Ausgabe 
31.10.1917
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Betriebes zu mehreren BerbrMtchergruppen gehört, ist maßgebend, zu tv-elcher Verbraucher gruppe der Iveseirtlichste Teil seines Betriebes gel-ört. Ist ihm vorn ReichskohlenkmUmissar eine Verbrauchergruppe angewiesen worveic, so hat er diese zu durchkreuzen. Jäte ist imstt« lässig, mehrere Verbrauchergruppen zu durchkreuzen.

§ 8. Meldung im Fa l le der An n a hm e verweig e- rungderMeldekartendurchLieferer.

Werm ein Mekdepslichtiger keinen Lieferer zrrr Amratzme seiner Meldekarte bereit findet, so hat er neben der für den Reichskom- missar für die KoWenverteilung in Berlin bestimmterr Meldekarte auch die für den Lieferer bestimmte Meldekarte dem Reichskommissar für die Kohlen Verteilung in Berlin einzuseichen, und zwar mit einem

besonderen Bvgieitschreiben, in dem anzugeben ist, aus welchem Eirunde die MÄdekarte nick)!

nickst.cm einen Lieferer weitergegeben wurde, und welcher Lieferer vor geschlagen lvird.

§ st. Wer t e r g abe de r Meldungen durch die Lieferer.

1. Jeder Lieferer, dem eine Meldekarte zugegcmgen ist, hat sie

ohne Verzug seinen: eigenen Lieberer weilerzugeben. bis sie.zu dem Haupttieferer" ael-aicgt. Hauptlieserer ist das liefernde Werk (Zeche, Koksanstalt, Brikettfabrik) ober, wenn es einem Dritten (VerkaufS- Lartell oder Handelsfirmoi) den Meinvertrieb seiner Produktion Aberlassen hat, dieser Dritte. *

2. Falls ein Lieferer (Händler) die in einer Meldekarte auf- geführten Vrennstioffe twt mehreren öarficFcrent bezieht, so gibt er nickst die urschriftliche Meldekarte weiter, sondern verteilt ^deren Inhalt aus so viel neue Meldekarten, wie Vvrlieferer in Frage dommen. Die neuen Meldekarten hat er an die einzelnen Bar­lieferer weiterzuattien. Die Mengen der neuen aufgeteilten Melde­karten dürfen, zusammen nicht mehr ergeben, als die der urschrift- lichei: Karte. Jede neue Niestxckarte hat :

3 ) die ans diese Karte entsalltncke Menge, d) die ans die anderen Karterr verteilten Restmengen der ur­schriftlichen Karte mit Nennung der Lieferer zu enthalten. Tie neuen Meldekarten sind mit dem Vermerk ,.Ms- geteilt" und dem Namen der auft«tte:Zden Firma zu ^ersehen. Die urschriftliche Karte ist bis zum 1. Avril 1918 sorgfältig auf-- zubewahren.

3. Zeder Lieferer (Händler), der von einem im Türslande. woh­nenden Lieferer böhmisch. Kohlen bezieht,-hat die betreffenden Meldekarten nicht an den ausländischen Lieferer, sondern, falls es sich um MÄdekart«: handelt, die von int Käntzgreich Bauern ge­legenen Betrieben herrühren, an die für die Verbrauchs stelle zu­ständige KriegsamkSstelle bzw. Kriegsamtsnicbensielle, andernfalls an dcu Kohlenausgleich Dresden zu senden Die Karten für solche ausländiichLn Lieferungen sind mit der AufschriftAuslandskohle" zu versehen..

§ 10. Un zulliss ig kei t vo n Doppel Meldungen.

Meldrmgen derselben Bedarfsmenge bei mehreren Lieferern sind verboten.

§11. Wirkung unterlassener Meldung.

Ein Mel depfl stetiger, der seiner. Meldepflicht nicht genügt, hat neben der Bestrafung gemäß § 13 zu gewärtigen, daß ihm der Reichskommissar für die KiWenverteilung oder die Amtliche Ver­teilungsstelle von der Belieferung aus schließt.

§ 12. Anfragen u n 6 Antrag e.

Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmach.mg betreffen, mit Ausnahme der irr §2^ ertoähnterr, sind an den Reichskom­missar für die Kohlenverteilung, Berlin, zu richten.

§ 13. Strafe n.

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden nach der eingangs erwähnten Bestimmung des § 7 der Bekanntmachung vom 28. Februar 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.

Neben der Strafe kamt ans Einziehung der Brennstoffe er­kannt werden, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

§ 14. I in k r a f t t r e t en.

Diese Bekamstmachnng tritt am 1. November 1917 in Kraft.

Berlin. Oktober Ist 17.

?cr Reick'Züommrssar für die Kvhlenverteilung. Stutz.

Bekannt»;; aÄtnrg

betreffend Aenderung der Befanntmachmg ül>er die Beschlagnahme von Fässern vom 28. Juni 1917 ^^ichs-Gesetzbl. S. 577). Vom 12. Oktober 1917.

Auf Grund der Verordnung des Bsmdesrats über den Ver­kehr mit Fässern vom 6. Juni 1917 (Rcichö-Gesetzbl. S. 473) wird folgendes bestimmt:

Artikel 1. Im § 5 Abs. 1 Zeile 15 der Bekanntmach-urig über die Beschlagnahme von Fässern vom 28. Juni 1917 (Reichs- Gesetzbl. S. 577) werdeit die Worte:

e ) eis er« Fässer, Kübel, Bottiche und ähnliche Gebinde gestrigen.

)l v 1 1 'f e X 2. Tie Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 12. Oktober 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Or. 5) e l ff e r i ck.

B e t r.: Kriegsgefangene.

An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Bekanntlich, merben zur Zeit aus landwirtschaftlichen Betrieben Krik-gsgefangene zur Verwendung in der Industrie herausgezogen. Dieses Herausnahmen der Kriegsgefangenen findet nach gemcüt- famer Prüfung der Verhältnisse durch den Wirtschaftsausschu \i und best ketvefsenden Revisionsofftzter statt: diese Prüfung' kann auch im Falle einer Beschwerde gegen die Entziehung, die an uns schrift­lich gerichtet werden kann, nurr an Ort und Stelle erfolgen. ES hat deshalb nicht de^t geringsten Wert, daß die mit einer Entziehung nicht einverstandenen Landwirte zu uns oder gar nach Frankfurt zum Kriegswirtschaftsamt reisen, nick dcünrrch zwecklos Zeit ainbt Geld aufwenden. Sie wollen die Betrsffenden von solchen Reisen abhalten, Anträge und Beschiiverdon aber pflichtgemäß entgegen-« nehmen und mit gutachtlicher Musterung des Wirtschaftsausi- schiusses uns vorlegen.

Gießen, den 29. Oktober 1917.

Groschcrzo^nclws .^ersann Gießen.

Dr. Usinger.

Bekanntmachung.

B e t r.: M ühlen re Visionen.

Tie Mühle Fritz Zörb in Oberhörgern ist bis vorerst zum 31. Dezember l. :% tvegen Unzuverlässigkeit des Betriebsleiters! geschlossen wordeik.

Gießen, den 30. Oktober 1917.

Großherzoaliches Kreisamt Gießen,

I. V.: Hemm er de.

Bekanntmachung.

Zur Förderung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs werben wir vom 1. November ds. Js. ab das uns gelieferte Vieh unmittelbar an die L-aichwirte durch Btenüi-verweiftmg bezahlen. Es ist deshalb nittig, daß in den Schluß scheinen, die bei der Uebergabe des Viehs dein Vertrauensmann abzugeben sind, die genaue Mwesse des Land­wirtes, der die Zahlung zu fordern hat, angegeben rvird. Stelst der Landwirt bereits mit einer Bank in Verbindung, an Wesels die Neberueisnng des Betrages gewünscht wird, so ist auch diese Bank genau anzu geben.

Die Ueberiveisuna der Beträge wird bcu Landwirten von der Bank durch Postkarte nütgeieilt. Das Geld steht dort zu threr freien Verfügung.

Auf der Rückseite der Wiegekarte und im Schlußschein muß die Nummer der Ohrmarke des Tieres genau vernierkt sein.

Die Händler erlxtlten von jetzt ab nur noch chre Provision und die etwa vorgelegten Vorfrachten von unseren Vertraueuslcutezr.

Gießen, den 30. Oktober 1917. 8003L

O b erhe fsi scher Bi ehöandel s verband.

Der Vorsitzende.

Rosenberg.

M-!. lledersicht Ker ToSEve in tzrr Sistzi Sichen.

Monat September *917.

Eunvohnerzahl: angenommen $ 11 33100. SterdlichkertSziffer: 30,09/#o- Nach Abzug von 46 Ortsfremden: 13,41°/^.

Kinder

ES siarben an Zu,. wach!-»-

Angeborene Lebensschwächer 8(1) ^ 2 (1)

Altersschwäche 10 t5) 10 (5)

Diphtherie 9(5) 18 (5)

Typhus 2 (2) 2 (2)

ander. Wnndinlektionskrh. 3(2) 2(1) 1(1)

Tuberkulose der Lungen 7 (3) 7 (3)

Tuberkulose and. Organe 2 (2) 1 (1) 1 (1)

LunaenenLzündung 4 (1) 3 (1) 1

Tuberkulose anderer Organe 3 3) 1 (1) 2 (2)

Krauch d. Kreislaussorgane 7(3) 7(3)

Gehirnschlag 2(1) 3(1) ' ~7

and.Krmikh.d.Nervensystems 10 (8) 9 (7) 1 (1)

Magen- und Darmkatarrh,

Brechdurchfall 9 6) 6 (5) 3 (1)

and. Krankheiten der Ver-

dannngsorgane 3 (2) 3 (2)

Krankheiten der Harn- und

(vefchlechtsorgarce 4 (1) 3 (1) 1

Krebs 3 (1) 3 (1)

anderen Neubildungen 1 1

and. ben. Todes ursachen _2_2_ ~ ~__

öunima 83 ( 46) 62 (34) 6 (2) 15 (10)

A n m.: Tw in Mammrrn gesetzten Ziffern geben an, wie viel der Todes,alte in der betretenden Krankheit auf von auswärt-

nach Glksten gebrachte Kranke kommen,

Vervi.rnruu'uug dcS 0)ros;h. KreisgesnadheitsamtS Gießen. Dr. W a l g e r . Mep.-Rat.

Zw.llrngsrunddruck der B h l'schen Nn v.-'Buch- und Steindruckerei R. Lange, Gießen.