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Bekanntmachung
Nr. E. 452/10. 17. K. R. A.
betreffend Erzeugung des Kriegsmaterials durch Eisen- und Stahlwerke.
Na,l.st^hende Bekarrntmach-lmg wird auf Grund brt § 9 b b?« Gesetzes über den Bll a gern ng s zu stand vom 4. Juni 1851 in Verbindung miit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 (Rerk>S-Gesetzbl. S. 813) — in Bayern auf Grund des 7l-rtikels 4 Ziffer 2 deS Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912 in Ver- fetmng mit dem Gesetz vom 4. De-emrber 1915 zur Aenderung deZ Gesetzes über den Kriegszusbrnd — mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebrachst, daß Zuwiderhandlungen mit Ge- fängrns bis zu einein Jahre bestraft werden, sofern nacht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen crngedroht sino und beim V-orliegen mildernder Umstände auf vast oder auf Geldstrafe bis fu fünfzeh,Hundert Mark erkannt werden kann. Auch« kann der Betrieb des tzandelsgewerbes gemäß der Bekanntenachamg ^ur Ferm- kaltung unzuverlässiger ^Personen vom Handel vom 23. Septembev 1915 (ReichA-Gesetzbl. S. 603) geschlossen werden.
8 1 .
Tie Eisen- und Stahlwerke haben Aufträge, deren Ausführung tarn der Kriegs - Rohstoff - Abteilung des Königlich Preußischen Kriedsministerrmns Berlm oder eiirer von dieser bezcichneten Stelle als im kriegswirtschaftlichen Interesse nolloendig gefordert wird, unverzüglich auszuführen. Kairn ein Wert den Auftrag nur auS- kühren unter Zurücksetzung anderer Aufträge auf Kriegsmaterial, so entscheidet auf eine dem Work obliegende unverzügliche Benachrichtigung die Kriegs-Rohsbofs-Mteilurrg oder eine von dieser be* zeichnete Stelle über Reihenfolge der Ausführung der Airsträge.
8 2 .
Ist ein Wert der Ansicht, daß betriebstechl rische Hindernisse der Aussühruuy des Auftrages eutgegenstehen, so kairn eS innerhalb einer Woche die Entscheidung der beim Derttschen Stahtbund in Düsseldorf zu bildeirden EntscheidmrgÄommifsion «rrufen. Dis Entscheidmrg sko n« mi ssion besteht' aus einem Vorsitzender (dem Beauftragten des KriegsministeriümS beim Deutschen Stahtbund, Düsseldorf) und sechs Mitgliedern, von denen je drei von der Kriegs-Rohstvff-Abteilrmg und vom Deutschen Stahtbund bestellt werden.
Die Entscheidungen ergehen durch DtehrhettsbesÄluß der Kommission in Besetzung vom Vorsitzenden und mindestens zwei Mitgliedern, von denen je eines von der Kr rogs - Ro hsto ff- Abt eil ung und vom Deutschen Stahlbund bestellt sein muß.
8 3.
Tie Bekanntmachung tritt sofort in Kraft.
Frankfurt (Main), den 10 November 1917.
Stellv. Gener alkommando des 18. Armeekorps.
Bekanntmachung. —
Betr.: Abänderung der Verordnung über die den Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe für die Ernährung der Selbstversorger und für die Saal Kr belassenden Früchte vom 20. Juli 1917.
Der Bundesrat hat auf Grund des tz 7 der ReichSgetreide- ordnnng für die Ernte 1917 vom 21. Juni 1917 folgendes verordnet :
Artikel 1..
§ 1 Nr. 1 der Verordnung über die beu Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe sich die Ernährung der Selbstversorger und Kr die Saat zu belassenden Früchte vom 20. Juli 1917 erhält folgende Fassung:
1. zur Ernährung der Selbstversorger aus deu Kopf für die Zeit vom 1. Htovembcr 1917 ab an Brotgetreide nionatlich achteinhalb Kilogramm.
Artikel 2.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Noveinber 1917 xn Kraft.
Berlin, den 25. Oktober 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Er. Helfferich.
Betr.: Wie oben.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großß. Bürger- meistereicn der Landgemeinden des Kreises.
Vorstehende Verordnung wollen Sie alsbald ortsüblich ver- öfsentliclxu und bei Ausstellung der Mahllarten genau beachten. Sie dürfen vom 1. November d. I. ab also auf den Kopf der Selbstversorger mn Mahlkarten noch über monatlich 8 1 /, Kilogramm Brotgetreide (Roggen und Weizen) statt bisher 9 Kilogramm ans stellen.
Auf den Mablka^ten ist von jetzt ab die Gekreidearl, für welche keine Mahlerlarchnis erteilt wurde, zu streichen, so daß sofort ersichtlich ist, für welche Getreideart Mahlerianbnis erteilt wurde.
Sollten bereits Rtahlkarten mit dem bisherigen Satz von monatlich 9 Kilogramm über den 1. d^ovember htumrs ausgestellt sein, so ist bei Ausstellung neuer Mahlkarten die Menge, die der Selbstversorger über den 1. November hinaus zuviel erhalten hat, in Abzug zu bringen.
ES wird peinlichste Gennffeichaftigkeit bei Ausstellung der Mahlkarten erwartet.
Gießen, den 3. November 1917.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. Usinger.
Bekanntmachung.
Betr.: Verbrauchsrege tung der in die öffentliche Bewirtschaftung genommenen Nährmittel; hier: Bestellung von Nährmitteln.
Gemäß 8 5 unserer Bekanntmachung vom 17. Mär; 1917 (Kveisblatt Nr. 48) über die Berbrauchsregelung der in die öftend- liche Beioirtsllraftuna genomvienen Nährrnitlel wird für die Lant>° gemeinden des Kreises folgendes bestimrnt:
Es sollen ausgegeben werden für November und Dezember 1917r
1. fttv bcv tgetreideversorgungsberechtig t-e Kinder bis zu 12 Jahren
(rote Karten): k
auf die SJuirfe 20 der NährmittelLrrte B Grieß, tr .,21 ^ j B Ha'ernährmittel:
2. für die übrige brotgetreDeversorgungSbervchtrqte Bevölkerung
(blaue Karten): ,
auf die Marke 23 der Nährnnttrllwrde 6 Graupen,
„ „ „ 24 C Teigworen,
,, „ „ 25 ,, ,, C Supven oder Kariös-
^ felstärkemehl od. Erbson
Wer die auf ihn «entfallende Ware — die genaue Menge wird wäter ftstgesetzt — zu beziehen wünscht, hat unter Vorlage seiner; Karte bei einem Kleinhändler seines Wohnortes bis rum 19. November 1917 eine Bestellung aufsugeben. Dabei ist darauf su achten, daß der Kleinhändler nur die betr. Bestellmarke ab- trennt und auf der gleiches ferigen OuitttrngS- und Bezugs marke die Bestellung bestätigt Wer die vorgesehene Frist für die Bestellung nicht einhält, verliert den Anspruch auf die in diesem Monat ihm zustehendo Ware.
Die Kleinhandelsgeschäfte haben die Bestellmar-ken auf die in Betracht koimuenden Bestellbogen aicfznkleben und spätestens mn 2 4. November 19 17 der Großhandelsvereirngung e. G. m. b. £>., Gießan, Westanlage 31, einzu ferchen. Nichteinhaltung dieser Frist zieht Herr Ausschluß des betr. Kleinhandelsgeschäftc-S von der Beteiligung an dem Antrieb der Nährmittel nach sich. Gießen, den 3. November 1917.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. B.: De mm erde.
An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des ÄretseS.
Vorstehende Bekannttnachung sovllen Sie sofort.prtsübllch veröffentlichen.
Gießen, den 3. November 1917.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. B.: ö emmerde.
Betr.: Ausstellung von Bezugsscheinen für Zentrifugen und Bu ttermaschin en.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Größt,. Bürgermeistereien der Landgemeinden deS Kreises.
Wie von der Landes-Milch- und -Fettstelle Darinstadt festae- ftellt ist, werden von Bürgermeistereien noch immer Bezugöscheme znm Bezug vm: Mll-chzentrifngen und Buttermaschinen unttrschria- ben und unterstempelt. Nach der BeLaruttniachurig vonr 24. März 1917 ist zu deveb Ausstellung nur die Landes^Milch- urch -Fettstelle in Tcrrmstadt beflrgt.
Gießen, den 5. November 1917.
Großherzogliches Kreisamt Gießeir. vr. U s i n g e r.
Bekanntmachung.
Es wird hierinit zur öffentlichen Kenntn-iS gchracht, daß unsere Gerichtsschreibereien täglich, mit Ausnahme der Sonn- rrnd Feiertage, sowie Großherzogs und Kaisers Geburtstag, von vormittags 10 bis 12 Uhr, für die Rechtsuchenden geöffnet sind. An letzteren Tagen ftndet nur die. Annahme Rechtsuchender in eiligen Angelegenheiten statt.
Als Anllstagc für die Einwohner des Stadtbezirks Gießen tverden außerdem Dienstag, für die Einwohner des LandbeziM Mittwoch vorbestimmt.
Gießen, den 3. Noveutber 1917. 8215B
Großherzogliches Amtsgericht.
Zwill:ngSru>iddrnck der B rü h loschen Unw.-Duch- und Sleindruck^ei. R. Lange, Gietz^u.


