Ausgabe 
8.11.1917
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kverden Iin übriger? ist beim Behüten von Wiesen besonders dcn> ans z-u ackste?!, das; die Werdetiere nid# durch Zertreten vorhandener Be- oder Entwässerungsgräben Scistiden vernrsad?e??; erforderlichen­falls sind sie durch ein fackle transportable Umzäunungen vor; de:: Grabenböschungen feruzuhrlteu.

Artikel 12. Die Schuilveide darf auf fremden Wiesen nur vom 15. Oktober bis 2 2. Februar oder solange harter F r o ff bau e r t< Aus geübt werden.

Artikel 13. W e i d e b e r e ch t i g u n g e n aus Wiesen mit an- bevem 'als S<l>asvieh dürfen nur im Kerbst, und -war vom3. bis 15. Oktober^ mlsgeübt werden.

Schweine und Gänse sind von der Weide auf Wiesen ausgeschlossen.

Artikel 14. Auf Wiesendistrikten, insoroeit sie künstliche Wässerungsanlagen 'haben, darf keine WeideberechtiglMg ausgeübt werben.

Artikel 15. Die in Artikel 12, 13 und 14 angegebsnen Ver­bote gelten sowohl für eigentliche Weideservittkteu, als auch sitr MeidegenkeinschasteN und sonstige Berechtigungen.

Was das Beweiben von anderen Grinrdstricken als Wiesen a\v> langt, so verweisen mir auf die Bestimmungen der Art. 25 des Gesetzes, den Umfang usw. der Weideberechtigwrgen betr., vom 7. Mai 1849 (in der Fassung der Bekanntnmchung vom 30. Sep­tember 1899, Reg.-Bl. S. 754).

Hießen, den 31. Oktober 1917.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I)r. U s i n g e r.

Betr.: Wie oben.

An den Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Indem ivir Sie auf vorstehe!-de Bekannknrachimg hinweiseil, bvaustragen lrstr Sie, auf genaue Befolgrmg der oben »viedergege- benerl Bestimmurrgeu. hinzurvirken und insbesondere das Feldschutz- personal, sowie die Schäfer dementsprechend anzuweisen.

Wir machen Sie ferner darauf mrsmorksant, daß bei außer- gewöhnlicher Witterung, sowie wrter besonders gearteten wirtschaft­lichen Verhältnissen eine Verschiebung der in Artikel 11 bis 13 festgesetzten Termine durch uns erfolgen kmm. Dahingehende Anträge wären eintretendenfalls seitens deS Wiesen Vorstandes rechtzeitig bei uns zu stellen-

Gießen, den 31. Oktober- 1917.

Großhcrtt gliches Kreisamt Gießen. vr. U s i n g e r.

B e t r.: BundesralsVerordnung, über wicd-rrkehrende öffentliche Lasten von Grundstücken.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Zuständige Behörde im Sinne der Bekanntmachung des Stell- yertreters des Neides kanzlers vom 12. I n l i 1917 (Reichs-Ge- setzbl. S. 604) ist für fommnnalt 1 Gefälle die nach den Landes­gesetzen für ÄuSstandsbewiltigungen zuständige Stelle. Wir ver- toecfcn besonders auf Art. 41, 79 der Kveis- :urd Provinzialord- nung, Art. 176 der Städteordnung, Art. 169 der Landgemeinde- ocdnung. Tie Mitteilung an das Grnudbudiamt (§ 2 der Bekaunt- macknmg) hat durck? die Anctsstelle (Kreisamt, Mirgernreksterei usw.)

erfolgen. Falls der Ausstand für mehrere venchiedene Grund­stückslasten gelvährt wurde, ist für jede lsternach in Betracht kom­mende Grnndsttlckslast eine besondere Mitteilung zu machen. In alle?? Mitteilungen sind die gestundeten Grnndsttickslasten nach Art und Iahresbetrag genau anzugel>en. Die Verordnung vorn lL. Juli d. I. gilt nicht filt solche Geinarkrmgerr rntb Geurar- ku??gs teile, für die das reichsrechtliche Gnrrrdbnch noch nicht an­gelegt ist, vielmehr bleibt für solche Gemarkimgen und GemarkungS- teile der Artikel 15 des Hess. Gesetzes', betreffend die Rangordnung der Gläubiger, vonr 15. Septenrber 1858 unverändert anwendbar. Jtnsoroeit hat daher auch keine Mitteilung nach § 2 der Verordnung Pu erfolgen.

Gießen, derr 5. November il917.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Or. U s i n g e r.

vst n«ht möglich ist. Der Ermittelung der T^ter ist daher reden Vorschub zu leisten. Auch ist da. an festzuhalten, daß gegebe»^nfaA strafgerichtlick^ Verfolgung stattfiudet. Insbesondere beauftrHgei? wir Sie, die Schüler auf die Folgen von BeschDigung der gerügte?: Art HÜMüveisen und sie vor Begehung solch«, NnfugS nachdrücklickstt zu warum.

Gießen, den 1. November 1917.

Großherzogliche Kreisschulkommiffiou Gießen, vr. U s i n g e r.

Betr.: Versorgung der Schade?? mit Brennstoff.

An die Schulvorstände des Kreises.

Wir erinnern an die Erledigung unserer Verfügung vorn 26- September 1917 (Gi-eßener Anzeiger Nr. 174 in>m 15. Ökt. 1917).

Zugleich machen wir darauf aufn?erksam, daß dir i?t den aus­gestellten Bezugsfcheirre?? vermerkten Mengen unter Berücksichtigung der augenblickliche?? Lrige des Kohlen Markts festgesetzt worden sind. Sollten sie nich-t ausreichen, so w> Pur gegebenen Zeit ein Antrag ' auf Ausstellung eines ivciteren Bc'zngs schein s ein zu reichen. Selbst­verständlich', lrnrtz errvarket, daß die größtmögliche Sparsamkeit im Kölcheicberbraiisch, geübt wird. *

Mir ernpfehlen Ihnen deshalb, die mit der Heizung der Sluleul betrauten Personen zum sparsamen Umgehen mif den vorhanden?nt Kohilknvorräten anzuhalten.

Gießen, de?l 1. Novenrber 1917.

Großherzogliche Kreisschulkommission Gießen.

Dr. Usinger.

Betr.: Ten Verkehr mit Eiern.

An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Unter Himveis auf die Befanutmachimg vom 18. Oktober 1917 (Kreisblatt Nr. 181), betreffend: Verkehr mit Eiern, beauftragen! wir Sie, ortsüblich bc^ansttzumachen, daß die Abliest rrmgs Pflicht für Eievbi 's MM? 28. Februar 1918 verlängert nstrd. Gemäß dieser Befauuttnachrmg ist denjenigen säumigen Hühn-erh^tcrn, di^Gis- her nicht genügend Eier geliefert haben, hrwuit die Möglichkeit ge­boten, nunmehr noch nachträglich, ihrer Ml ieferuugs Pflicht uacfc zukionimeu. Diejenigen, die bis zu diesem Zeitpunkt ihre Liestru??gs- pflickst nicht in genügendein Maße erfüllt halben, l^alnn? schäiffste Strafmahregeln zu gewärtigen.

Sie »vollen d?e örtlichen Vertrauensleute für die Eierversorgung demgemäß bedeuten.

Gießen, den 30'. Oktober 1917.

Grvßherzogliches .Kreisamt Gießer? vr. U s i n g e r.

Bekanntmachung.

Betr.: Ausbringung des Schlachtviehs.

Tie Feststell?mg des abzuliefernedn Schlag Vieh- geschielst in Zukunft durch einen Bertraueirsma???' des OiM'rhes fischen Vich- haudelsverbairdc's unter Mittvirkung des jeweiligen Be?'!rankus^ rnaunes der Landwirtstlraftskainmer. Tie Bertmnen-feuke »werden bei der Ailfnahme den Bielchesitzerr? diejenigen Tiere bezeichlen, die auf Mrnf des BieW??rdelsverlwndes abzulieseru sind. Hierzu bedarf es stets der Uebereinstimrnurrg beider Bertmnensleute. Be- zeichnet der Besitzer eineri Händler, den? er die Ablieferung zu Überträge!?, tvünscht, so wird dies berücksichtigt. Tie als Sd-ä'odüvieh bezeülmetcm Tiere ftrtb in evte Liste einzntragen

Erhebt.der Besitzer gege?? die Allfilahuie bestimkntcr Tiere rrt die Schlachttnehnste alslxrld Einspruch so wird von uns?e Kommission, bestehend aus den? zuständigen Bürgermeister, einen? Landwirt mrd einem Metzger, eniannt, die über den Einspruch end­gültig z?l e??tscheiden hat.

Ber?oe?gert der Besitzc'r auf Abriff die Ablieferung eines Tieres, bezüglich dessen kenr Einsprurch tvegeu Aufnahme n? die Scküacht- viehüste erhoben ist, so wird alsbald das Entciifnikngsoer-abrorc ettlgeleitet. Wirb rm Einspr?kickDersahren der Einspruch als u??be» grürrdet vertvorfen, so hat der Besitzer die Kosten dieses Verfahrens zu trage??.

Betr.: Beschädigung von Telegraphe??- und Kochfpannungslei- tnngen.

An die Schulpnrställde des Kreises.

JIn letzter Zeit rnehtreir sich, wieder die Klage?? über böswillige! Deschädig?!Ug von Telegraphen- und Hochspan?unigsleitm?gen soioie vor? öffentlich, angebradste?? sonstigen Ecuridstungen der Reid)s- poftverwaltu??g. Häufig ha?rdelt eS sich, hierbe? imt Zerstörung der pls Isolatoren dienende!? lPorzellan.Toppeltglockcu. Wie Nach>- sors,düngen ergebe?? haben, fallen diese Verfehlungen, die stlrafge-, riLtlich gemäß der W 304, 317, 318 pp. Str. G. B. zu verfolgen sind, zumeist der Schuljugend zur Last. Ein Einschreiten gegen der­artigen Unffpg liegt nicht nur im allgemeinen erziehlichen Interesse^ sondern ist a?lch, aus wirtschaftlichen Gründen geboten., da der Ersatz des zerstörien Materials auf Schtt'ierigkeittn stösst und die reckst' zeitige Bcfeitigrmg der Schvidekt .aus Mangel an ge,ckhultem Personal

An den ObcrU'rrgtrmfister zu Gikßkn und dik Großh. Bürgermeistereien der Llindgemeinden des Kreises.

Vorstehende Besanntinachung ist sofort ortsüblich bekanntz??- rnächen. Tie Lmrdtoirte sind darauf hiuznrcxisen, daß die Abliefe­rung vo?i schlachtrcifern Vieh für die Versorgimc? des Heeres i?nd der Bevölker?l??g archerordentlick^ rmchtig ist. Es ?st ganz besondcws darauf aufmcrksar.l zu machen, daß bei unl>egründetcn Ei»tsprücl>e?? der La??dwirt selbst die Kosten des Verfahrens z?? tragen hat.

Wir beauffragei? Sie, bei der Aufirahine tn^s Sd^achrviel-S, die Vertt'anensleute des Oberhessisck?en Viehhandels Verbandes und der Landwirtsthaftskan?n!er auf Ansuchen zu begleite?? oder durch d«r Polizrndieuer begleiten zu lassen.

Gießen, den 30. Oktolnu 1917.

Gwßl?erzoaliches Krcusamt Gieße??.

I. V.: Hemu? erde.

ZivillingSrunddruck der B h l'scheu Nnw.-Buck?- ?lnd Steiudruckcrei. 2 an flc. Eien '