4 Der Lieferungs verband oder die Gemeinde erhält für Vermitt- Omg und sonstige Unkosten eine Vergütung, die 8 Mark für die Tonne nicht übersteigen darf. Bedient sich der Lieferungsver- band oder die Gemeinde eines Händlers oder Kommissionärs, so stehen diesem von der Vergütung 6 Mark für die Tonne z>u. Die Laudeszentralbehörden köimen Ausnahmen' zulassen.
Bei Weigermrg oder Säumnis des Lieferungsverbandes öderer Gemeinde ist die von der Landeszentralbehörde bestimmte Bchörde berechtigt, die Leistung zwangsiveise herbeizuführen.
^ 8 5. Beim Verkaufe des nicht nach §8 1, 2 abzuliefernden!
Strohes durch den Erzeuger dürfen die im 8 4 Abs. 1 Nr. 1 be- chmmten Preise nicht überschritten werden. Die Preise gelten für Sttoh von mindestetis mittlerer Art und Güte.
Die Preise gelten für Barzahlung bei Empfang. Wird der Preis gestundet, so dürfen bis zu 2 vom Hundert Jahreszinsen! über Reichsbankdiskont hinzugeschlagcn werden. Die Preise schliesteu! die Beförderungskosten ein, die der Verkäufer vertraglich über-, nommen hat. Der Verkäufer hat auf jeden Fall die Kosten der Be-, förderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst zu tragen.
Beim Umsatz durch den Handel dürfen den Preisen insgesamt höchstens 6 Mark für die Tottne zugeschlagen werden; dieser Zuschlag umfaßt Kvmmissions-, Bermittlungs- und ähnliche Gebiihren soivie alle Arten von Llnfwendnngen, nicht aber die Auslagen für die Fracht von dem Abnahmeorte.
8 6. Beim Verkaufe von Häcksel durch den Hersteller darf der Preis von 100 Mark für die Tonne ohne Sack nicht überschritten! werden.
Für leibweis^lleberlassuug der Säcke darf eine Sackleihgebühr bis zu 35 Mennig für 50 Kilogramm Fassung berechnet luevbien.' Werden die Säcke nicht binnen 3 Wochen nach der Lieferung zurück^ gegeben, so darf vom Beginne der vierten Woche ab die Leihgebühr uni 15 Pfg. für die Worhe bis zum Höchstbetrage von 2,25 Mk, erhöht werden.
Werden die Säcke mitverkauft, so darf der Preis für den Sack von mindestens 40 Kilogramm Fassung nicht^mehr als 2,05 Mark, für den Sack, der 50 Kilogramm und mehr hält, nicht mehr als 2,25 Mark betragen. Diese Preise schließen den Preis für die Sackbänder mit ein. Beim Rückkauf der Säcke darf der Unterschied zwischen dem Verkaufs- und dem Nückkanfspreise den Satz der Sackleihgebühr nicht übersteigen. Im übrigen gelten die Vor-, schriften im 8 5 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, daß der Zit-, schlag von 6 Mark die Auslagen für Säcke nicht umfaßt.
8 7. Die Bestimmungen in den 88 1 bis 6 beziehen sich nur auf Sttoh von Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen), Emer und Einkorn, Hafer und Gerste, aber nicht auf die beim Nusdreschen dieser Getreidearten entstehende Spreu.
8 8. Wer Stroh von Lupinen, Zuckerrüben- oder Runkel-, rübeusamenftroh, auch gehäckselt oder sonst zerkleinert, an einer« andern absetzen will, hat es dem Kriegsausschnsse für Ersatzfntter- G. m. b. H. in Berlin, zum Erwerb anzubieten, auf Verlangen.' käuflich zu überlassen und auf Abruf zu verladen.
Der Kriegsausschust hat binnen 14 Tagen nach Eingang des Angebots dem Verpflichteten mitzuteilen, ob er die lieber-, lassung des Strohes verlangt: stellt er das Verlängert, nicht, so hat er ihm in derselben Frist eine Bescheinigung darüber zu erteilen. Der Präsident des Kriegsernährungsamts kann nähere Bestimmung - gen für die Ueberlaffung und Verladung tteffen.
8 9. Der Kriegsausschust hat die von ihm in Anspruch ge-, nomineneu Mengen binnen drei Wochen nach Stellung des lieber- lassungsverlangens abzunehmen.
Der zur Neberlassung Verpflichtete hat die Mengen von der Stellung des Ueberlassungsverlangens an bis zur Abnahme aufzubewahren, pfleglich zu behandeln und in handelsüblicher Weise zu mfut'ieni. Erfolgt die Abnahme nicht binnen drei Wochen nach Stellung des Ueberlassungsverlangens, so erhält er vom Ablauf der Frift ab eine Vergütung von 15 Pfg. für jeden augeiangeneii Monat und ;ede angefangene Tonne. Mit diesem Zeitpunkt geht die Gefahr des zufälligen Verderbens und der zufälligen Wertminderung auf den Kriegsausschust über. Der zur Uebertassung Ver- pflichtete hat nach näherer Anweisung des Präsidenten des Kriegs- ernährunbsamts Feststellungen darüber zu treffen, in welchem Zustand fich die Gegenstände im Zeitpunkte des GefahrübergangeA befinden; im Streitfall hat er den Zustand nachzn weisen.
8 10. Der Kriegsausschust hat für das Sttoh einen airgemessenen Hebern ahmepreis zu zahlen. Dieser darf den Betrag von 80 Mark für die Tonne nicht übersteigen, auch wetin das Stroh gehäckselt oder sonst zerkleinert ist. Ist das Stroh nicht von min* bestens mittlerer Art und Güte, so ist der Preis entsprechend herab- znsctzen.
Ist der zur Uebertassung Verpflichtete mit dem vom .^iegs-, ausfchusse gebotenen Preise nicht einverstanden, so seht die zu-, ständige höhere Vermaltun-gsbehörde den Preis endgültig fest. Sie bestimmt auch, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen! hat. Bei der Festsetzung ist der Preis zu berücksichtigen, der zur Zeit des Gekahrüberganges (8,9 Abs. 2) angemessen war. Der Ver-, pflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Uebernahmepreises zu liefern, der Kriegsausschuß vorläufig den von ihm für angemessen erachteten Preis zu zahlen.
Wird das Stroh nicht freiwillig überlassen, so wird das Eigentum an ihm ans Antrag des Kriegsansschusses durch orbmmo der zuständigen Behörde auf den Kriegsausschust oder


