14 . ^lovewbet
1917
Wr. 188
KrcfsWöö für Den Ureis Gießen.
-uhalts-Uebersicht: Fleischbrühwürfel und deren Ersatzmittel. — Saatgut und Sommergetreioe. — Anzeige von leerstehenden und gekündigten Wohnungen. — Zum Gemüseanbau bestimmte Hülsenfrüchte. — Fleischversorgung. — Außerkurssetzung der Zweimarkstücke. — Die 7. Kriegsanleihe — Rückzahlung ausgeloster Obligationen. — Rohrverlegungsarbeiten. — Reiorinalionsfest. — Sammlung von Arzneipflanzen usw. — Bureaukosten der Bürgermeister. — Gebührenordnung iür die Hebammen.
Verordnung
Wer Fleischbrühwürsel und deren Ersatzmittel. Bom 25. Okt. 1917.
Der Bundes rat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftliche:: Maßnahmen ustv. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1. Erzeugnisse in fester oder loser Form (Würfel, Tafeln, Kapseln, Körner, Pulver), die bestimmt sind, eine der Fleischbrühe Ähnliche Zubereitung zum ultmtttdbctren Genuß oder zum Würzen von S:chpen, Saucen, Genrüse oder anderen Speisen zu liefern, dürfen auf der Packung oder dem Behältnis, in denen sie an den Verbraucher abgegeben werden, nur dann die Bezeichnung „Fleischbrühe" oder eine gleichartige Bezeichnung (Brühe, Kraftbrühe, Bouillon, Hühnerbrühe usw.) ohne das Wort „Ersatz" enthalten- wenn
1. sie aus Fleischextrakt oder eingedickter Fleischbrühe und aus Kochsalz iitit Zusätzen von Fett oder Würzen oder Gemüseauszügen oder Gewürzen bestehen;
2 . ihr Gehalt an Gesamtkreatiuin mindestens 0,45 vom Hundert und Ml Stickstoff (als Bestandteil der den Genußivert bedingenden Stoffs mindestens 3 vom Hundert beträgt;
3 . ihr Kochfalzgehalt 65 vom Hundert nicht übersteigt:
4 . Zncker >und Sirup jeder Art ^u ihrer Herstellung nacht verwendet worden sind.
8 2. Erzenguisse der im § 1 genannten Bestimmaing in fester oder loser Form, die den Anforderungen im § 1 Nr. 1 bis 3 nicht entsprechen, dürfen nur gewerbsmäßig hergestellt, feilgehalten, verkauft oder sonst in Vermehr gebracht werden, wenn ihr Gehalt cr 4 Stickstoff (als Bestandteil der den Genußwert bedingenden Stoffe) Mindestens 2 vom Hündett beträgt, ihr Kochfalzgehalt 70 vonr
H ndert nicht übersteigt, Zucker und Sirup jeder Art zu ihrer Her- lung nicht verwendet worden sind Und sie auf der Packung oder i Behältnis, in denen sie an den Verbraucher abgegeben werden, m Verbindung mit der handelsübliche: Bezeichnung in einer für den Verbrauchter leicht erkennbaren Weise das Wort „Ersatz" entfalten.
. § 3 - Dei Erzeugnissen der in den §§ 1, 2 gerrannten Art, die bestimmt sind, in kleinen Packungen an den Verbraucher abgegeben |u werden, darf der Inhalt ohne die Packung nicht weniger als 4 Gramm wiegen. '
§ 4. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
8 5. Mit Güäugnis bis zu sechs Monate:: und mit Geldstrafe kis zu fünfzehuhmrdert Mark oder mit einer dieser Strafe:: ivird ^straft,
1-/wer der Vorschrift im § 1 zuwider Erzeugnisse mit einer unzulässigen Bezeichnung versieht oder solche Mit unzulässiger Bezeichnung verseherren Erzeugnisse seilhält, verkauft oder sonst in Verkehr bringt:
2 . ^ver der Vorschrift im § 2 zuwiderhandelt ;
3 . iper der Vorschrift des 8 3 zuwider Erzeugnisse gewerbsmäßig herftellt, feilhält, verkauft oder sonst i:t Verkehr bringt.
Neben der Strafe kann auf Einzieliung der Erzeugnisse erkannt werden, ans die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören, oder nicht.
. Iw Urteil kann fernher an geordnet werden, daß die Verurteilung aus Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist.
8 6. Die Vorschriften der Verordnung über die äußere Kenn- zerchnnng von Waren vom 18. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl S 380) bleiben unberührt. '
as K 7 -r^ cTe Verordnung tritt am 1. T-ezember 1917 in Kraft. Der Reick^kanzler bestimmt den Zeitpuirkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 31.Oktober 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
__ Dr. H e l f feri ch. _
Verordnung
iiSer Saatgut und Sommergetreide. Vom 27. Oktober 1917.
- J? 1 - des § 8 der Verordnung über die Preise der land-
wirtschattlrcheu Erzeugnisse aus der Ernte 1917 mib für Schlacht- (Reichs-Gesetzbl. S. 243) und auf Grund 5SS sür die Ernte 1917 vom 21. Juni
1917 (Renhs-Gesetzbl. S. 50,) ward folgendes bestimmt:
Achter 8 14 bet Bererdnuug über Höchstpreise wvd Hirse vom 12. Juli 1917 (Reichs-
^Et^in^efchch-' ^ 134) mirb ^ § 14a Agende Bor-
Die Urschriften des 8 14 gelten nicht für Saatgut von Som- mergetrerde.
Der Preis für anerkanntes Saatgut von Sommergetreide aus anerkannten SaatgiUwirts^chasten (8 14 Ms. 1 Satz 2) darf folgende Beträge nicht übersteigen:
für die erste Msaat . . . . . . 450 Mark für die zweite Msaat ...... 430 Mark
für die dritte Msaat ...... 410 Mark
für die Tonne.
In den Fälleir ides 8 14 Ms. 2 darf der Preis für Saatgut von Sommergetteide den Betrag von 400 Mark für die Tonn« nicht übersteigen.
Diese Höchstpreise sind nur zulässig, wenn die Bestinimnngen über den Verkehr mit Saatgut inne gehalten werden; daneben kom- men Drnschwämien für Saatgut von Sommergetreide nicht in Ansatz Die Preise schließen die Zuschläge für den Handel und die be- sonderen Zuschläge nach 8 12 Satz 1 ein. Nicht einbegriffen sind dre Beförderungskosten von der Verladestelle des Erzeugers ab.
r t i k e 12. § 9 Abs. 1 der Verordnung über den Verkehr nur Getreide, Hülsens-rüchten, Buchweizen und Hirse aus der Ernte E^"^ a tzwecken vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 609; Kr--Dl- Nr. 136) erhält folgende Fassung:
Die Veräußerung, der Erwerb und die Lieserimg von Winter- getrerde zu Saatzwecken darf nur in der Zeit vom 15. Juli bis zum 15. Dezember 1917 erfolgen. Der Wschluß von Verträgen über die Veräußerung und den Erwerb von Sommergetteide zu Saatzwecken unterhegt^keiirer zeitlichen Beschränkung, jedoch darf die Lwfcruug auf Grund solcher Verttäge nur in der Zeit vom 1. Januar bis zum 15. Inn: 1918 erfolgen.
*» .Artikel 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
B erlin, den 27. Oktober 1917.
Der Staatssekretär des Kriegs ernährungsaMts.
I. V.: von Braun.
Bekanntmachung.
B etr.: Wie oben.
Vorstehendes 'wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. D:e erwähntenfrüheren Verordnungen sind in den Krcisblätteri: Nr. 134 und 136 von 1917 veröffentlicht worden.
Gießen, den 10. Novenrber 19l7.
Großherzogliches Krcisamt Gieße::.
_____ Dr. U singer.
Stellvertretendes Generalkommando.
XVIII. Armeekorps
Abt. Illb. Tgb.-Nr. 22 531/6222. v Betr.: Anzeige von.leerstehenden und gekündigten Wohnungen.
Verordnung.
Ans Grund des 8 9d des Gesetzes über den Belageruugs- zustand vom 4 Inn: 1851 jn der Fasfümg des Gesetzes vom 11. Dezember 1915 bestimme :ch für de;: mir unterstellten Ko rps - bezirk und — :m Eriwernehme:: mit dem Gouverneur — auch für bei: Befehlsbereich der Festung Mainz: w- V^lücker von 1 und 2 Zimmerwvhmmgen, einz-Änen
Raumen vm: Wohnungen, Schlafstellen Und sonstigen zu Wohnzwecke:: geeignete:: Räumen, wie Läden, Niederlagen, Schuppe:: haben aus öffentlichst Aufforderung der Kriegsamtsstelle oder Krwgsamtsn eben stelle dieser oder dei: von ihr zu benenne'udeu Stelle:: unverzüglich Anzeige zu erstatte::, sobald einer der be, zeichneten Raume leersteht oder gMndigt ist.
2. Die Meldung muß enthalten:
a) Nanim innd Wohirm:g des Vermieters, Straße. Hausnummer, Stockwerk;
b) Lage der Schlafflelle, ob Vorder-, Hinttthaus oder Seiten?, gebäude smvie Stockiverk;
e) Zeitpunkt des Freiloerdens;
d ) vb männliche oder weibliche Schläfer in Bettacht kommen: 6) Preis fiir den Tag oder die Woche;
f) zu welchen Tageszeiten die W.oh:mug usw. besichtigt werden trau:;
g) sonstige zweckdienliche Angabe::.
3. Zmviderhandlunge:: werden mit Gefängius bis zu einem' Jahre, beim Vorlagen milderikder Umstäirde mit Haft oder mit Geldstrafe b:s zu 1500 Mark (in Warten fünfzehnhundert Viark) vefttast.
Frankfurt a. M., 89. Oktober 1917.
Ter stellv. Komm and:ere::de Ge::eral r Riedel, Generalleutnant.


