Ne. 186
9* November
1917
Kreisblatt für den Urei
Inhalts.» Ueberficht: VersiebernngSgeftg für Angestellte. — Verordnung über Zigarettentabak. — Verordnung über Kalkstickstgff. — Erzeugung des Kriegsmaterials. — Ernährimg der Selbstversorger. — Bestellung von Näbrmitteln. — Bezugsscheine für Zentrifugen
und Buttermaschinen. — Geschäftsstunden des Amtsgerichts.
Bckanntmachmlft
über BeittagserstatttNig nach § 398 des Versicherungsgesetzes für Angestellte. Von: 19. Oktober 1917.
Ter Bundes rat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Grmäcluigtmg des Dundesrats zu rvirtschaftlick^n Ncaßnahmen ufw. vom 4. Auguft 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlasset::
§ 1. Wenn ein Versicherter, der als Angehöriger der bewaffneten Mach des Dmttsck-en Reichs oder eures mit ihm verbistcheten vder lxffremideten Staates an dem gegenwärtigen Kriege teilgenommen hat (ß 15 deS Bürger! nhen 6>esetzbuchs), während dieser Teilnahme verstorben ist, oder rvenn ein solcher Beriiiherter lväh- rvck> dieser Teilnahme an .den: Kriege vermisst gewesen und sein Tod nachträglich seitgestellt ivorden ist, so beginnt die Frist für die Geltendmaci?nidg des Erstattungsmisprnchs nach § 398 Satz 3 des Dersichrnngsgesetzes für Angestellte mit dem Schlüsse des Kalenderjahrs, in welltieni der Krieg beendet ist.
Ties gilt entsprechend für Versicherte, die nicht zur bewaffneten Macht gehörten, wein: sie sich bei ifyr aufgehalten l-aben oder ihr gefolgt sind, oder wenn sie in die Gewalt des Feindes geraten sind.
8 2. Ist der Berechtigte innerhalb der in: 8 1 dieser Verord- murg bestimmten .Frist in folge van Kriegs Verhältnissen verhindert gewesen, den Erstatttmgsanspruch geltend zn machet:, so gilt der Anspruch als rechtzeitig.erhoben, wenn er vor den: Ablauf von dre: Monatm: nock- den: Wegfall des Hinderinsses geltend gemacht mordet: ist.
8 3. Wird nachgewiesen, daß ein Versicherter, der als verzollen galt, nocl) lebt, so braucht die ReickMersicherungsanstalt für Angestellte die zu Unrecht erstattete:: Beiträge nicht zurückzn- fvrdern.
8 4. Tiefe Bevordrmng tritt Mit Wirkung vom 1. August 1914 in Kraft. Die Bekamrttnachilng, betteffeno die Beitragser-
r lwg nach § 398 des Bersicherungsgesetzes für Angestellte, vom Mai 1916 (Reichs-<Hesetzbl. S. 370) tritt mit dem Tage der Verkündung dieser Verordnung außer Kraft.
Ansprüche auf Beitragscchattung, über die das Feststellungs- Verfahren am Tage der Verkündung dieser Verordnung schwebt, unterliegen den Bestinmumaen dieser Verordnung.
^llch dem 31. Jul: 1914 eine Beit ragsersta ttung Wege:: Bersalls des Anspruchs nach 8 398 Satz 3 des Versicherungsge-
r * für Angestellte oder nach der Bekanntmachung. betreffend Bertragserstxrtttmg nach, 8 398 des Bersicherungsgesetzes für Angestellte, von: 11. Mai.1916 rechtskräftig abgelehnt ivordm, so Avon Amts :vsgen zu prüfen, ob die Bestin:mungen dieser Ber- ortnnurg für den Berechtigten günstiger sind. Wird diese Frage bnoht oder wird es von de:: Berechtigten verlangt, so ist ibm d»i neuer Bescheid zu erteilen.
Berlin, den 19. Oftofcer 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
_ Dr. L) elkferich.
Bekanntmachung
b^resfend Ausführungsbestimmungei: zu -der Verordnung vom 20 Oktober 1917 über Zigaretteutabak. Vm 24. Oktober 1917.
Auf Grund des *§1 Ms. 2, §§ 4, 6, 10 der Verordnung über Zrgaretteutalnk vom 20. Oktober 1917 (ReickM-Gesetzbl S 945) best nnme ich: . '
• 8 ^ - Als Zigarcttxnirolftabak sind orientalische und ihnen gleichartige Tabakblätter (8 18 der Llusführungsbestrmmungen zu der Beiordliung rtber Rohtabak vom 27. Oktober 1916 — Reickis- ^ A' 1 * ~ ErgÄ:zungen,der Bekanntmachungen
s?L^-,?l 0 vember nnd 15. Teze:nber 1916— Reichs-Gesetzbl. S. 1288 und 1389) mrzufehen.
FeiugeschinttE Tabak, der nach Inkrafttreten der Berord- aus dem D^and erngekührt wird, unterliegt ohne Rück- mi auf dre,Wt unfc Herkunftsland der Beschlagnahme. Al§ ferngeschmtden galt Tsibak, der eine Schnittbreite von 2 Milll-' m«ter oder wenrg« hat. F«ncr iji n!s femqchclMttM mit MS- deS «-chmipftabaiS oller Tabak zu bchandetir. dcr diele ZerNenuruna incht durch AÄreidM. sondern, durch Zerreiben oder! ans sonstige Weise erfahren hat.
Z 1) osuS dem AMand einführt, ist ^rEcch<et, den ErngaiM der Teuffchn Zigarettentabak-Einkauss- *> a ft m t>. H. m Dresden unter Angabe der Menge und Art ^K^KrimsSortes lunverBgrdch durch eingeschriebenen «r:ef «ff Vordruck anzuzergen.
Ms Einführender im Sinne dieser Bestimmung gilt, wer, abgesehen von der Beschlagnahme, über den Tabak nach Eingang für eigene oder fremde Rvck^ning zu verfügen bersckstigt ist Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht du Inland, so tritt der Empfäuiger an seine Stelle.
8 3. Me Gesellsck>aft hat für den von ihr üb-ernommenen Tabak einen angemessenen Uebernahmepreis zu zahlen. Sie darf hierbei die Preise nicht überschreiten, die innerhalb der vom Reichskanzler bestimmten Höchstgrenze durch einen i% der Gesellschaft zu bildenden Preisausschiß für die einzelnen Älbakarten festgesetzt werden. Eine Kürzung des Uebern-ahmePreises um 25 vom Kundert tritt für Tabak ein, der o-hne Einwilligung der Gesellschaft aus dem Ausland eingeführt w-ird, es sei denn, daß es sich um Tabak aus dein Erntejahr 1916 oder einen: früheren Erntejahr iMndelt, der hei Inkrafttreten der Verordnung in Tentschand ansässige:: Personen oder Firmen gehört und der Gesellschaft »innerhalb einer von ihr bestimmten Frist angenretdet ist.
Ergeben sich im Ewkz-dlfalle besondere Härten, so kar:n die Gesellschaft mit Zustimmrum des Reichskanzlers oder seiner Kommissare von diesen Grundsätze:: abweichen.
8 4. Ter Preisausschuß besteht aus eine:n Kommissar deS Relchiskanzlers als Vorsitzendem und von: ReickisKanzler ernannten^ fachkundigen Beisitzern.
§ 5. Tie Bckcmntmachung tritt mit dem Tage der VerkündlMg m Kraft.
Berlin, dm: 24. Oktober 1917.
Ter ReichSkmizler.
_ Jin Ve rtretung: Tr. Schwan der.
Verordnung
über Kalkstickstoff. Bon: 24. Oktober 1917.
Auf Grund des 8 2 Abs. 2 der Verordrrunq über Stickstoff vvm l8. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 59) wird bestimmt:
ß 1. Zur Regelwrg der Preisverhältnisse des in: Inland her- gestellten Kalkst:chtoffs ivird bei den: Neichsschatzauit in Berlin eine Preisausgleichstelle für Kakksirckstosf erdichtet
KslkstEoff, für den auf Gruind des § 12 der Verordnung über künstliche Düngemittel vom 11. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl S 13) höhere Preise als die festgrsetzte-: .Höchstpreise zngesassen frrd>* wird von dieser Regelrmg nicht betroffen.
8 2. Die Mittel, die zun: -Ausgleich, erforderlich sind, inerden im Wege einer Umlage ausgebracht.
Mit der Umlage belegt werden diejenigen Menge:: Kalkstickstoff, die vom 1. November 1917 ab aus eigener Erzchigung abgesetzt werden. Z:rr Zahlung der Umlage ist! der En-zenger verpflichtet.
Tie Preisausgleichstelle trifft die näheren Bestinnnungen über dre Umlage iu& fetzt deren Höhe fest. Wird die Uullage nicht- brnnm: zwei Wochen nach der Festsetzung entrichet, so wird fte von der zuständ:gen Behött>e :raeh den für die Beitreibung öffmt- l:chr Abgabm: geltenden Vorschriften l>eigetriebLn.
^ ? Tie zur Euttichtung der Umlage Verpflichteten haben
nach näherer Besttmmuug der Preisausgleichstelle die zur Berechn nung der Uullage erfoiderlickieu Angabe:: zu machen ^ ^ ist. berechtigt, zur Nachprüfung der
Mgaben d:,e Gelchastsauszerchnnngeu der Auskunft pflichtigen ern- sehen zu lasten.
rt § ^-^m Verkäufe von Kalkstickstoff darf die nach den Vor- schruften dreser Veroivnrmg auf die zu liefernde Menge entfallende Umlag-e dem Preise zugeschlagm: werden, auch wenn dadurch der Hckchstpre:s ubrrschntten wird.
, Für Kalkstickstoff, der vom 1. Noven:ber 1917 ab auf Gru,ch ernes vor Inkrafttreten dieser Bevordlrmrg abgeschlossenen Ber^ t:ogs Geliefert wird, tänn neben dein umeftGarv«: Preise ein Be- trag m Höl>e der aus die gelieferte Rtemg« musallenden Unllaae Worden werden mich uwrm durch den Zuschlag der HöchstvrM übe:tchr:tten wird.
8 5. ZmoiderhandlUugen gegen die Vorschriften tm 8 3 oder , a! c ^ des §3 Ms. 1 erlassenen. Bsstmmtunge,: tverden
S '}, Vevordaftmg über Stichstoff von: 18. Januar 1917 iRer^-GeseM. 59) init Gefängiris bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Atark oder mit einer diel«- Strafen bestraft. ^
6. Diese Berordmmg tritt am 1. 9ktenfor 1917 in Kraft, erlitt, den 24. OÄober 1917.
Ter Staatssekretär des KriegseunShrMlgsämts.
I. V.: v o n B r a u :t.


