Bei Lieferung in Kesselwaaen schließ!, der Höchstpreis die Vergütung für die lei Ameise Ueberlassung des K!esselwa.gens ein: jedoch darf für erneu die Zeit von 48 Stmijden überschreitzendett Aufenthalt des Wagens aus der Ernpfangsftation eine Vergütung berechnet werden.
Ferner darf berechnet werden:
1. für die käufliche Ueberlassung von Holzfässenr eine Vergütung Pis zu 16 Maick für je 100 Kilogramm Reingewicht des verkauften Petroleums; wird der Rückkauf des Fasses vereinbart, so darf der Rückkcmsspreis reicht genug er sein als 13 Mark für je 100 Kilogramm Reinge-oicht;
2 . für die leihweise Ueberlassung von Gebinden eine Ber- gütrmg dis zu 2 Mark für je 100 Kilogramm Reingetvicht des verkauften Petroleums, und, wenn die Gebinde nicht binnen zwei Monaten nach der Lieferung zurückge gebest werden, eine fernere Vergütung von 1,25 Mark für jedes Gebinde und jeden weiteren, anaefangeuen Monat;
3. für Füllen von Gebinden des Käufers eine Vergütung bis zu 50 Pfennig für je 100 Kilogramm RerngewiM. _
§ 2. Bei Verkäufen von weniger als 100 Kilogramm dar^der Preis für je, 1 Liter Petroleum bei Lieferrnrg vom Lager odeü Laden des Verkäufers ab 36 Psemftg, bei Lieferung in das Haus des Käufers 40 Pfennig nicht übersteigen.
Für die Ueberlassung und das Füllen von Behältnissen darf eine Vergütung nickst berechnet werden.
Bei Lieferung aus Straßeistankwagen darf ohne Rücksicht auf die Größe der abiwgebencn Mengen der Preis für je 1 Liter Petroleum bis zu 32 Pfennig betragen.
Artikel II. Die Verordnung tritt mit dem 20. Oktober 1917 in Ktast.
Berlin, den 19. Oktober 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helfferich.
Bet r.: Bronzeglocken.
An sämtliche Kirchenvorstäude des Kreises und die Grohh. Bürgerlneisterriett der Landgemeinden.
Dar Verband Deutscher Perein für Volks bucke beabsichtigt, anläßlich der Glo ckeubeschlagrrahme die Glockensprüche sowie die mit den Glocken verburSemm Sagen und Bräuche in ganz Deutschland zu sammeln und später einheitlich zu verarbeiten. Eine möglichst genaue Und lückenlose Auszeichnung und Sammlung der volkskundlicl-eu Glockeufragen ist auch für die Orts- und Landes- aeschickste erwünscht und wird das in einer Reihe von Fälle,: der Nachprüfung und Ergänzung bedürfende Material vervollständigen Wir empfehlen Ihnen daher, soweit nicht bereits geschehen, ccksbald festzustellen:
1. welche Bräuche bei der Tapfe der Glocken, der Aufhängung und M,rahme geübt werden;
2. ob eine besondere Läuteart (Beiern, Bimmeln, Klappen) bei bestimmten Gelegenheiten in der Weihnacht, Neujahrsuacht oder vor Merseelen üblich ist;
9. die im Bolksmunde üblichen dLanwu einzelner Glocken, die Deutung ilwer Ruse und Gespräche;
4 . den Glauben an ihren Schatz vor ilmudter, Krankheit und bösen Mächten oder an ihre vorbedeutende Kraft;
5. Sagen von Glocken, die in der Karwockite auf Reisen gehen? von geraubten und geretteten, versunkenen rmd ans dem Wasser oder der Erde emporsteigenden Glocken, von dem beim Glockenguß ermordeten Lehrbuben usw.
Das errvachsene Matnral wäre möglichst umgehend hierher- vor- -ulegen.
Nach der Ihnen im Jrcki d. I. zicgegangenen Anordwnch', betressend Eigentnmsübertraguug auf den Mititärftskus, nxrr ge- tvünscht worden, die abgeli eierten Glocken im Bilde feftzuhalten Es sind jedoch m,r tvenige photographische Ltufnahmtzn uns übersandt lvordeu. Wir empfehlen deshalb, umgehend zu berichten, ob die fehlenden Photographien vor der in den nächsten Tagen erfolgenden Verladung der Glocken an den Sammelstellen erfolgen fall. Da hierbei oft inehrere Glocken lauf eine Platte kommen können^, werden dre Kosten nicht hoch,verden.
Gießen, den 1. November 1917.
Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ * Dr. Using er.
Betr.: Verteilung von Prämienfutter.
An die Großh. Vürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Es ist uns eilve kleine MÄrge HÜHnerfutter zur Verteilung an solche Hühner-Halter, die ihrer Ajbliefernngspflicht ganz besonders! wack)gcckommen sind, zur Verftiguug gestellt worden. Wir beauftragen Sie in hineinsicklaft mit den örtlichen Mrtranensleuten! binnen 14 Tsagen eine Liste derjenigen Hühnerhalter, die ihre Ablieferungspflicht voll erfüllt haben und ft'i>r ein? Zuweisung voni Hühnerfistter besbnders in Betrackit kommen, anszustellen und hierher einzu reichem In As.'chetrachr der gering«,: uns zur Verfügung
stehenden Menge (für jtot ganzen Kreis 4000 Kilogramm, kawnl ,rur eine kleirte Zahl 'von HüMierHaltern in jeder Gemeinde berüch- ftchitigt werden. Es isst infolgedessen bei jedem vorgeschlagenen! Wühnerhalter die Zahl der .Kühner und die ;3ahl der abgelieiertent Eier- in der Liste anzugebrn. >
Gießen, den 31. Oktober 1917.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. V.: Hemm erde.
Baterläudischer Hilfsdienst.
Aufforderung des Kriegsamts zur freüvilligen Meldung gemäß, § 7, Msatz 2 des .Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst
Helfer für die Etappe!
In dem getvaltigen, von Miseren, Heere besetzten feinde l i ch e n G e h i e t werden. Kur Verwendung bei Militärbehörden.' /noch zahl r eichp Hilfskräfte benötigt. Das Ihrteresse des? Vaterlandes verlangt, daß, taugliche und entbehrliche Kräfte her Heimat sich, zu diesen, Etappendienst zur Verftiguug stellen Zahlreich« kriegsveriveichinrgsWiige M ililärlftrfonen müssen gm besetzten Gebiet uock. für den Dienst au der Front freigemacht -verden.
Die Lebensbedingnngen im besetzten Gebiet sind durchaus günstig. Gute Entlohiumg und reichlich? Verpflegung werden' go- -vährt. Und Was bedeutet die Notlveudigkeit, sich, in fremde Ber- HÄtuisse eiuzi,gewöhnen, gegenüber dem^ Mvß von Opferrr und Ent-- behrungen, das unsere Krieger feit Jahren freudig ertragen!
Männliche Hilfskräfte jeden Alters, auch Jugendliche, können, «wenn sie geeignet befunden werden, Besch,äfftgung im besetzten Met im Westen finden und Ovar für: Gerichtsdienst, Post- und Teto- giuphendienst, Botendienst, Technischem- und Eisenbahndienst, als ,Kutscher, Bäcker, Schlächter, Handwerker jeder Art oder als Hilfs- schreiber, sowie im Sicherheitsdienst (Bahnschutz, Gefangenem und Gefängmsbewachtmb).
Personen nrit sranzöfischeu und flämischen SProchkenn tmisseit werde-, besonders berücksichtigt.
Wehrpflichtige können nicht angeiwmnwn werden, mit Aus-? uahnre der 50°/o oder nvehx erwerbsbeschränkten Kriegsbeschädigten.
Als Entgelt wird gewährt: Freie Verpflegung oder Geldent-, sckädigung für Selbstverpflegung, freie Unterkunft, freie Eisenbahn-, fahrt zum Bestömmungsort und zurück, fiele Benutzung der Feld-,- post, freie ärztlich? und Lazarettbehandlnng sowie ein angemessener Dienstlohn.
Bis zur Endgültigen Ueberweisung an eine bestimmte Bedarfsstelle wird ein „vorläufiger Dienstvertrag" geschlossen. Tie end-? gülftge Höhe des Lohnes oder Gehaltes kam, erst im Anstellungsver-» trag selbst festgesetzt werden. Sie richtet sich, nach Art nnd Dauer der Arbeit sowie der Leischöngsfähigkeit des Betrefterck-eu. Eine ansj^ kömmliche Bezahlung -vird zugesichert. Falls Bedürftigkeit vorliegt, werden außerdem Zulagen ssür die in,der Heimat zr, versorgenden. Familienangehörigen gewährt.
Die Versorgung derjenigen, die eine KriegsdienstbefchLdigung erleiden, ist besonders geregelt.
Meldungen ntrmnt entgegen: vezirkskommando Gießen; daher sind vorzulegen: Etwaige Militärpapi'ere, Befchästigliugsaus-veiA oder Arbeitspapiere, erforderlichenfalls Abkehiftchein. Es ist auzu- gehen, wann, der Be-ver'bjer die Besckjäftigung arktreten kann. Eine vorläufige ärztliche Unters'uckung erfolgt kostenlos bei dem Bezirks- komnrando. Ijeder BeLverber l-at fich de-, erforderlichen Schutz- inrpfimgeu zu unterziehen.
8oiGB ttriegsamtstelle Zrankfurt ß. M.
Bekanntmachung.
In der Zeit von, 15. bis 31. Oktober wurden in hiesiger Stadt Gefunden: 2 Pferdedecken, 1 Sportmütze, 1 Zwicker. 2 Portemonnaies mit Inl-alt, 2 Damanrchren, 2 Haichtasch-n mit In'halt, 1 Regenschirm, 1 Ringschmierlager aus rltotguß, 1 Damen bluse.
Verloren: 1 schwarz Lederhandtasche mit Isthrrlt, 1 gold. Collier 'mit läitgeren- Anhänger, 1 Po?tuuormaie mit 140—150 Mark. 1 silb. Damenuhr mit silb. Kette, 1 Portemonnaie mit 30 Mark I-rhalt, 1 gold. Dame-nrhr mit gold. Kette, vier einzelne Markscheine, 1 dunkelbraunes Portemonnaie mit 13 Mark Inhalt und 1 gold. Medaillon.
Die Empfangsberecktigten der gesu- 1 denen Gegenstände belieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu nurchen.
Die Abholung der geftuchenen Gegenstände kann an jedem Woche-,tag von 11—12 Uhr vormittags nnd 4—5 Uhr nachmittags bei der Unterzeichneten Behörde, Zinnner Nr. 1, erfolgen. Gießen, den 31. Oktober 1917.
Großherzogliches Polizeiamt Gießen.
I. A.: Pfeffer.
Zwillingdr-mddruck der A r il h l'fchen Univ.-Buch' und Äeindrnckerei. R. L n n g e, Gießen.


