9lt. 178 * 3 . Oktober 1917
Kreisblatt für den Kreis Gießen.
Znhalts-Nebcrsicht: Beschlagnahme von Spinnpapier usw. — Ueber Elektrizität, GaS usw. — HauSarbeitSgesetz. — Ausschluß unzuverlässiger Person vom Handel. — Ausdrusch von Getreide. — Beschlagnahme von Fässern. — Zuteilung von Zucker.
Nr. Paga. 1/10. 17. K. R. U,
betreffend Beschlagnahme von Spmnpapier, Papiergarn, Zell- ffoffgarn und Papierbindfaden sowie Meldepflicht über Papier-
garnerzeugung.
Vom 23. Oktober 1917.
NaMehende Bekanntmachung wird hiermit auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums zur allgeineinen Kenntnis gebracht Mit dem Beuverken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafe Gefeteit höhere Strassen verwirkt sind, jede Zuwiderhand-lrrng gegens die Beslchlagnahmeverschriften nach § 6*) der Bekanntmachung über die Sicherstellung dort Kriegsbedarf in oer Fassung vom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 376) und jede Zuividevhaudlung gegens die Meldepflicht gemäß § 5**) der Bekanntmachung über Auskunsts- Pflicht von: 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 604) bestraft wird. A,u>ci> kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gefetzbl. S. 603) untersagt werden.
§ 1 .
Beschlagnahme.
Beschlagnahmt werden hiermit:
A) alles Spinnpapier:
8) alles Papiergarn, ZeÜstoffgarn, aller Papierbindfaden, 4velche aus^ Spinnpapier allein oder unter Mitverlvcndung von Faser- ßvsfen hergestellt sind, soweit sie sich nicht zur Zeit des Inkrafttretens der Bekaimtmachjung im Besitze von Händlern oder Webern ^ (einWießlich Spinnivebern) befinden. Ausgenommen! von dieser Bekanntmachung sind Erzeugnisse, die aus Papier «und Bastfasern bestehen***'».
*) Mrt Ge, ängras bis zu einen: Jühr oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
2. wer unbefugt erneu beschlagnahmten Gegenstand beiseite- schafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Beränßxrtmgs- oder ErwN'bsgeschäft über ihn abfchließt:
A. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und ifteglich zu behandeln, zuwiderhandelt:
4. wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwider
handelt.
**)> Wer vorsätzlich dre Auskunft, zu der er auf Grund dieser
Bekanntmachung vervflrchtet rst, urcht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich! unrichtige pder unvollständige Angaben macht vorsätzlich dre Einsicht in die GesckMftsdriefe oder Ge
schäftsbücher oder dre Besichtigung oder Untersuchung der Betriebs- ernrtchtungen oder Räume werioeigert, oder wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichtm oder fu sichren unterläßt ^Ä^'^^gms bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu
10 ooo Mark oder mit -in«r dieser Strasm boslmst, auch kSm.« BorrÄe, di, verschwu-gen worden und, im Urteile a/s dem Staat« versallcn erklSrt werden, ohne Unterschied, ob sie dem ShuRunftS- pflichtigen gehören oder. Nicht.
Wer fahrlässig dw Anskunft, zu der er auf Grund dieser Bk kanntmachiung verpflichtet ist, nicht in der gesetzt^ Frist erteil ober unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer fahl lasiig die vorgeschriebener. Lagerbücher einzurickften oder zu führe unterläßt, wird mit Geldstrafe bis zu 3000 Mark bestraft 2 * 4 * * * * 9 , . ^ Diese Erzeugnisse unterliegen den Bestimmungen der Bk
könntmachungen W. III. 3000/9. 16. K. R. A vom 10. Novembe 1916 und W. III. 3900/6. 17. K. R. A. vom 4. August 1917 *
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme l-at die Wirkung, daß die Vornahme von ^Veränderungen au den von ihr berührten Gegenständen ocrbolc-M rst rmd rochtsgeschästliche stZerfügungeii Mr diese nichtig siM soweit sie nicht aus Grund der folgenden Aswordnungen erlaube wer^n. Ten rechtsgeschäftlichen An-fügimg-m stehen Berfügungenj gleich, dre m Wege der Zwangsvollstreckung oder dkrrestvvlbf zrchnug erfolgen.
8 3.
Vrräutzeruttgs- und Lieftrungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist erlaiibt:
A) die Verchißeruna und Lieferung von Spürnpapier, jedoch nach
1917 nur gegen einen von der Kriegs^: Rohstofs-Abteiluug des Königlich Preußischen Kriegsmini- steriums geiiehniigten Bezugsschein des Kriegsausschusses für Textil-Erwtzstvsfe, Berlin W 8, lftrter den Lindau 34;
B) die Veräußeriing und Liefentng der im § 1 8 gauamneü Erzen gnrffe, und zwar:
^ rt aufgesirlftteii Erzeugnisse zur Erfüllung von Arftragerr der Heeres- oder Pdarinebebö rden.
^.er Hersteller darf die Lieferung eicht vornehmen, wenri er lich tm Besitze emes dtachüveises besinnt, daß die (charne sur den Mi gegebenen Zweck benötigt ,verden. Als» Hersteller ELSE™ dlecher-Besiiimimng gilt, wer das Gant ratsächich hersirllt, also mich per Loynspmner. Ws dtachdm-is gilt nur eur ordnungsma^g ausgefüllter und von der auftraggeben- ,^hörde E^rchebNier amtlicher BÄ'egscheiu oder eine -^r Kriegs. Rot-stoss- ?lbteü.mg. L^^Lrdieße BelegjckEme sind b«i der Beschlag, abme- E >.Vvrdntckverwalümgj der Kn^s - 9ioh.ftoN - Abdftluug Königlich Preußischen Kriegsmrnisteriinns, Berlin 8^V 48, Bcrl. vedemmmstr. 10, erhältlich)
. Für Veräußermig mrd Lieferung reiner Sptsitgarne mnerh.ilb wer W«hen nach Jnkrafttirien dieser Bekluuit- Nachloeis die schriftliche Brrsichl-rung des B^rehers, daß dre Garne chür bereits vorliegende Auf- ÄL j!? oder MariEeWLen bEigt werden.
Ubsihrift der Aptragc muß der Versicherung beilicgen.
Eiune, deren Lieferung vort der uriegc^ - Rohsto ft-Abv?liwkg des Königlich Preußischen Kriegs NftUisterruiiis bereits genehmigt iffc*);
3. remer Lulfitgarne bis zum 5. Idovember 1917, smveit sie aus Papier \mv nrbibefiicttd 40 Gramm tm Quadratmeter- lier- gestellt utid gröber als Nr. 4 sind:
4 . von Btiidstrdeu, niit AuÄrahme der Veräußerung u>rd Liefe-
vmg durch einen .Hersteller. '
^ deil vorstehenden Bestimmungen erlaubte Liesi-
Qmg tmtt) <m cne Bedingung geknüpft, daß bereW festgesetzte Lochstvrms^ oder sonst t-vrgeschriclene Rtck tpreise nicht über'schrrtten wei-den. Irdoel) ditrsen Lrefeninocil ^m L^impapm uoLrhalb eignes Monats,md Lrescr,ni-,c., von imu l^ aI1E ’ Wer Monaten nad) Infrafttrcten von f Uch »il h»hertM , Preisen erchlMN. wo»! ptcse rÄÄf tn » te Düchsdprosc vernnbart waren, sofern ittrfw: twffCT ^EPreisativit>nim<t eine gegenteilige Bestimmung
§ 4.
Verarbeitungscrlaubnis.
Trotz der Beschlag tiahnre ist erlaubt:
Al die Verarbeitung vvn ^piiliiWpier 1 ^r em Papiergarn unS reinem Papierbindfaden, jedoch
sich bec Verarbeiter int Besitze eines Belegscheines sür dre Lwferuiig voir Paptergarii (§ 3 B 1) oder einer Mmehnngung der Kriegs^RoUtoff-Abteilmtg ^urdet. Fur btc Verarbeitung reiner SulfitpaPiere üiner- halb 4 Wochert nach Inkrafttreten der- Bekanntmachung steht ei-.iem Beleg sck)«ln gletck eine schrifllick)« Versick-crung des Beziehers, daß er die Garn« für bereits vorliegende Aufträge der Heeres- «oder Adarfttebehbrde benötigt? AL- schrrst der Aftträge nruß der BersicheruuÄ beiliegen,'
) Trotz emer früher erteüteit Genehmigung zu Garnlieferuu- gen ist die weitere Herstellimg lu>u Garnen für solche Lieferujngeu nur nack) Maßgabe des 8 4 A 1 b gestattet/


