2
s
W soweit VaS Garn für Lieferungen benötigt wird, für ivelche eine Genehmignng bereits erteilt ist, jedoch nur his Kum 5, November 1917. Hierzu dürfen nur Papiere von 40 Gramm tm Quadratmeter und säMerer verar-- ibeitet werden und irur zu Garnen gröber als Nr. 4;
c) die Verarbeitung von reinem Sulfitpapier von 40 Gramm im Quadratmeter und schwerer bis mm 6. November 1917, jedoch nur zu Garnen gröber als Nr. 4:
2. in Verbindung mit Bastfasern, wenn ein Belegschein oder Freigabesck>ein der Kriegs-Rohstoff-Abteil ung für die Ver- arbeiwng von Bastf.rsern vorliegt und dieser auch auf die betreffende Menge Spinnpapier lautet;
B) die Verarbeitung und Verwendnirg der im § 1 6 genannten!
Erzeugnisse, und zwar:
1. von Bindfaden allgemein;
2. von Garn nur
2 ) Nur Erfüllung von Aufträgen der Heeres- oder Marinebehörden ;
d) zur Herstellung von Papierbrndsaden;
c) ivenn der Verarbeiter oder Verwender eure Mitteilung der Kriegs-Rohstof>-9lbteil,mg besitzt, daß die Lieferung der Hstirue gestattet ist.
8 5.
Meldepflicht.
Bis zun: 5. eines jeden Monats sind von den Herstellern von Papiergarn die im Vormonat erzeugten Garmnengen dem Wcb- stossmeldeantt der Ktriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preu- ßisrherl Knegsministeriums, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 10, auf amtlichen: Vordruck, welcher bei der Vordruckverwaltung der Kriegs-Rohstofs-Mteilung unter der Voxdruck-Nummer Lst. 1796b anzn fordern ist, a,Anzeigen.
Eine Llbschrift (Durchschlag, Kopie) dieser Anzeige ist bei den GeschäflSl>aPieren aufzubeloahren.
8 6 .
Ausnahmen.
Weitere Ausnahmen von dieser Beftrnntmachung können von der MiegS-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs- mmisteriunrs, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr'. 10, bewilligt werden. Schriftliche, mit eingehender Begründung versehene Anträge ftnb an die K'riegs-RoWoff-Mteilung, Sektion ks§a, zu richtem .
8 7.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt am 23. Oktober 1917 in Kraft. Gleichzeitig trntt die Bekanntmachung 9tr. W. III. 4000/12. 16. Kt R. A., betreffend Beschlagnahme von Natron-(Sulfat-) Zellstoff, Spnmpapier und Papiergarn, vom 1. Februar 1917 außer Kraft.
Frankfurt (Main), den 23. Oktober 1917.
Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps.
B e t r.: Beschlagnahme von Spinnpapier, Papiergarn Zellstoff- garn und Papierbindfaden sowie Meldepssicht über Papiere garnerzeugung.
An den Oberbürgermeister zu Gießen, Großh. Polizeiamt Gießen und die Gwhh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Indem wir auf vorstehende Bekanntmachung des stellv^ckretendo, i Generalkonlmcmdos von heute venveism, beauftragen wir Sie, von dem Inhalt derselben den Jnttnessenten alsbald Kenntnis zu geben mü> die Bekanntmachung in Ihrem Amtszimmer' zur et-^ waigen Einsicht offen zu legen.
Gießen, den 23. Oktober 1917.
Großherzogliches Ldreisanrt Gießen.
Dr. Usinger.
Beranntmachung
Über Elektrizität urrd Gas sowie Dampf, Druckluft, Heiß- und Leitilngsnmsser. Vom 3. Oktober 1917.
Auf Gvimd des § 1 der Bekanntmachung über Elektrizität und GaS sowie Danrpf, Druckluft, Heiß- und Leittingstvasscr vom LI.Jüli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 543) bestiinme ich:
8 1 Die Ausübung der Beftrgnisse, die dem Reichekarrzler auf Grrrird der Verordnung über Elektrizität und Gas forme Dampf. Druckluft, Heiß- und Leitnngsivvfser znstehen, wird dem Reicks' konrmissar für die Ko bl en verteil, mg übertragen.
§ 2. Der Reicks komm issar ist ermächtigt, für den Fall seiner Behinderung Stellvertve 1er zrr bestellen und diese mit der Wahrnehmung der' im § 1 bezeichneten Befugnisse zu betrarien. Er' I>at die zur Bearbeitung der laufenden Geschäfte eilmckerlickien Arbeitskräfte zu berufen.
3. Der Reicks ko,nmissar kam: zu seiner UMerstütznng örtliche en als seine Organe enrrrchten rurd mit der Wahrnehimmg der im § 1 bezeichneten Befugnisse beircunnr.
§ 4. Dem Reichskcmrnrissar wird ein Beirat für Cl^trizitÄ
und Gas beigegeöen.
!Die Mitglieder iverden vonr Reichskanzler beruft,:. Sie versehen ihr Amt als Ehrenamt.
Der Beirat ist in grundsätzlichen Fragen zu hören. Die Geschäftsordnung erläßt der Reichskanzler auf Vorschlag des Reichs- wnrnnssars. Den Vorsitz im Beirat führt der Reichs konrmissar.
8 5. Soiveit die Stellvertreter des Reick-skommissars, die übrige,: Beamten uud Hilfskräfte nicht in einem zur Amtsverschwiegenheit verpflichtenden Reichs- oder Staatsdienstvexhältnisft sichen, sind sie zur gervissensaften Erftillmig ihrer Obliegenheiten, insbesondere zur Aintsverschwi egen heit, zu verpflichten.
8 6. Wer einer von dem Reichs Kommissar oder von einer von ihn: eingerichteten örtlichen Stelle auf Grund des § 1 der Verordnung über Elektrizität und Gas ,ssw. erlassene,: Bestimmung zu- Nüderljandelt oder ,ver die erforderlichen Auskünfte nicht rechtzeitig erteilt oder wer wissentlich unrichtige oder uuvoltstmrdige Angabe,: macht, wird mit Gefängnis bis zu einen: Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
§ 7. Die Bekanntmachung über die Bestellung eines Reichs- konimissars für Elektrizität und Gas vorn 30. Auglsst 1917 (Reickis- Gesetzbl. S. 743) tritt außer Kraft. Die Anordnimgen, die der Rcichskommifsac für Elektrizftät u,ü> Gas ,uft> die von ilxn eingerichtete,: örtlichen Stellen in Ausführung der vorstehend genau,tten Bekanntinachungen erlassen haben, bleiben bis zu ihrer Aenderimg oder Aufhebung in Kraft.
§ 8. Die Bestimmungen treten mit dein Tage der Perkürümng in Kixrft.
Berlin, den 3.Oktober 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzler-.
__ Dr. Helfferich. _
Allerhöchste Verordnung
über die Inkraftsetzung der 88 3, 4 des Hausarbeitsgesetz vom 20. Tezeniber 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 976). Vom 3. Oktober 1917. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen usw.,
verordnen auf Grund des § 34 Abs. 1 des HausarbeitsgesetzeS' vom 20. Dezember 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 976) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bnndesrats, was folgt:
Die 88 3, 4 des Hausarbeitsgesetzes vom 20. Dezember 1911 treten nrit den: 1. Januar 1918 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigcnhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichien Jnsiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 3. OktrHer 1917.
(Siegel) Wilhelm
___ Dr. Helfferich.
Bekanntmachung.
Gemäß Beschluß des KreisausschusseS vom 18. Oktober 1917 ist der Metzgermeister Ludwig Weller IV. von Wieseck als wr- zuverlässige Person vom .H<rndel mit Vieh, Fleisch und Fleisch,oaren ausgeschlossen »vorder:.
Gießen, den 19. Oktober 1917.
Großherzogliwes >vre:santt Gießen. _ Dr. Usinger.
fectr.: Ausdvnsch von Getreide.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Binnen 24 Sttnüen ist hierher zu berickiten, wieweit der Ausdrusch von Getreide nunmehr gediehen ist' und bis tvaun vollständiger Ausdritsch erfolgt sein kann.
Gießen, dm: 19. Oktober 1917.
Groß herzogliches Kreisantt Gießen.
. _-_ Dr. Usinger. _
Betr.: Besckstagnaipne von Fässern.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürger-. meistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir en'rmtent an u m gehende Zusendung der ansgesüllten Forinulare an uns (sielte Bekan,tt,nachnng vom 1. August 1917, Kreisblatt 9Ü'. 150V
Gießen, den 13.Oktober 1917.
Grvßherzogliches Kreisamt Gießen. _ I. B : L augermann. _
Bet r : Zuteilung von Zucker zur Verbesserung von Wc,ßi:x'in.
An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Zur Verbesserung der allergeringsten Weispveiue Jahrgangs 1917, die im Grvßherzoglnm .Hessen gennuksscn sind, wird vom Kriegsernährungsamt eine kleine Menge Zucker zur Verfügung/ gestellt. *
Etwaige Interessenten sind zu bauten, daß Anträge auf Zuteilung von Zucker bei den: Kvnnnnnalver'mnd bis fträtestens den 25. l. Mts. einzureichen sind. Die Vordrucke ftir die Anträge sind bei derselben Stelle au zu fordern.
Gieße n , d<n: 22. Oktrcher 1917.
Großherzogtiches Kreisamt Gießen.
. I. B.: He m m erde.
ZwillingSruuddruck der V r ü b l'scheu Uno.-Buch- und Steiudruckerei. R. Lange. Gießew


