Ausgabe 
9.11.1917
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Ne. 186

9* November

1917

Kreisblatt für den Urei

Inhalts.» Ueberficht: VersiebernngSgeftg für Angestellte. Verordnung über Zigarettentabak. Verordnung über Kalkstickstgff. Erzeugung des Kriegsmaterials. Ernährimg der Selbstversorger. Bestellung von Näbrmitteln. Bezugsscheine für Zentrifugen

und Buttermaschinen. Geschäftsstunden des Amtsgerichts.

Bckanntmachmlft

über BeittagserstatttNig nach § 398 des Versicherungsgesetzes für Angestellte. Von: 19. Oktober 1917.

Ter Bundes rat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Grmäcluigtmg des Dundesrats zu rvirtschaftlick^n Ncaßnahmen ufw. vom 4. Auguft 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Ver­ordnung erlasset::

§ 1. Wenn ein Versicherter, der als Angehöriger der bewaff­neten Mach des Dmttsck-en Reichs oder eures mit ihm verbistcheten vder lxffremideten Staates an dem gegenwärtigen Kriege teilge­nommen hat (ß 15 deS Bürger! nhen 6>esetzbuchs), während dieser Teilnahme verstorben ist, oder rvenn ein solcher Beriiiherter lväh- rvck> dieser Teilnahme an .den: Kriege vermisst gewesen und sein Tod nachträglich seitgestellt ivorden ist, so beginnt die Frist für die Geltendmaci?nidg des Erstattungsmisprnchs nach § 398 Satz 3 des Dersichrnngsgesetzes für Angestellte mit dem Schlüsse des Kalen­derjahrs, in welltieni der Krieg beendet ist.

Ties gilt entsprechend für Versicherte, die nicht zur bewaff­neten Macht gehörten, wein: sie sich bei ifyr aufgehalten l-aben oder ihr gefolgt sind, oder wenn sie in die Gewalt des Feindes geraten sind.

8 2. Ist der Berechtigte innerhalb der in: 8 1 dieser Verord- murg bestimmten .Frist in folge van Kriegs Verhältnissen verhindert gewesen, den Erstatttmgsanspruch geltend zn machet:, so gilt der Anspruch als rechtzeitig.erhoben, wenn er vor den: Ablauf von dre: Monatm: nock- den: Wegfall des Hinderinsses geltend gemacht mordet: ist.

8 3. Wird nachgewiesen, daß ein Versicherter, der als ver­zollen galt, nocl) lebt, so braucht die ReickMersicherungsanstalt für Angestellte die zu Unrecht erstattete:: Beiträge nicht zurückzn- fvrdern.

8 4. Tiefe Bevordrmng tritt Mit Wirkung vom 1. August 1914 in Kraft. Die Bekamrttnachilng, betteffeno die Beitragser-

r lwg nach § 398 des Bersicherungsgesetzes für Angestellte, vom Mai 1916 (Reichs-<Hesetzbl. S. 370) tritt mit dem Tage der Verkündung dieser Verordnung außer Kraft.

Ansprüche auf Beitragscchattung, über die das Feststellungs- Verfahren am Tage der Verkündung dieser Verordnung schwebt, unterliegen den Bestinmumaen dieser Verordnung.

^llch dem 31. Jul: 1914 eine Beit ragsersta ttung Wege:: Bersalls des Anspruchs nach 8 398 Satz 3 des Versicherungsge-

r * für Angestellte oder nach der Bekanntmachung. betreffend Bertragserstxrtttmg nach, 8 398 des Bersicherungsgesetzes für Angestellte, von: 11. Mai.1916 rechtskräftig abgelehnt ivordm, so Avon Amts :vsgen zu prüfen, ob die Bestin:mungen dieser Ber- ortnnurg für den Berechtigten günstiger sind. Wird diese Frage bnoht oder wird es von de:: Berechtigten verlangt, so ist ibm d»i neuer Bescheid zu erteilen.

Berlin, den 19. Oftofcer 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

_ Dr. L) elkferich.

Bekanntmachung

b^resfend Ausführungsbestimmungei: zu -der Verordnung vom 20 Oktober 1917 über Zigaretteutabak. Vm 24. Oktober 1917.

Auf Grund des *§1 Ms. 2, §§ 4, 6, 10 der Verordnung über Zrgaretteutalnk vom 20. Oktober 1917 (ReickM-Gesetzbl S 945) best nnme ich: . '

8 ^ - Als Zigarcttxnirolftabak sind orientalische und ihnen gleich­artige Tabakblätter (8 18 der Llusführungsbestrmmungen zu der Beiordliung rtber Rohtabak vom 27. Oktober 1916 Reickis- ^ A' 1 * ~ ErgÄ:zungen,der Bekanntmachungen

s?L^-,?l 0 vember nnd 15. Teze:nber 1916 Reichs-Gesetzbl. S. 1288 und 1389) mrzufehen.

FeiugeschinttE Tabak, der nach Inkrafttreten der Berord- aus dem D^and erngekührt wird, unterliegt ohne Rück- mi auf dre,Wt unfc Herkunftsland der Beschlagnahme. Al§ ferngeschmtden galt Tsibak, der eine Schnittbreite von 2 Milll-' m«ter oder wenrg« hat. F«ncr iji n!s femqchclMttM mit MS- deS «-chmipftabaiS oller Tabak zu bchandetir. dcr diele ZerNenuruna incht durch AÄreidM. sondern, durch Zerreiben oder! ans sonstige Weise erfahren hat.

Z 1) osuS dem AMand einführt, ist ^rEcch<et, den ErngaiM der Teuffchn Zigarettentabak-Einkauss- *> a ft m t>. H. m Dresden unter Angabe der Menge und Art ^K^KrimsSortes lunverBgrdch durch eingeschriebenen «r:ef «ff Vordruck anzuzergen.

Ms Einführender im Sinne dieser Bestimmung gilt, wer, abgesehen von der Beschlagnahme, über den Tabak nach Eingang für eigene oder fremde Rvck^ning zu verfügen bersckstigt ist Be­findet sich der Verfügungsberechtigte nicht du Inland, so tritt der Empfäuiger an seine Stelle.

8 3. Me Gesellsck>aft hat für den von ihr üb-ernommenen Tabak einen angemessenen Uebernahmepreis zu zahlen. Sie darf hierbei die Preise nicht überschreiten, die innerhalb der vom Reichskanzler bestimmten Höchstgrenze durch einen i% der Gesellschaft zu bilden­den Preisausschiß für die einzelnen Älbakarten festgesetzt werden. Eine Kürzung des Uebern-ahmePreises um 25 vom Kundert tritt für Tabak ein, der o-hne Einwilligung der Gesellschaft aus dem Ausland eingeführt w-ird, es sei denn, daß es sich um Tabak aus dein Erntejahr 1916 oder einen: früheren Erntejahr iMndelt, der hei Inkrafttreten der Verordnung in Tentschand ansässige:: Per­sonen oder Firmen gehört und der Gesellschaft »innerhalb einer von ihr bestimmten Frist angenretdet ist.

Ergeben sich im Ewkz-dlfalle besondere Härten, so kar:n die Ge­sellschaft mit Zustimmrum des Reichskanzlers oder seiner Kom­missare von diesen Grundsätze:: abweichen.

8 4. Ter Preisausschuß besteht aus eine:n Kommissar deS Relchiskanzlers als Vorsitzendem und von: ReickisKanzler ernannten^ fachkundigen Beisitzern.

§ 5. Tie Bckcmntmachung tritt mit dem Tage der VerkündlMg m Kraft.

Berlin, dm: 24. Oktober 1917.

Ter ReichSkmizler.

_ Jin Ve rtretung: Tr. Schwan der.

Verordnung

über Kalkstickstoff. Bon: 24. Oktober 1917.

Auf Grund des 8 2 Abs. 2 der Verordrrunq über Stickstoff vvm l8. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 59) wird bestimmt:

ß 1. Zur Regelwrg der Preisverhältnisse des in: Inland her- gestellten Kalkst:chtoffs ivird bei den: Neichsschatzauit in Berlin eine Preisausgleichstelle für Kakksirckstosf erdichtet

KslkstEoff, für den auf Gruind des § 12 der Verordnung über künstliche Düngemittel vom 11. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl S 13) höhere Preise als die festgrsetzte-: .Höchstpreise zngesassen frrd>* wird von dieser Regelrmg nicht betroffen.

8 2. Die Mittel, die zun: -Ausgleich, erforderlich sind, inerden im Wege einer Umlage ausgebracht.

Mit der Umlage belegt werden diejenigen Menge:: Kalkstick­stoff, die vom 1. November 1917 ab aus eigener Erzchigung abge­setzt werden. Z:rr Zahlung der Umlage ist! der En-zenger ver­pflichtet.

Tie Preisausgleichstelle trifft die näheren Bestinnnungen über dre Umlage iu& fetzt deren Höhe fest. Wird die Uullage nicht- brnnm: zwei Wochen nach der Festsetzung entrichet, so wird fte von der zuständ:gen Behött>e :raeh den für die Beitreibung öffmt- l:chr Abgabm: geltenden Vorschriften l>eigetriebLn.

^ ? Tie zur Euttichtung der Umlage Verpflichteten haben

nach näherer Besttmmuug der Preisausgleichstelle die zur Berechn nung der Uullage erfoiderlickieu Angabe:: zu machen ^ ^ ist. berechtigt, zur Nachprüfung der

Mgaben d:,e Gelchastsauszerchnnngeu der Auskunft pflichtigen ern- sehen zu lasten.

rt § ^-^m Verkäufe von Kalkstickstoff darf die nach den Vor- schruften dreser Veroivnrmg auf die zu liefernde Menge entfallende Umlag-e dem Preise zugeschlagm: werden, auch wenn dadurch der Hckchstpre:s ubrrschntten wird.

, Für Kalkstickstoff, der vom 1. Noven:ber 1917 ab auf Gru,ch ernes vor Inkrafttreten dieser Bevordlrmrg abgeschlossenen Ber^ t:ogs Geliefert wird, tänn neben dein umeftGarv«: Preise ein Be- trag m Höl>e der aus die gelieferte Rtemg« musallenden Unllaae Worden werden mich uwrm durch den Zuschlag der HöchstvrM übe:tchr:tten wird.

8 5. ZmoiderhandlUugen gegen die Vorschriften tm 8 3 oder , a! c ^ des §3 Ms. 1 erlassenen. Bsstmmtunge,: tverden

S '}, Vevordaftmg über Stichstoff von: 18. Januar 1917 iRer^-GeseM. 59) init Gefängiris bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Atark oder mit einer diel«- Strafen bestraft. ^

6. Diese Berordmmg tritt am 1. 9ktenfor 1917 in Kraft, erlitt, den 24. OÄober 1917.

Ter Staatssekretär des KriegseunShrMlgsämts.

I. V.: v o n B r a u :t.