Ausgabe 
16.10.1917
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4
 
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Bekanntmachung

betreffend Meldepflicht für gttverbliche Verbraucher von K-»hle, Kots lmd Briketts für Oktober 1917.

Auf Grund der §Z 1, 2, 0 der Verordnung der, B-lNvesrats Aber Regelung des Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 191/ MG Bl. S. 167) und der §§ 1 und 7 der Bekanntmachung- des Reichsbanzlers über die Bestellung Es Reichs«ommchars.für die Kohlen Verteilung vom 28. Fcbrimr (RGBl. ^>.193) wird besttmmt. ß 1. M elde frist.

Tie in der BckanntmaäMng, betreffend Meldepflicht sur ge­werbliche Verbraucher von Kohle, Koks und Briketts, vom 17. ^vunr LS 17 (Neichsanzeiger Nr. 145) vorgefchriebenen Meldungen sind rn der Jeit von: 1. bis 5. Oktober erneut zu erstatten.

§ 2. Meldestellen.

1 Tic Meldungen sind gleich autend zu crstatteir:

n an die für den Ort der gewerblichen yttederlassung des Meldepflichtigen. zuständige Ortskohlenstelle, beim Fehlen einer solchen an die zustäiidige Kriegswrrtschastsstelle;

b an die für den Ort der güverblichen Niederlassung des Meldepflichtiaeir zuständige Kriegsamtsstelle;

c) an den ReiüiSbommissar für die Kohlenverteilung, Berlin;

ä) an den Lieferer des Meldepflichtiqen.

2. Bestellt der Meldepflichtige bei mehrere Llefererii, so

ist an jeden Lieferer eine besondere gleich!mttende Meldekarte Air richten. Es ist dem Meldcpflichtigen freigestellt, in diesen Karten jeweils die Siamen derjenigen Lieferer fortzulassen, an die die betreffende Karte nicht gerichtet ist, , .

3. Für die von einem im Mslande wvhneiiden Lieferet UNNiittelbar bezogenen böhmischen Kohlen sind die für den Handel Schimmle» Meldekarten nicht Ml den betreffenden Lieferer, sondern tßowett es sich um nickst im Königreich Bayern liegende gcwerblick>e Niederlassungen hmidelt), Mi den Kohlenansgletch Dresden zu smideii, und zwar mit der AufschriftAuslandkohle". Für gewerbliche Niederlassungen, die im Königreich Bayern liegen, sind Nese Meldekarten an die für ihren BWirk zuständige Knegsamts-- stelle bzw. Kriegsamtönebenstelle zu senden. ^

4 Meldepflichtige mit einer gewerblichen Niederlassung un Bezirk des Kohlenansgleichs Mannheim (Absatzgebiet der Rheini­schen Kohlenhandels- und Reedereigesellsckwft, gemäß Bekamit- machung vom 17. Jüni 1917, § 4 Mer 1c) haben außer den vorerwähnten Meldekarten eine besoiidere gleichlautende Meidest karte an den Kohlenausgleich Mannheiin zu senden.

5. Melde pst ichitige mit einer gewerblichen Niederlawmg rm Königreich Sachsen senden .eine solche besondere Meldekarte an den Kohlemmsgleich Dresden.

§3. Meldung im Falle der Ann ah mev er Weige­rung der Meldekarten durch Lieferer.

Wenn ein Meldepslichtiger keinen Lieferer zur Annahme seiner Mcldekarw bereit findet, so hat er neben der für den Reichs- kommissar für die Kohlenverteilung in Berlin bestinunten Melde-, karte auch die für ben Lieferer bestimmte Meldekarte dem Reichs- vommissar für die Kohlenverteilung Berlin einzusenden, und zwar mit einem besonderen Begleitschreiben, in dein anzugeben ist, aus welchem Grmrde die Meldekarte nicht an .einen Lieferer IvcittL- gegeben wiurde, und tvelcher Lieferer vorgesckilagen wird.

§ 4. Weitergabe der Meldungen durch die > 1 Liefe rer.

1. Jeder Lieferer, dein eine Meldekarte zugegangen ist. hat sie ohne Verzug seinem eigenen Lieferer weiterzugeben, bis sic zu dem Lieferer gelangt ist, der die meldepslichtigen Gegenstände nu- wittelbar von der Grube bezieht oder selbst erzeugt.

2. Falls ein Lieferer (Händler) die in einer Meldekarte auf--

geführten Brennstoffe von mehreren Vorlieferenr bezieht, so gibt er nicht die urschriftlich^ Meldekarte weiter, sondern verteilt deren Inhalt aus so viel neue Meldekarten, als Botlieserer irr Frage, fcmntcn. Tiefe neuen Meldekarten hat er au die einzelnen Vor- lieserer wetterzugeben. Tie für die Aufteilung erforderlichen Ein-; zelMeldekarten mit gleichem Vordruck wie die übrigen Melde­karten sind bei den Ortskohlenstellcn (Kriegslvirtschaftsstellen, 'Kriegsamtsstellen,) für je 0,03 Mk. erhältlich. Die Mengen der Neuerr aufgcteilteu Meldekarte dürfen zusammen nicht mehr er­geben, cils die der urschriftlichen Karte. Ji^de neue Meldekarte hat'

a) die aus diese Karte entfallende Menge,

b) die auf die Mrdercn Karten verteilten Restmengen der ur­schriftlichen Karte

entl>alten. Tie ncne,i Meldekarten sind nnt dem Vermerk -,Ausgeteilt" und dem Namen der aufteilenden Firma zu versehen. Die urschriftliche Karte ist bis znm 1. April 1918 sorgfältig anf- M^rahren. . . .

3. Jeder Lieferer oder Vorlieserer, der von einem m Ans­lande loohneiidcn Lieferer böhmische Kohlen bezielst, hat die betref­fenden Meldekarten nicht an den ausländischen Lieferer, sondern, falls es sich um. Meldekarten l-andÄt, die von im'Königreich Bay­ern liegenden gewerblick>cn Mederlassungen herrühren, an die für die Verbrauchs stelle zuständige Kriegsamtstelle bzw. Krieg samts- »lwbenstelle, andecnfälls an den Kohlenausgleich Dresden zu sen- Tie Karten für solche ausländischen Liefenmgeii sind mit der MusschriftAtislandsbohle" zu versehen.

§ 5. Unzulässigkeit von Doppel Meldung'en

Meldungen derselbe, Bedarfsmenge (»ei mehreren Lieferern sind verboten.

§6. Besondere Meldekarten für Oktober.

1. Zn den Meldungen sind nickst mehr die für die beiden frü­heren Meldungen ansgegebenen Meldekarten, sond-Tva neiu Vor­drucke mit rotem Druck und delm 'Lljn^nickOktoberMeldung" zu benutzen.

2. Tie Meldungen., die mit NamensnnterstlLift Firmemmter- schrift) des Meldepflicht gen versehen sein müssen, dürfen nur auf den anttlichen Meldekarten erstattet Nierden, die jeder Mcldevflich- tige bei der zuständigen Ortskohlenstelle, beim.Fehlen einer solchen bt der zuständigen Kriegswirtsckiaftsslelle, wenn auch diese fehlt, bei der zuständigen Kriegsamtsstelle, gegen eine Gebühr von 0,15 Mart für vier zusamnrenhängende Karten beziehen kann. Auch die im Falle des § 4 Abs. 2 noch Iveiter erforderlichen Meldekarten sind dort einzeln erhältlich.

§7. Zusammenstellung bei den Hauptlieferern.

4. Lieferer, die die meldepslichtigen Brennstoffe unmittelbar von der Grube beziehen, oder selbst erzeugen (§ 6 der Bekannt machung vom 17. J!u!li 1917) haben bis zum 18. Oktober 1917 Listen der bei ihnen gemeldeten Gesamtmengen einzureicheu, für welche Vordrucke von dem Reichskommissar für die Kohlenvertei-- lung, Berlin, unter der BezeichnungListenVordrucke für Haupt­lieferer" zu beziehen sind.

2. Listen sind einzureichen:

a) für Steinkohlen und Koks an den Reichskommissar für die Kohlen Verteilung in Berlin,

d) für Braunkohlen imb BrannVohlenbriketts bzw. Preßsteine je nach der Zuständigkett an die amtlichen Berteilungsstellen für Braunkohlen in Köln, Berlttr, Halle,

c) für Gasanstaltskoks an die Wirtschaftliche Bereinigung Teutscher Gaswerke in Köln bzw. Berlttr.

3. Für etwa nach dem 18. Oktober noch eingehende Meldungen sind Nachträge einzusenden.

§8. Inkrafttreten.

Tiefe Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 1917 in Kraft. Im übrigen verbleibt es bei den Bestimmungen der Bekanntmachung, betreffend Meldepflicht stir geiverbliche Verbraucher von Kohle, Koks und Briketts vorn 17. Jimi 1917 (Reichsanzeiger Nr. 145).

Berlitr, den 20. September 1917.

Ter Reichskommissar für die Kohlenderteilung. I. B.i Keil.

An die Grotzh. Bürgermeiftereien der Landgemeinden des Kreises.

Interessenten sind auf vorstehende Bekanntmachung nnt dem Bemerken hinzuweisen, daß die zuständige Meldestelle die Großh. Handelskammer zu Gießen ist, UZofelbst auch die Meldekarten zu haben sind.

Gießen, den 2. Oktober 1917.

Groß herz ogli wes Kreisantt Gießen.

I. B.' H e in nicibe. __

XVIII. Armeekorps.

Stellvertretendes Generalkommando.

Mt. III b. Tgb.-Nr. 18 506/5125.

Verordnung.

B e t r.: Deutsch,feindliche Kundgebungen usw.

Fm Interesse der ckffentlick^n Sichethieih bestimme ich auf Grund des § 9 b des Gesetzes über den Belageriyrgsz-ustand voin 4. Juni 1851 in der Fassung des ReichÄgesetzas vom 11. Dezember 1915:

Es ist verboten: ^ ..

1. jede deutschfeindliche Kundgebung durch Worte oder Schrift, insbesondere auckl burd) .°Kwansgabe imb Verbreitung von

2. Das' ^1 streuen oder Verbreiten falscher Gerückte, die ge­eignet sind, die Bevölkerwcg zu beunruhigen.

Zmvidertzandlnngen tverden nnt Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Borliegen mildernder Uurstärlde mit Haft oder mit Geldstrafe bis zw 1500 Mark bestraft.

Frankfurt a. M., 31. August 1917.

Ter stellv. Kommandierende General:

W 1 e iS -> I ßtpttf'rnffMi+Mnrtt

Bekanntmachung.

Nr. L. 1400/8.17. K. R. A.

Als Großchlindler im Sinne der Bekanntmachung Nr. L. 800/4. K. R. A., betreffend Beschlagnahme, Behandlung, Verwendung und Meldepslicht von rohen Kanin-, Hasen- imb Katzenfellen imb aus ihnen hergestelltem Leder vom 1. JUni1917, sind folgende Fttmen stir die nachstehend bezeichneten Bezirke zugelassen -vvrden:

Großherzogtum Hessen:

Provinz Rheinhessen: Gvldschmidt & Co., Frankfurt a. M., Provinz Starkenburg: Leopold Lindheimer, Frankfurt a M.,- Provinz Oberhessen: Gebr. Strauß, Frankfurt a.M.

Berlin, den 29. August 1917. .

Kriegsministerttim. Kriegsamt. stttiegs^Rohston Mteittmg. Kvelh.

ZwillingSrunddruck der Brühl'scken Univ.-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.