Nr. 184 K. November 1917
Inhalts - Ueberficht: Zigarettentaback. — Höchstpreise für Petroleum. — Bronzeglocken. — Verteilung von Prämienfutter. — Verloren, Gefunden.
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Bekanntmachung
über Zigarettientabak. Vom 20. Oktober 1917.
Ter Bundesrat »hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Buudesvats zi: wirtschaftlichen Maßnahmen Usw. vom 4. August 1914 (Renhs-G-esetzbl. S. 327) folgende svewrdmmg erlassen:
§ 1. Zigarettenrvhtabak, »der int Inlatch ist oder aus dem Aus- taud eingeführt 'iuirb, ist zugtmsten der Teuy'chen Zigarettentabak- Einkaufsgesellschast m. b. H. in Dresden beschlagnahmt. Der Be- fchlagnahnte unterliegt -auch fein geschnittener Tabak, der nach Inkrafttreten der Verordnung antz dem Ausland eingeft:h*t- wird.
Der Reichskanzler bestimmt, tvas als Zigarettenrohtabak an- zusehen ist.
§ 2. Rochtsgeschäftliche Verfügungen über den nach § 1 be- Maguahmten Tabak und Verfügungen im Wdge der Zwangsvollstreckung oder ArrestvollzichNng dürfen nur mit Zustimmnttg der Gesellschaft erfolgen. Trotz der Beschlagnahme dürfet: Hersteller von Ligareitenflenerpflichtigen Erzeugnissen ihre im Inland beftndlichcn Vorräte verarbeiten, soweit nicht die Gesellschaft deren käufliche Ueberlassung verlangt (8 3); dasselbe gilt für ihre beim Inkrafttreten der Verordnung im Ausland befftchlichen Vorräte aus dem Erntejahr 1916 oder einen: früheren Erntejahre, die nach den: Inkrafttreten der Verordnuttg eingeführt werden.
Der Reichskanzler kann. Höchstmengen sestfetzen, über die hinaus die Verarbeitung unzulässig ist.
Tie Beschlagnahme endigt mit dein freilstindigei: Erwerbe durch die Gesellschaft, der Enteignung oder der zugelassenen Verwendung.
8 3. Ter Tabak ist der GesellsckriasL auf Verlangen käuflich zu überlassen. Wird dem Verlangen nichit entsprochen, so kann das Eigentum auf Antrag durch Anordnung der zuständigen Behörde auf die Gesellschaft oder auf die int Antrag bezeichneten Personest übertragen werde::. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung' den: Eigentümer oder dem Inhaber des Gewahrsams zu geht.
§ 4. Ter Reichskanzler stellt Grmrdsätze über die Festsetzung des Preises auf, den die Gesellschaft für den überlasset:et: oder eNteigneteu Tabak zu zahlen hat. Ter Preis wird, falls eine Einigung nich zustande kommt, von dem Reichsschiedsgerichte für Kriegswirtschaft unter Ausschluß des Rechtswegs endgültig fest- gesetzt. Tlas ReichsschiedsgerichlL entscheidet, wer die Auslagen des Verfahrens zu traget: hat. ••
§ 5. Tie Gesellschaft kann nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers zur Deckung ihrer Unkosten Gebühren erheben.
8 6. Wer Tabak in Gewahrsan: hat, ist verpflichtet, nach Näherer Bestimmung des Reichskanzlers der Gesellschaft Auskunft zu erteilen. Wird die Austtmft nicht erteilt, so kann die (Gesellschaft die erforderlichen Ermittlungen auf Kosten des Auskunfts- Pflichtigen vornehmen lassen.
Tie Mitglieder der Gesellschaft und ihrer Organe sowie die Altgestellten und Beauftragten her Gesellschaft haben über die Einrichtungen und Gesck-äftsverhältnisse der Auskunftspflichtigei: v:e zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu bewahret:
8 7. Wer befchilagnahtnten Tabak in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, det: -vabak aufzubewahren und pfleglich zu behandeln.
Nimmt der Verwahrer eine zur Erfüllung der ihm nach'! Abs. 1 obliegenden Verpflichtuntgcn erforderliche Handlung binnen der ihm vvt: der Geiellschaft gesetzten Frist nicht vor. so kann diese die Alr-- vettei: auf ferne Kosten vorn-chlnen lasset:. Der Verwahrer hat die ssläornähme auf seinem Grund und Boden, itnl seiner: Wirtschafts- ranmen und mit den Mitteln seines Betriebs zu gestatten.
lieber Stceingküden, die sich bei der Anwendung' dieser Vor- Mnften ergeben, entscheidet das Reichsschiedsgericht für Kriegs Imrttoftmrter AussMuß des Rechtswegs endgültig.
§an geriet: Ansführungsbestimmungen anferlegt sind, unzuverlässig! enoersen.
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig, lieber die Be- ».werde entscheidet.dre höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde hat kn ne ansschiebende Wirkung.
Landeszentralbehörden bestimmen, wer als zuständige Behörde und als höhere Verwaltungsbehörde anzusehen ist.
8 10. Ter Reichskanzler trifft nähere Bestimmungen.
^ulaffei! fann Ausnahmen von de.: Vorschriften dieser Verordnung!
^Grkmtn durch Abtreter Einsicht in die Geschäftsführuttg dev Geiellschaft nehmen. Diese haben das Recht, gegen Beschlüsse und lentschssSmnM: der Gesellschaftsiorgane mit anffchiebender Wirkung
Einspruch m erheben. Gegen den Einspruch ist Beschwerde ai: den Reichskanzler zulässig.
8 11. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu Zehntausend Mark oder mit einer 'dieser Strafen wird bestraft:
1. Iver unbefugt beschlagnahmte Vorräte oder Vorräte, deren Ueberlassung nach § 3 verlangt worden ist, beiseiteschafft, abgibt, beschädigt, zerstört, verbraucht, verarbeitet oder sonst verwendet:
2. wer unbefugt.Vorräte der in Nr. 1 genannten Art verkauft, kauft oder ein arideres Beräußerungs- oder Erwerbsaeschaft über sie abschließt:
6. wer die gemäß, § 6 erforderte Auskunft nickit in der gesetzten Frilt erteilt oder unrichtige oder unoollstäiidige Angaben machst:
4. wer der Vorschrift des 8 6 Abs. 2 zuwider Verschlyiegenheit nicht beobachtet oder wer sich der Verwertung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen nichft enthält:
5. wer der Verpflichtung zur Aufbewahrung und pfteglichen Behandlung (ß 7 Achs. 1) Wwiderhandelt;
6. wer den vom Reichskanzler getroffenen Bestimmungen zu- wrderhatidelt.
IN den Fällen der Nummern 1 und 2 fattrt bei Vorsätzlicher Zuwiderhandlung neben der Strafe auf Einziehung der Vorräte! erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
. J \ 2 - 5- ie Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung rn Kraft. Ter Reuhskättzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 20. Ottober 1917.
Der Stellvertreter des ReichskanzlerZ. vr. H e l f f e r i ch.
Beranntmachnng
betreffend das Außerkrafttreten der Verordnung vom 19 April 1916 über vre Einfuhr von Zigarettenrohtabak. Vom 20. Ott. 1917.
des 8 4 Abs. 2 der Verochmmg vom- 19. April r 9 io\ t f ■ Gmftchr von Zigarettenrohtabak (ReickG-Ojesetzbk S. 313) bestimme ich, daß diese Verordnung nebst den bay.t durch Be.auutntachung von: 20. Llpril 1916 'Reichs-Gesenk. S. 317) erlasienen Ausführungsbestimnn:nger: mit dein 22 Ottober 1917 außer Kraft tritt. *
Berlin, den 20. Ottober 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. H e l fferi ch.
Bekanntmachung
Vom 26. Ottober 1917.
Zuständige Behörde im Sinne der 88 3 und 8 der Verordnuna t^s Bulidesrats von: 20. Ottober 1917 über Ziaarett'ftabak. (3^lV-0)efeAl. L>. 945) fitib die Kreisämter, höhere Verwalt:,ngs- hchörde tnt ömne von 8 8 Abs. 2 ist der Pwvinzialauss«. ^
Darm st a d t, den 26. Oftober 1917.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
. __ v. H o mbergk.
Bekarrntmachrrng
betreffend Aeuderung der Verordnuttg über die Höchstpreise für Petroleum imb die Verteilung der Petrvleumbestände
Vom 19. Ottober 1917.
Der Bundesrat hat auf Grutrd des 8 3 des Gesetzes' über die Mmachttgtmg des Butchesrats zu w irischastlicken Maßnahmen! ustv- von: 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S 327) folgende Vw- orvnting erlassen:
Artikel I. In der Verordnung über die Höchstpreise für Petrolttim und d:e Vertelltmg der Petroleumbeshäude vom 8 Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 420) in der Fassung der Bekantllmachnw' aen vom 21. Oktober 1915 (Fftnck)s-Gesetzlfl. S. 683) u,rd vvM - Ma:1916 (Netch^Gesichbl. S. 350) werden die Vorschriften
rn den 8§ 1, 2 durch folgende Vorschriften erseht:
§ 1. Der Preis von je 100 Kilogramm NeiNgelvicht Petrv^ leum darf be:m Verkante von 100 Kilogramm und mehr 35 Mark nicht luberftctatrt.
Der Preis gilt für Lieferung vot: einen: deutsche:: Lager oder von der deutschen Grenze ab. Uebernimnrt der Berkätifer das Zu- rollen nach dem Lager des Käufers oder die Versendung nach emein änderet: Orte, so kann er nur seine baren Auslagen und bet Verwenchitrg eigenen Fuhrtverkes eine BerMnng bis zu 2
le 1_QP Kilogramm Reingttpicht berechnen^


