fr, 183 31« Oktober 1917
Inhalts - Uebersicht: Verbraucher von Kohle, Koks und Briketts über 10 Tonnen. — Beschlagnahme von Fässern. — Kriegsgesangene.
— Mühlenrevisionen. — Bargeldlosen Zahlverkehr.
Bekanntmachung
betreffend Meldepflicht für gerverbliche Verbraucher von Kohle, Koks und BrikettzS über IO Tonnen monatlich im November 1917.
Ans Grund der §§ 1, 2, 6 der Verordnung des Bundesratv Mer Regelung des Verkehrs niit Kohle vom 24. Februar 1917 (RGBl S. 167) und der §§ 1 und 7 der Bekanntmachung des Acruskautzlers über die BestÄung eines NevhSkomnnssars für die Kvhleuverteilnng vom 26. Februar 1917 (R^>Bt. S. 193) und unter Abändericug der Bekanntmachung, bctr. MeLepsliäst für gewerb- leckre Verln.itucl>r von Kchle, Koks und Briketts, vo»n 17. Juni 1917 („Reiirl>öcrnzelger" -Nr. 143) wird bestimmt:
Kl. Zeitpunkt der Meldung.
Meldungru über Kohl-ni Verb rauch und -bedarf sind in der Zeit vom 1. bis 5. Mvember erneut zu erstatten.
8 2. M eld c p f l icht i ge Personen.
1. Zur Meldung verpflichtet sind alle gewerblichen Berbrau- cl-er (natürliche uird juristische Personen), wetciie inr Jahresdurchschnitt oder bei nicht dauernd ar beit enteil Betrieben iin Durch schvntt der Betricbsmonate mindestens IO Domien (1 Tonne — 10OO Kilogramm ----- 2O Zentner) inonatlich verbrauchen, gleicl>- gültig, ob sie die Brennstoffe per Bahn, Schiss oder im Landabsatz beziehen. das Reich, einschließlich der 5)oeres- und Marine- verivaltnng, die Bundesstaaten, Kommunen, öffentlichreehtlich-en Körperschaften und Mrbänte sind für ichre Betriebe (z. B. Gewehr- fabrllten, Werften, Wasserwerke. Straßenbahnen) meldepflichtig.
2. Ter Ntt"tdepsli.ch«t unterliegen nicht, imd zwar ohne Rück- firl>t cruf die Hohe ches Verbrauchs:
a) die Staatseisenbahtten;
b) die Kaiserliche Marine für ihre Buukerckolsten;
c) die Hscresbetriebe, soioeit der Bedarf durch .Intendanturen besck-afft wird;
ü) die Gaswerke:
e) Schifssbesiher für ihren Bedarf au Bunkerkohle sowie für die zur Heizung der Schiffsräume bestimmte Koljlc 1) Zecl-eribesitzer, soweit sie selbsterzeugte Kohlen, Koks und Briketts Pur Rufrvchterhaltung ihres Grubenbetriebes (Zechenselbstver- braicch) oder zum Betriebe eigener Kokereien (mit oder ohne Nebenproduktenanlagcn, Teerdestilatioiien. Generatorgas- und sv-ustige Gasanstalten oder Brikettfabriken veiivenden (verkoken, brikettieren), wenn diese Werke in unmittelbarem Au- sthltttb au die demselben Zechenbesitzer gelivrige Zechenanlage errichtet sind:
g) die landu»irtsckLiftlichen Nebenbe triebe, d. h. solche Betriebe, die in Wirts, baftlickiem Zusaiivmjeütßrng mit einem landwirt- ftlraftlick-en Betriebe von dessen Inhaber geführt werden, soweit sie nicht Gegenstand eines selbständigeu gewerblichen Unternehmens sind:
b) Schl-aclithüfe, Gasttvirtschrsten, Gasthöse, Badeortholten, Waren- Häuser, Ladengeschäfte. Krankenhüizer. Strafanstalten und ähnliche Betriel>e, ferner Bäckereisn, SckuLchtereicn, soweit sie dem Bedarf der in der' Gemeinde wohnenden oder sich! vorübergehend . (urfhaltenden Bedölkevimg dienen.
3. Ob hiernach ein Verbraucher meldepflichttg ist, entscheidet im Ztvciselsfalle die für den Sitz des Betriebes zuständige Kriegs- anltstelle.
8 3. Inhalt der Meldung.
Tie Angaben haben in Tonnen = 1000 Kilogramm zu erfolgen uild sind unter genauer Lldressenaugabe des Lieferers oder der Lieferer nach Art (Steinkohle, Steinkohlenbriketts, Braunkohle, Braunkohlenbriketts, Zechnlkots nnd Gaskoks), Herktmft nach Gebieten der Amtlichen Verteilungsstellen, siehe 8 6 (z. B. Steinkohle aus Oterschlesien. Braunkohle aus dem Gebiet rachts der Elbe usw.) und «orten (Fett-, Mager-, .Färber-, Stück-, Nutz-, Staubkohle usw.) zu trennen. Tie Meldungen haben folgende Angaben zu ent- halten:
a) Bestand am Anfang des Vormonats,
b) Zufuhr im Vormonat,
e) Bestand zu Beginn des laufenden Monats, ä) Verbrauch im Vormonat,
«) Bedarf für den lausenden Monat, k) voran ssickKiicher Bedarf für den folgenden Monat.
8 4. N achprüfung der Angabe n.
Ter Meldepflichtige hat fortlaufend ül>er seinen Verbrauch an Brennstoffen nach Art, HerÄmftsgebiet und Sorte in solcher Weise Buch zu führen, daß eine Nachprüfung der Bestände möglich ist. 8 5. Meldestellen.
1. Tie Meldungen sind zu erstatten:
V an den ReütMmlmissar für die Kohlen Verteilung in Berlin; " '" c * >en Ort der gelverlstickZen Niederlassung des Melde-
pflrchittgen zuständige Kriegsamtstelle:
3. an diejenige Amtliche Verteilnngsstelle, welche unter Berücksichtigung der Herkunft der melde pflichtigen Brennstoffe zuständig ist (siehe 8 6). Bezieht der Meldepflichtige Brennstoffe aus den Gxbieten mehrerer Amtlicher Verteilungsstellen, so such an alle diese Amtlichen Verteilungsstellen gleichlautende Meldekarten einznsenden;
4. an den Lieferer des Mekdepflichtigeu. Bestellt der Meldepslich- ttge bei nrehreren Lieferern, so ist an jeden Lieferer eine besondere Meldekarte zu richten. Bezieht er von einem Lieferer Brennstoffe aus mehreren Herlnnftsgcbielen, so hat er diesem Lieferer so viel gl eich,lautende Karten ein-zur eichen, wie Her!- kunstsgebiete in Frage konrmen. Für die von eineiu im §bus- lande toohnenden Lieferer unmittelbar bezogenen böhmischen Kohlen sind die Meldekarten nicht an den ausländischen Lieferer, sondern (soweit es sich um nicht i.n Königreich Bayern gelegene Betriebe handelt) an 5>eu Kohlenausgleich Dresden (siehe 8 6, Ziffer 7) zu senden, und zwar mit ter Aufschrift: „Äus- landskolche". Für Betriebe, die im Königreich Bayern liegen, siiü> diese Meldekarten an die für ihren.Bezirk zuständige Knegsamtstelle bzw. Kriegsamtnebenstelle zu senden, und zivar mit derselben Aufschrift.
II. Sämtlite Meldekarten sind gleichlautend auszivüllcn.
III. Für Gaskoks, für böhmische nach Bayern ein geführte Kohle, forme für die irn rechtsrheinischen Bayern, in den Revieren Ibbenbüren, Barsinghausen, Obernkirchen nnd in den sonstigen in der Nähe des Deisters gelegenen Zachen geförderte Kohle fallen die unter Absatz I, Ziffer3 genannten, an die Amtlichen. Verteilungsstellen zu richtenden Meldekarten fort.
8 6. A m t l i ch e V e r 1 e i l u n g s fte l l e n.
Amtliche Berteilun&fttlieit sind:
1. Für Steinkohle*) aus Ober- und Niederschlesien:
Amtliche Verteilungsstelle für schlesische Steinkohle in Berlin W 8. Unter dm Linden 32.
2. Für rheinisch-westfälische Steinkohle*):
Ta-s Rheinisch-Westfälische Kohlen Syndikat in Essen.
3. Für Steinkohle*) ans dem Aachener Revier:
Amtliche Verteilungsstelle für die Steinßohlengrubeii des Aachener Reviers in Kohlscheid (Bez. Aachen).
4. Für Steinkohle*) aus dem Saarrevier, Lothringen und der dcwerischen Malz:
Amtliche Verteilungsstelle für das Saarrevier in Saarbrücken 2 (Königliche Bergwerksdirektion).
'5. Für Bvaunßvhlef) aus teilt Gebiet rechts der Elbe:
Amtliche BerteilungSstelle für die Braunkohlenwerke rechts der Elbe in Berlin NW 7, Reichstagsufer 10. -n _
6. Für mitteldeutsche Braunkohles) (links der Elbe) mit Ausnahme >er unter 7 genannten:
Amtliche Berteilun ^stelle für den mitteldeutschen Braunkohlenbergbau in Halle a. d. Saale, Landwehrstraße 2.
7. Für Braunkohles-) aus dem Königreich Sachsen links der Elbe nnd den: .Herzogtum Sachsen-Altenbnrg, sowie für böhmische nach.Deutschland (außer Bayern) eingeführte Kohle und für sächsische Steinkohle**):
KoVenculsgleich Dresden, Linien ko ntmaudantur 6, Dresden.
8. Für rheinische Braun kohlef), Braunkohles) der Grube Gustav bei Dettingen und Braunkohlei) aus dem Tillgebiet, dem Wefternmld und dem Großherzogtum Hessen:
Amtliche BerteilungSstelle für den rheinischen Bravnkvh enberg- bau in Köln, Unter Sachsen Hausen 5/7.
8 7. Art der Meldung.
1. Die Meldungen, die nrit Namensnnterschrift (Firmennnter- schrist) des Meldepflichtigen versehen sein müssen, dürfen nur auf den amtlichm, für November bestimmten Meldekarten mit blauem Druck erstattet werden, die jeder Meldepflichtige bei tei zuständigen Ortskohlenstelle, beim Fehlen einer solchen bei der zuständigen Kriegswirtschaftsstelle, wenn auch diese fehlt, bei der zuständigen Kriegsamtstelle, gegen eine Gebühr von 0,15. Marc für -vier zu- sanmtenhängende Karten beziehen kann. Auch die etwa noch ivciter erforderlichen Meldekarten (siehe 8 5, 3 unt> 4 und § 9, -> sind dort einzeln für 0,03 Mark das Sttick erhältlich.
.,2. Hat ein Meldepflichtiger Betriebe an verschi.eteueii Orten, so müssen fiir jeden Betrieb die Meldungen gesondert erfolgen.
3. Die MÄdekarten enthalten eine Einteilung i ach Ber- brauck-ergrtwven. Jeder Meldepflichtige hat die für ihn in Frage kommente Verbrauck-ergritpre durch Durchkreuzen kenntlich zu ma- chen. Falls ein Melde Pflichtiger nach der Art seines ge, verblichen
Auch Steinkohtenbriketts, Schlmnmkohle Nnd Koks.
**) Auch Steinkohlenbriketts und Koks.
1) Sülch Braunkohleubriketts, Naß'.-reßsttine und Grudekoks.


