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Ter LaudeS-Gemüsestelle (VerwalLmigsokMuna) stellen ferner auf diesem Gebiet alle Befugnisse M, die nach § 6 bis 10 der Verordnung über die Errichtung von Preisprüfuugsstellen und die Versorgungsregelung den Preisprüfnngsstelleu übertragen sind.
8 11. Wer diesen sowie den von der Laiides-Gemüsestelle.in Ausft'thriing dieser Bekanntmachung erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, wird nach Maßgabe des 8 17 der Verordnung des Bundesrats über die PreisprüfnngSstellcn und die Versorgungs- regelurrg vom 26. Septencker / 4. §^overnber 1915 mit Gefängnis dis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark be-< straft: auch kann das Gennise beschlagnahmt und eiligezogen werden.
Strafbar sind insbesondere nicht m:r Erzeuger, die Gemüse entgegen den Bestimmungen der Verordnung absetzen oder abzu- setzen versuchen, sondern auch diejenigen Personen, welche unzulässige Kaufgeschäfte abschließen oder KaufangeAvte machen.
ß 12. Diese Bestimmungen treten niit dem Tage ihrer Ver> Undrgung.in Kraft.
Tarmstadt, 29. September 1917.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
J.V.: Schliephake.
Be tr.: Wie vorher.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Grotzh. Bürger« meistereien der Landgemeinden des Kreises.
Vorstehende Bekanntmachung ist alsbald ortsüblich zn veröffentlichen.
Tie beiden nunmehr aufgehobenen Bekanntmachungen vom 88. März 1917 und vom 28. April 1917 waren abgedruckt in dem Kreisblatt Nr. 63 und Nr. 80 vom laufenden Jahre.
Gießen, den 8. Oktober 1917.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
__ Dr. Usinger.
Bekantttmirchlmg
der Reichssaßftelle über Enteiguwigen durch die Reichsfaßstelle.
Vom 26. September 1917.
Da ßfftzusbellien gewesen ist, daß in vielen Fällen beschlagnahmte Fässer uüd Faßholz znrückgelwlten, bzw. dafür Preise gefordert werden, die unangemessen sind und in Seinem Verhältnis zu beit von der Reichöfaßstelle der Kriegsvereinigung Deutscher Faßhändler G. m. b. H. drff Grund von 8 5 des Vertrages vom 20. Juni 1617 vor«schlriebenen Abgabepreisen für Fässer stehen, wird sich bte NeickMaßstelle veranlaßt sehen,,in derartigen Fällen gemäß A 2 Abs. 1 der Öeßcnmtutad)img des Bundesrats über den Verkehr mit Fässern vom 6. Juni 1917 (Reichsgesetzbl. S. 473), verbunden mit 8 1 der Belcyrutmachuiig des Reichskanzlers über die Errich- kai$ einer Reichsstelle für Faßbennrtsa'iaftung vont 26. Juni 1917 (RerchsgeseM. S. 576), zur Enteignung zu schreiten. Insbesondere lr.rd die Enteignung ausgesprochen werden, wenn von dern Eigentümer der erivähuten Gegenstände ein Angebot «rrff freihändige Aeberlassrmg zr: von der Reickis faßstelle für angentessen erllärtcn Dreisen abgelehnt wird.
Für die Enteignimg wird bestimmt:
8 1. Das Eiaentmn an den durch die Bekanntntachimg des Bmwesrats über die Beschlagnahme von Fässern vom 28. Juni « beschlagnahmten Fässern, Kübeln.
Botttäien und Änllichen Ysebmden. ,oivie mi Faßstäben. Faßdauben «nd FaKoden kann durch Llnordnimg der Reick-ssaßstellc auf eine m c a <5?- * 11 bezeichnende Person übertragen werden
k L 2 * X? Aiwrdimng des § 1 kann an bcu ^wahrsamsinhaber der Gegenstmide genckstet werden oder durch öffentliche Bekannt- machung erfolgen Im erster«: Falle geht das Eigentum über. SZZ bre Aiwrdmmg dem Besitzer oder Gewahrsam sin Hab e^ FEe mit dem Ablaut'des Ausgabetages des aintl^n Blattes, m denk die Aiwrdmmg amtlich veröffentlicht ist au fx thn& X ?? n Anordnuirg Betroffene ist verpflichtet, die ordnungsgemäß zu verwal-ren. sie herauszugeben.
^ mch Koiten desjenigen, ans den das Eigentum
^rseuden übertragen lvird, zu überbringen oder zu
geseM ^bernahmepreis wird von der RciWfaßstelle fest-
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,, § ö- Der Uebernahntepreis ist bar zn zahlen Er kann ln-i '
Ungewißheit über den Empfangsberechtigten einbehalten werden.
Berlin, den 26. September 1917
Der ReAskommissar- für Faßbeivirtschaftnng Geheimer Rat Dr. Beutler.
*" J£!!. £6fl ^ r?e . rmdftn »u Gictzku uni) an die Groß« Bulsermersterkien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehendes ist ortsüblich bekaimtzumachen.
G i e ß e n . den 6. Oktober 1917.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. U f i n g e r.
Verordnung
über Zuckerrübensmnen. Vom 3. Oktober 1917.
Auf Grund -der Verordnung über Kriegsinaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung uom 22. Mai 1916 bezw. 18. August 1917. (Reichs-Gesetzbl. 1916 S. 401, 1917 S. 823) wird verordnet:
8,1. Verträge über Lieferung von Zuckerrübensamen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung 'abgeschloffen sind, werdeii aüffge- hoben, soweit noch nicht geliefert ist.
Die Vorschrift im Abs. 1 gilt nicht für Verträge zwischen Züch- txnm von Zuckerrübeusmneii und ihren Verniehrnn gisstetlen. Sofern auf Grund solcher Verträge Zuckerrüben sauren bis lnriidcstens einschließlich des Jahres 1919 icrit den Züchter zu liefern ist, treten an die Stelle des vereinbarten Preises folgende Preise für je 50 Kilogramm :
für Sauren aus der Ernte 1917.40 Mk.,
für Samen aus den Ernten 1918 Und 1919 ... 45 Mk.
8 2. Beim Verkaufe von Znckerrübensainein dürfen, vorbehaltlich der Vorschriften im 8 3, folgeirde Preise für 50 Kilogramm nicht überschritten werden:
für Lieferung zur Aussaat in: Jahre 1918 ... 52 ML, . für Lieferung zur Aussaat in den Jahren 1919 oder 1920 . .. 57 Mk.
Der Preis gilt für Lieserung ohne Sack und Barzahlung ohne Abzug am 1. August nach Lieferung. Er schließt die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des» Ort«:', von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, ein.
8 3. Zuckerfabriken dürfen bei Lieferung von Zuckerrüben- famen, den sie nicht selbst oder durch Verinehrirngs stellen gezogenj lxrben, an rübenbaueiide Landwirte den: Erwerbspreis ihre Unkosten vrs zur Höhe von 3 Mk. für 50 Kilogramm zuschlagen, auch wenn dadurch die im § 2 festgesetzten. Höchstpreise überschritten werden.
Beim Verkaufe von Znckerrübensamen in Mengen unter 60 Kilo- gvauim durch Samenhandlungen an Rübenbauer darf zu den im!
8 ,2 festgesetzten Höchstpreisen ein Zuschlag erhoben werden, der 40 Pfeimin für das Kilogramm nicht üb ersteigen darf.
8 4. ( Zuckerrübensamen darf zu andererl als züi Saatzwecken nur mit Genehinignug der Reichs zuckerstelle abgefetzt oder verwendet werdeii. Ties gilt nicht für nichkkeimfähfgeir Damen: dieser unterliegt de:: Vorschriften über Futteriniitel. ^
§ 5. Wer unbefugt Zuckerrübeiisamen, doa er auf Grund eines VermehrnngsVertrags gezogen hat, an andere Personen als den) Vertragsgegner abfetzt, oder wer Zuckerrübensameil der Vorschrift rnr 8 4 zuwlider zu anderen als zrr Saat zwecken ab setzt oder ver- weiidet, wird mit Gesängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe ms tzü Aehntausend .Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann aus Einziehung der Vorräte erkannt Werden, ans die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dein Täler gehören oder nickst.
§ 6. Die in 88 2, 3 festgesetzten Preise sind Höchstpreise im pnmc des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vonr 4. Angnfl 1914 in der Fassung der Bekanntmachnng vom 17. Dezember 1911 lReichs- Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmabgen vom 21. Januar 1915 (Reicks0>esetzbl. S. 25), 23. März 1lN6 (Reichs- Ge>tzbl. S. 183^ und 22 März 1917 (Reichs-Gesehb'. S. 263). '
8 7. Die R'eichszuckerstelle kani: ngch näherer Anweisung des Staatssekretärs des Kriegseriiährnngsamts Misnahmen von deit Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
8 8. Diese Verorditung tritt nrit dem 8. Oktober 1917 in Kraft
B e r l i n , den 3. Oktober 1917.
Der Staatssekretär des .Kriegsernähvangsamts.
^ _ von Waldo w.
Bekanntmnchnng
betreffend Durchführung der Reichsversicherungsvrdnuug.
Vom 4. Oktober 1917.
Auf Grund' des 8 1616 der Reichsversicherungsordnuug wird in Ergänzung des 8 3 unserer Bekam:tmackwng vom 21. Dezember 1911 (Reg.^Bl. S. 589), dre Ausfüllung des Vierten Buckes der ckeick'soerlick'ernngsorduung l>etreffcud, bestimmt lvic folgt:
Antrag:' cuff die Leistungen der 'Invaliden- und .Hinter- vliebenenversicherung können rechtswirksam auch bei der Landes!- verslcherungsanstalt Großherzogtum .Hessen gestellt lverden, sofern der Berechtigte :ni Groß'herzogtmi: seinen Wfohnort oder Beschäf- tiglmgsort hat.
D a r m st a b t , den 4. Oktober 1917.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
__ I. B.: Dr. Wagner.
«n die Groß«, »ürtimntiftnricn Ser Landgemeinden
des Kreises. '
Nachstehender Auszug ans eiirem Schreiben des Kriegswirt- schaftsamtes m Franktnrl a. M. teilen wir Ihnen zur Bedeu- tiing der Wirtschaftsausschü)se mit:
,, rpj 1 besonderer Fall, in wvlchein von einem Wirtschaftsaus-i
ber Jnipektwn der Kriegslgefangeneiilager gegeiuiber nnzn^ treffende Aligaben gemacht wurden, hat dein stellv. GeneraKom- mando Veranlasff:ng gegeben, dos^ Kriegswlirtsckiaftscrnkt zu ersuchei:, ?^^c 9 vterepe der Allgemoimheit auf die Notwendigkeit streng sachlicher, obiektiv rubtiger Berichterstattung hinznlweis«:.


