Ausgabe 
18.10.1917
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Nr. 176

18 « Oktober

meisblatt gt toi Kreis Gießen.

2 B-schl-gnahme von Holzzellstoff und Strohzellstoff. - Regelung des Fleischverbrauchs und den Handel mit Schweinen Höchstpreis, sur Zement. - Ernährungder Seibstoersorger. - Maul- und Klauenseuche. - Ti?r,chnhk°,ender. - Förderung der ^___Ziegenzucht. Beschlagnahme von Fässern. Gesunden: Verloren. ^

Nr. ? 2 . 1500/9. 17. K. R. A.,

betreffend Beschlagnahme von Holzzellstoff und LLrohzellftoff.

vom 18. Oktober 1917.

Nachstehende Bekanntmachung wird aus Ersuchen des König­lichen Kricgsministerinms hiermit zur allgemeinen Kenntnis ge Mäit mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Znwiderhand- Cwig mul) 8 6 der Bekaimtmachuna über b« Sicherstellung von m der Fassung vom 36. Avril 1917 (Reichs-Gefetzbl. S. 376)*) bestraft wird. Clinch kann der Betrieb deS öandelsge

§ 1.

Beschlagnahme.

^schlagnohrnt werden hiermit alle vorhandenen und zukünftig ^gestellten oder eingeführten Mengen von volz^ellstoffimd Stroh-

8 2 .

Wirkung der Beschlagnahme.

Die Beschlagnahme hat die Wiirkmrg, daß die Bornahme voir Veränderungen an den von' ihr berührten Gegenstcftchen verboten/ ist und nchtSgeschäftlichc^ Verftigungen Der sie nichtig sind. Den pachAgeschäftlichen Berfügmltzen stchen Verfügungen gleich, die vn Wege der Zioangsvollstrecknng oder Avrestvollziehnng erfolgen.

8 3.

Lieftrungserlaubttis.

Trotz der Befttiagnähme ist die Versicherung und Lieferung von .vor^ellstoff und Strohzellftofs gegen einen Bezugsschein der Zellstoff-Berleilungsstelle in Eharwttenbnrg, J'oachimsthaler Str. 1, aellattel. Bis zum 1. Dezember 1917 ist di>e Veräußerung und Lieferung von Hvlztzellstvss und StrMellftoff autfi ohne Bezugs- schein erlaubt.

8 4.

VerarheitungSerlaubnis.

Trotz der Beschlagnahme ist die Verarbeitung derjenigen Men-- HvIMellstoff und Strohzellstoff gestattet, für welche ein Bezugs .n (8 3) vorliegt oder deren Verarbeitung aus eigmenMestärrden Verarbeiters durch, einen VerarbeiNmgsschein der Zellstivff- Börteilungsstelle erlaubt worden ist. Die Verarbeitung darf nur vrter den von der Zellstoff-Verteilimgsstelle vorgeschriebenen Be­dingungen erfolgen. ' <

Aüchj ohne Bezugs- oder Verarbeit,,ngsschein ist die einmalige Verarbeitung derjenigen Mengen Hvszzellstiosf oder Strohzellstoff Mattet, welche der Hälfte der vom 1. Juli bis 30. Septenibeb 1917 verarbeiteten Zellstoffmenge entspricht.

8 5.

Ausnahmen.

Anträge auf Bewilligung von Ausnahmen von den Bestim- lmmNgen dieser Bekarmtmachlung sind eingehend zu begrüicken und bei der Lellftzosf-Verteilungsstelle in Charlottenburg, Joacl'ims- lhÄer Str. 1, einz-uveichcn. Die Entschesdamg -trifft die Kriegs Rohstoff-Abteil,mg des Königlich! Preußischen Kriegs Ministerin ms.

*) Mit Gefängnis bis zu ^inem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu Zehntausend Mark wird, sofern nicht nach den allgemeinen Strafge­setzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:

4.'. .

2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite­schafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft, oder ein anderes Veräußerungs- oder Erwerbs* geschäst über ihn abschlieÜ;

8. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt:

4 . werden erlassenen,AnMhrungshestimmnngen zuwiderhandelt

8 6.

Inkrafttreten.

Diese Bekanntmachung tritt am 18. Oktober 1917 in Kraft. Frankfurt a. M., den 18. Oktober 1917.

Stellv. Generalkommando des 18. A rmeekorps.

Betr: Beschlagnahine von Holzzellstoff und Strohzellstoff.

An den Lberbürgrnneister zu ließen. (Srohh. Pollznamt Giktz,» und dx Grohh Burgermcistcrrikn dn' Laudgi meinden des Kreises.

Imdern toir auf vorstehende Bekam,tmachuug des stellvertteiew- Icn Generalkommandos von heute verweisen, beauftragen wir ^>ie, twn dem Inhalt derselben den Interessenten alsbald Kenntnis i*u 6Mu Hieb Die Bekanntmachung in Ihrem Amtszimmer zur ettvaigen Einsicht offen zu legen.

Gießen, den 18. Oktober 1917.

Grobherzogliches Kreisamt Gießen.

__ Dr. U f inger.

Verordnung

tf&cr die Regel mm des Fleischverbrauchs und den Handel mit Schweinen. .Vom 2. Oktober 1917.

Auf Grund der Verordnung über Krieasmaßnahmen zur Siche fM her «olkSenüttzunV vom 22. Mai 1916 Reichs-Gesetzbl. 191b L. 401) /18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. 1917 S 823) wird verordnet: '

^ ti ke l I. In der Verordnung über- die Regelung des Fle.ichverbrauchs vom 2. Mac 1917 (Reichs-G«se«. D. 387) a^r- oen folge, we Blenderungen vorgenom inen:

8 0 Ms. 3 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:

KfÄ 0011 schwemm mit einem Lebendgewichte A?, ")bhr als 2o Mogramur darf, auch tvenn es sich nich, uw Sckstachtschweuie handelt (8 6 der Verordnung über die Sch.ächt- J ür 0i f^ )wine und Rinder vom 5. April nur an die staatlich bestimmten Viehabnahmestellen oder bereu Beauftragt erfolgen. Ter Erwerb dieser Schtwnne durch andere Stellen oder 'Versoneu ist nur mit GenehmrgLmg der Lmürcszentra lbehörde,i oder der von dies«, be­stimmten stellen zulässig.

2 Dem ß 9b werden folgende Vorschriften als Abs 2 bis 4 angefügt:

Ter Telbstverjorger &at von dem durch dre HaMchlachtmr, Von sas»vemen geivonnenen Fleiftlfe ander, Ltzorumunakvei'bandgegen Zahlung eurer angenressenen Vergütung Speck oder Fett in folgen, den Mengen abzugeben:

wem, das Schlachtgervicht des Schweines beträgt: mehr als 60 bis 70 Kilogramm einschließlich: 1 Kilogramm, mehr als 70 b,s 80 Kilogramm erus^ietzlich: 2 Kilogramm, mehr als 80 Kilograntm für weitere angefangene je 10 Kilo­gramm: weitere je 0/> Kilogramm.

Zft das Schvem früher zur Zucht benutzt worden, so sind 3 vom Vnndert des schtachtgewichts in Sperk oder Fett ab;liefen, Tie ^rrdeszenlralbehörden erlassen die zur Durchführung der Zlbgabe- Nlicht erforderlichen Bestimmungen: sie können die Abgabcvfficht erhöh.'u und bestmmien, daß von Schweinen, deren Ertrag an LKesen-.Wammen-) Fett weniger als IV 2 Kilogramm beträgt, frin Lp-eck oder abgegeben zu werden brauch^. Sie können anord-- nei,, daß an stelle des Speckes oder Fettes andere Teile des ge- wLMneneu Fleisches abzugeben sind, und Vorschriften über die Daitvarm ach-nng de,' abzugeben den Menge!' erlassen.

Die Verpflichtung zur Abgabe von Spcrk oder Fett entfällt bei Vausschlachtungen von ÄHKvKnen in getverblichou Belrie-en, Krankenhäusern und ähnliche?, Anstalten, die gemäß § 9 Abs. 3 lvm Kommunälverband als Selbstversorger annraimt worden sind, und durch Selbstversorger, denen .nach den geltenden Vorschriften bei besonders anstrengender kör rer Ocher Arbeit im Ver,vnltnngs- wege Feittzi,lagen gewährt rvetdon können oder zu deren Haus­halt solche Personen gehören.

Ueber L-treilig^eiten, die sich aus der Turchführnng der Vor­schriften ft, Abs. 2 und 3 ergeben, entscheiden endgültig die qcm den LandeSzeutralbehördeu bestimmten Behörden.

3. 8 erhall folgende Fassung:

Ter Selbstversorger hat anzugeb-en, inner halb welcher Zeit er die F-leischvorräte verivenden will. Für diese Zeit erhält er für sich und die von ihm verköstigten Personen mir so viele Fleiscdkar- Bbi, als ihm imch Abzug der Vorräte noch zstehen

Wildbret und Hühner werben mit der nach 8 6 voin Staats.