Ausgabe 
14.11.1917
Seite
2
 
Einzelbild herunterladen

2

Bekanntmachung

Öfter die zum Gemüseanbau bestimmter: Hülsenfrüchte.

Vom 30. Oktober 1917.

Auf Grund des § 12 Abs. 1 Ziffer 1 der Verordnung über bien Verkehr mit Getreide, Hülsenfrü ästen, Buchweizen und Hirse aus der Ernte 1917 zu Saatzwecken vom 12. Juli 1917 (Reichs- Gesetzbl. S. 609) wird bestimmt:

Zum Gemüseanbau können nur folgende Sorten verwandt werden:

1. alle grün- und gelbschotiaen Sorten von Busch-, Krup-, Staude-, Stangen- oder Laufbahnen;

2. alle Sorten Prunk-, Türkische oder Feuerbohnen:

3. alle für den Gemüseanbau besonders gezüchteten Sorten Puff-, Garten- oder dicke Bohnen;

1. alle Sorten Zucker-, Mark-, Pahl- oder KNeifelerbsen.

Ein genaues üamentliches Verzeichnis ist aufgestellt und kann von der Reichsgetreidestelle in Berlin bezogen werden. In Zwei­felfällen entscheidet endgültig das Direktorium der Reichsgetreide- stelle auf Gru:ch des oben erwähnten Verzeichnisses.

Alle in der Regel nur feldmäßig angebauten Hülsenfrüchte, wie Ackerbohnen, Feld- 'oder Saubohnen (Vicia faba), Viktoria- erbsen aller Züchtungen, Acker- und Felderbsen gelten nicht als zum Gemüseanbau bestimmte Sorten.

Berlin, den 30. Oktober 1917.

Ter Staatssekretär des Kriegsernährungsamts.

____ I. V.: von Braun.

Bekanntmachung

über Fleischiversorgung vom 7. November 1917.

Auf Grund des 8 14 der BuüdesratsVerordnung über FleisH- versorgung vom 27. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 199) bestim­me!: wir:

Ziffer V Abs. 1 unserer Bekanntmachung über Fleischversor- gung von: 8. April 1916 (Regierungsbl. S. 72) erhält folgende Fassung:

Ist ein Viehhandelsverband nickst in der Lage, die ihm zur Beschaffung aufgegebenen Mengen Schlachtvieh vollständig und rechtzeitig freihändig zu erwerben, so hat er die fehlcmden' Mengen an Schlachttieren unverzüglich dem Vorstand des zu­ständigen Kommunalverbands (Ki'eisamt) anzuzeigen und hier­bei die Schllachttiere geirau zu bezeichnen, die i'ir die Auf­bringung in Betracht kommen. Zn diesem Zweck ist der Vieh­hand elsver band berechtigt, eine Lluftiahme der Viehbestände unter Zuziehung des Vertrauensmanns der Landwirtschafts- kammer vorzunehmen. Die so gebildete Kommission hat ferner die Aufgabe, bei den einzelnen Viehhaltern festzn stell«:, ob das diesen gehörige. Vieh (Rinder, Schiweine, Kleinvieh) zum Bestaird des Viehhalters an Futtermittel:: nicht in offenbaren: Mißver­hältnis steht, und w«rn sich ein solches Mißverhältnis ergibt, einen entsprechende:: Teil dieser Tiere m die Liste aufzunehmen. Erhebt der Besitzer bei der Aufnahme gegen die Bezeichnung von Tieren als Sckstachttiere Einspruch, so entscheidet hierüber vorbehaltlich Absatz 2 endgültig eine Kommission, die aus dem zuständigen Bürgermeister oder Büvgermeisterstellvertreter als Borsitzeirdem, einen: Landuürt :md einen: Metzger besteht. Tie beiden letztaenaunt«: Mtglieder ernem:t der Vorstand des Kommunalverbands. Tie Kommission ist von dem zuständigen Bürgermeister auf Antrag des Viehhandelsvecüandes zu berufen. Die Kosten des Eins|>nichtverfahrens hat, wenn der Einspruch) verworfen wird, der Besitzer zu tragen, andernfalls der Vieh- handeftsv erbaud.

Ter Vorstand des Kon'.munalverbairds hat die Besitzer der ihm von den: Biehhandelsverbande bezeichnet«: Tiere zu:n Verkauf der Tiere au dies«: aufzNfiordern und in: Weigerungsfälle die Tiere unter Beobachtung der in § 9 der Verordnung des Reichskanzlers über Fleischkversorgung vom 27. März 1916 (Reickis-Gesetzbl. S. 203) enthaltenen Vorschriften zu enteigne::. Das EnteignnngSver-, fahr«: ist nnt größter BescWeimignug durch-zu führen.

D a r m st a d t, den .7. November 1917.

Großherzogliches Ministerium des Innern. _ v. H o m b e r g k. _

Bekanntmachung.

Betr.: Die Einziehung und Außerkurssetzung der Zweimark- stücke mit Ausnahme der in Form von Denkmünze:: ge- i prägt«: Stücke.

Der Bnndesrat hat auf Grund des § 14 Nr. 1 des Münzgesetzes ( vom 1. Juni 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 507) 'und des § 3 des Ge- j fetz es über die Cwmäckstigung des Mnidesrats zu wittschaftlich«: Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

§ 1. Die Zweimarkstücke sind einzuzieh«:. Sie gelten vom 1. Januar 1918 ab nicht mehr als gesetzliches Zahlungsmittel. Von diesem Zeitpunkt ab ist außer den mit der Einlösung beauftragten Kass«: :n«nand verpflichtet, diese Münz«: in Zahlung zu nehmend

8 2. Ms zum 1. Jüli 1918 werden Zweimarkstücke bei den Reichs- und Landeskassen zu ihren: gesetzlichen Werte sowohl in Zahlung genommen als auch gegen Reichsbanknot«:, Reichskassen- fck-eine oder Darlehüs kassaaschein e umgetauscht.

8 3. Die Verpflichtung Mrr A:mahme und zum Umtausch (ß 2) fmbct auf durchlöcherte und anders als durch dm gewöhiü:ch«tz Umlauf im G«vichte verringerte sowie auf verfälschte Münzstücke kerne Anwendung.

8 4. Der Reichskanzler wird ermächtigt, Ausnahmen zu ge­statten.

_, § 5. Auf die in Form von Denkmünzen geprägten Zweimark- stücke finden die Vorschriften dieser Verordnung keine Anwendung. Berlin, den 12. Juli 1917.

Ter Reichskanzler.

I. V.: Graf von Roedern.

An die Gemeinde-, Kirchen-, Mark- und Stiftungsrechner des Kreises.

Wir lenken Ihre Aufmerksamkeit auf vorsteh«che Bekannt­machung.

Gießen, den 11. November 1917.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. U s i n g e r.

Bekanntmachung.

Von dem zur Deckung der Geländeertoerbskosten für den Bahn- bau GrünbergFlondorf durch den Kreis Gießen im Jahre 1895 iaufgenommEN Kapital von 8 0 000 Mark sind per 1. März 1918 zur Rückzahlung ausgelost die Obligationen Lit. A Nr. 40 mit 1000 Mark, Lit. D Nr. 3 uub 72 je 100 Mark.

Gießen, den 7. November 1917.

Großherzogliches K:e:samt Gießen.

' Dr. U f {rt g e r.

Betr.: Die 7. Kriegsanleihe.

An die Schulvorstande des Kreises.

Wir erinnern an die Erledigamg unserer Verfügung vom 22. Oktober 1917, Kreisblatt Nr. 180 vom 25. Oktober 1917, mit Frist von 8 Tagen. »

Gießen, den 9. November 1917.

Großherzogliche Kreisschulkommission Gießen.

Dr. Usinger.

Bekanntmachung.

Wegen Vornahme von Rohrverlegungsarbeiten an der Kreis­straße AlnnerodGroßen-Buseck wird dieselbe vom 15. d. M. ab auf die Dauer von 8 Tagen für jeden Fuhrwerks- und Auto­mobilverkehr gesperrt.

Der Verkehr wird über GießenÄknnerodSteinbach bzlv. GießenGrünberg um geleitet.

Gieß e n , den 12. November 1917.

Groin,«. ui* Gießen.

Dr. Usinger.

Betr.: Reformationsfest.

An Die Schulvorstände des Kreises.

Es tvird ersucht, den Betrag für das von Prof. Dr. D. Dielst, Friedberg, heraus gegebene Refor matio nsbnch an d«m Verfasser di­rekt und nicht, wie in unserem Aus schreib «: vom 1. September 1917. vorgesehen war, an die Kreiskasse einzusenden.

Gießen, den 12. November 1917.

Großherzogliche Kreisschulkommission Gießen.

Dr. U s i u g e r

Betr.: Bureau kosten der Bürgermeister der Laach-gemein den.

An die Groß!;. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir erinnern an die Vorlage der Gemeinderatsbesch'^isse gen:ätz Hektograph:ertem Ausschreiben vom 28. Septenüber 1917. Gießen, d«: 11. Noven:ber 1917.

Grvßherzouiluuc' >t:e:sa:nt Gieß«:.

Dr. U s i n g e r.

Betr.: Sammlung von Arzneipflanzen, Teekrä::tcrn u. dgl.

An die Schulvorstände des Kreises.

Wir erinnern icm die Erledigung unserer Verfügung vom 28. September 1917 nnt Frist von drei Tagen.

Gießen, den 6. sttovember 1917.

Großherzogliche Kreisschulkommission Gießen.

I. V.: L a n g e r n: a n n .

Betr.: Teuerungszuschlag zu der Gebül)r«wrdnung für die Heb­ammen.

An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir bringen die Erledigung unseres Ansschreibens vom 1. Sep­tember 1917 (Kweisblatt Nr. 156) in Erinnerung.

Gießen, den 11. November 1917.

Großherzoguaies Kcecsamr Äief-en.

I. V.: Lange r m a n n.

ZwillmgSrunddruck der Brühl'scben Unv.-Duch- und Steindrnckere: R. Lange. Gießen-