16. November

Jnhans-Ueberficht: Sanunelhenuugs- usw.-Aulagen in Micträuuien. Verkehr mit Harzersah-ioffen. LandeS-BrandversicherungS-

Anstalt. Volkszählung am 5. Dezeinber 1917. Dienstnachrichten.

Bekanntmachung

ffibn: Saiu.nell-rizmigs- und Warinilmsferversorgungsanlagen in Mieträumen. Bom 2. November 1917.

Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Mastnahmen usw. vorn *f. August 1914 (Reichs Gcscybt. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

§ 1. Gemeinden mit mehr als zwau zigtausend Einwohnern sind verpflichtet, andere Gemeinden sind berechtigt, Schi eds stell ent zu errichten, ii/üV . die in den M 2 bis 7 festgesetzten Befugnisse haben. Die LMdcszentralbehördeu oder die von ihnen bcftiiunucju Belörden tön neu die Errichtung von Schiedsstelleu auch in Ge­meinden, die nicht mehr als zwauzigtausend Eiruvobner haben, an- ordnen.' Schiedsstelle kann auch ein Einignngsaint oder die amtliche' Stelle sein, der die Übervorteilung! der HausbiMd kohlen obliegt.

Die Errichtung der Schiede stelle ist von der t^emeindeLehörde in ortsüblicher Weise bckannizunrachen.

Die LandeS-entvalbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann Bestimmungen über die Zusammensetzung der Schkedsstelle erlassen.

8 2. Die Schiiedsstelle kann bestimmen,

1. in ivelcher Weise ein Vermieter die. Menge vor? Heiz stoffen, die er, nach Anordnung der zuständigen Behörde während des Winters" 1917/18 verwenden darf, auf bestimmte Zeiträume (Monate, Wochen, Tage) All verteilen und in Ivel che IN Umfang er die Sam- Melheizungs- und Wa rm,rasserVersorgungsanlagen der Miet- räumc in Betrieb zu halten hat:

2- ob und in »sicher Höhe der Mieter einen Anspruch auf Minde ­rung des Mietzinses oder der besonderen Vergütung für die Hei­zung oder Warmivasserocrsorgung geltend machen kann, wenn die durch Anordnungen der zuständigen Behörde oder durch Ent­scheidung der Schiedsstelle (Nr. 1> festgesetzten Leistungen des Ver­mieters an Heizung der Mielräume und Lieferung von nwrmeni Wasser linier dem vertragsmäßigen Umfang dieser Leistungen Zu­rückbleiben:

8 . ob der Mieter, imm die Voraussetzungen der Nr. 2 vorlieg.'n, berechtigt ist, das Mietverhältnis ohne Einhaltung eine-- Kündi­gungsfrist kündigen.

Die Bestimmung kann durch allgemeine Anordnung'oder auf Anrufen des Vermittlers oder des Mieters im einzelnen Falle ge- Uwifen werden. Allgemeine Anordnungen sind von der Schieds- stelle in ortsüblicher Weise öffentlich bekanntzumachm.

8 3 Die Schiedsstelle entscheidet näch billigem Ermessen. Ihre Entscheidung, ist unanfechtbar.

Werden nach der Entscheidung von der zuständigen Behörde neue Anordnungen, insbesondere über die Zuteilung oder die Ver-

erneut an rufen.

, 8 4. Die Bestimmungen der Schiedsstelle gelten als vereinbarte Bestimmungen des Mietvertrags. Soweit der Vermieter die An- der zu stau eigen Behörde und die Bestimmungen dev S1',wds!telle über die Verioendimg der Heizstvffe und den Betrieb mr >Lammelheizungs- und Warinwasserversorgungsanlag'en erfüllt, sind weitergehende Ansprüche des Mieters a us ge schlossen.

8,5. Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder zum ~c k°; 1 der Euts il'Utdung der Schiedsstelle ab, so hat das Gericht ... ^ . rag einer Partei anzuordnen, da st die Verhandlung bis Zkur Entscheidung der Sch ich s stelle an zu setzen sei.

. . ^ 6- .eine Entscheidung ge in äst 8 2 Nr. 1 von dem Vermieter And dem Mieter oder von dem Vermieter gegen mehrere Mieter beHfelven Hauses oder von mehreren Mietern desselben Hauses beantragt, so kann die SchchdMelle die Verhandlung und Entschei­dung über' die Anträge verbinden.

K?-Zoweit diese Verordnung keine Vorschriften enthält, regelt c Rcrchskairzler das Berühren vo. der Schiedsstelle. Das Ber-

;rru ist gebührenfrcr: die Schiedsstelle bestimmt, wer die baren »lagen des Verfahrens zu tragen hat.

8 r>. Ti! Anwendung dieser Verordnung kann durch V^rein- V'-'-rtricu nicht ausg. schlossen oder beschränkt werden. S ' Tnst- > --r' *ngtn tritt mit bon Tage der Verkündung

in.straft

. schiedsstelle kann die ihr übertragenen Bestimmungen mit nlsn.nrke.cher .st rau vom 1. Skt ober 1917 an treffen.

^"ltäiidigkeit der SchiedSstellen und die Aimvenduug der Vorschriften dieser .Verordnung wird nicht dadurch ausgeschlossen.

daß, ein die Ansprüche wegen .Heizung von Mieträumrn oder Lie^ ferung von warmem Malier betreffendes^ Verfahren von den ovg deutlichen Gerickchen anhängig ist.

Berlin, den 2. Noveinber 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

vr. Helffe r i ch. __

Bekanntmttchnttg

über den Verkehr mit Harzersatzstofsen. Vorn 1. November 1917.

Auf Grund des 8 3 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Harz vom 7. Septenrber 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1002) wird fol­gendes bestimmt:

8 1. Die Vorschriften der Bekanntmachung über den Verkehr mit Harz vom 7. September 1916 werdrü ausgedehnt auf Harz­ersatzstoffe jeder Art, srivoit nicht bereits sine Regelung durch die Bekanntmachung über den Verkehr mit Eumaronharz vorn 5. Ok­tober 1916 (Reichs-Gefetzbl. S. 1123) und durch die Bekanntmachung über Ausdehnung der Verordnung über den Verkehr mit Harz vom 22. Januar 1917 (Reichs-Gefetzbl. S. 69) erfolgt ist. .

8 2. Die Bestimmungen treten mit dein 5. November 1913 in Kraft.

Berlin, den 1. November 1917.

Der Reichskanzler.

__ I. V.: Dr. S chw ande r. _

Bekarrrrtmachnnq

betreffend Ausführungsbestimmungen zur Bekanntmachung über den .Verkehr mit Hai^-ersatz.jt,offen vom' 1. Noveinber .1917. - Reichst Gesetzbl. S. 977.) Vom 1. Noveinber 1917.

Auf Grund des 8 3 der BeVamrtma-ch.mg über de.: Verkehr mit Harz vom 7. Septemlber 191l3 ( RJchs-Mpetzbl. I '2 in Ber-. bindung mit 8 1 der BeVamrtmiachrmg über den mit Harz-,

crsatzsloffen von: 1. November 1917 (ReickK-.Ge.eM. S. 977) ioird bestimmt:

8 l. Der mit Beginn des 10. November 1917 .Harzersatzstoffe im Simre des 8 1 der Bttanntnrachsing über den Verkehr, mit .Harzersatzstoffen vom 1. November 1917 (Reichls-Gesetzbl. S. 977) im Gewahrsanr hat, ist verpflichtet, die Bestände gecr.cn n( nach Eigentümer, Arten und .Sorten, in Handelstiblicher Bezeichnung unter Angabe der Menge, des Eigentümers U.ud des LagernngSvrls und unter Beifügung versiegelter Proben dem Kriegsausschnsse für pflanzlich? und tierische O-ele und Fette, G. in. b. H., Session Schellack, in Berlin, bis zum 25. November 1917 durch emge-, schricbenen Pries nnzuzeigen.

Mengerr, die sich mit Begum des 10. November 1917 unter­wegs befinden, sind von dem Empfänger anz-uzeigen.

Mer Stoffe der im Ms. 1 bezeichntteil Art erzouqt oder ohne Genehmigung des Kriogsiausschusses für Otto miS> Fette in Berlin erwirbt, hat dem Kriegsansschjusse die im Vormonat erzeugten oder eruwrbenen Margen bis zum 10. jedes Monats durch eingeschrie« denen Brief cruzuzeigeu, sofern lücht airdere Vereinbarungen ge­troffen sind.

8 2. Ter KriegsausschAß hat sich innerhalb drei Mischen nach Erhalt der Anzeige zu erklären, ob er die Ware übernehmen toill Geht innerhalb dieser Frist eure Erklärung nicht ein, oder erklärt dcr st r. eg saus schuh, daß er die Ware nicht überuehlnen ivill, so erlisa-it die LrefernngsPflicht. Erklärt der Kriegsausschuß, die an- gemeldete Wäre übernehnien zu wollen, so ist sie auf sein Verlangen unverzüglich an die von ihm angegebene Adresse zu verladen

Das Eigentum geht auf den Kriagsansschuß m dem ZcikPuM über, in ivelchem die Uebernai-meerklärung dem Eigen tun rer oder dem Inhaber des Gewahrsains zugeht.

Vom Kriegsausschuß übernommene Bestände sind seitens der Gewahr chm halt er mit der Sorgfalt eines ordentlicher Kaufmanns! zu behandeln und in handelsübliche Weise zu p-ersrchern

8 3. WM aus dem Ausland Stoffe der int § 1 Abf. 1 bezeichn urten Art einsiihrt, ist verpflichtet, den Eingang der Ware im Inland dem Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische -Oelei und Fette, G. m. b. H., irr Berlin unter Angabe tust- Menge der Arten- und ehrten, des .Einkaufspreises und des Ausbeivahrungs^ vrts unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige j)at durch eing-eschri», bene'.i Brief zu erfolgen

Als Einführender im Sinne dieser V.'wrdunug gilt, wer uaä, Eingang der Ware im Inland zur Verfügung über sie ffkr ergeue ober fremde Rechmmg berechtigt ist. Befindet sich der Vor- tuguugslereck igt? rm Inland, so tritt an seine Stelle der Emp­fänger. ^

8 Wer aus dem Av.skaud Stoffe der im 8 1 Abs. 1 bezeich­nten Act eurfithrt, hat sie an bm Kriegsaus-chutz zu liefern. Ey hat sie ms zur Abnahme mit der Sorgfalt eines ordentlichen!