srr. I7S> 16. Cltntier 1917
Ki MMwdrnKreisKietzen.
JuhaltS-Ueberficht: Verordnung über Weintrester und Traubenkerne. — Gemüseversorgung. — Enteignungen durch d,e ReichSfaßstelle- Zuckerrübensamen. — Reichsversicherungsordnung. — Wirtschaftsausschüsse. — Einsparung von Papier usw. — Gestellung von Mann- schatten und Pferden. — Prüfung der israelitischen Religionslchrer. — Unterstützung von Familien. - Gebührenordnung für die yeb< ammen. - Feldrügeversahrcn. — Ausweise bei Reisen. — Meldepftlcht für gewerbliche Verbraucher von Kohle usw. — Deutschfeindliche
Kundgebllngen. — Meldepflicht von rohen Kanin-, Hasen- und Katzenfellen.
Verordnung
Kur Abänderung der Verordnung über Weintrester und Traubenkerne vom 3. Augufl 191.6 (Reichsgesetzbl. S. 887).
Vom 27 .September 1917.
Der Bundesral hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundcsrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. »vom 4. August 1914 (Reick>sgesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel I. In der Verordnung-, über Weintrester und Tvaubenkerne vom 3. August 1916 (Reichsgesetzbl S. 887) werden, folgende Aenderungen vorgcnommen:
1.8 2 Ms. 4 erhält folgende Fassung;
„Von der Ueberlassungspflicht sind befreit Weintrester, die zur Verfütterung im eigenen Wirtschaftsbetriebe des Winzers, bei Genossenschaften oder Gesellschaften im Wirtschaftsbetrieb ihrer Mitglieder erforderlich sind; dies gilt «Doch ffir Weintrester, ans denen Branntwein herbestellt ist, nur soweit, als sie zu Branntwein für den eigenen Wirtsck>aftsbedarf verarbeitet (8 3 Satz 2) oder vom Kriegs- ausschusse für Ersatzfutter zur Verbitterung freigegeben sind."
2. Im 8 9 Abs. 1 erhält die Nr. 1 folgende Fassung:
„1 für frische Trester . . . 6,00 Mark für den Doppelzentner,".
3. Im 8 13 Abs. 1 Nr. 2 ist statt „verarbeitet (8 3)" zu fetzen: „verbittert oder verarbeitet (8 2 Abs. 4, 8 3)
4. Im 8 13 Ms. 1 erhält die Nr. 3 folgende Fassung :
„3. »oer den vom Reichskrnzler nach 8 2 Abs. 3 oder von den Landeszentralbehörden nach 8 11 erlassenen Bestimmungen zunnderhandelt."
Artikel II. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
B £* i t it, den 27. September 1917.
Der Stellvertreter des Rmchskanzlers.
Dr. Del kferich. __
Bekanntmachung
über Gemüseversorgung. Vom 29. September 1917.
Ans Grund des 8 7 der Verordnung des Bundesrats überdie Errichtung einer Reichsstelle für Gemüse und Obst vom 16. Mai 1916 (Recchs-Gesetzbl. S. 391) und der Verordnurrg des Bundesrats über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Ver- sorgungsregclung vom 25. Septenrber / 4. November 1915 (Rerchs- Gesctzbl. S. 607 und 728) sowie unter Aufhebung unserer Bekanntmachungen vom 28. März und 28. ?lpri! 1917 (Tarmstädter kanntmachungen vom 28. März und 28. April 1917 („Tarmstädter Zeitung" Nr. 74 und Nr. 99) rmck nachstehendes bestimmt:
8 1. Zur Regelung des Verkehrs mit Gemüse ist eine Lanoes- aemüse stelle in Mainz mit einer Verwaltungsalfteilung und einer Geschästsa-teiliing errichtet. Sie ist eine staatlich eingerichtete Stelle. \
Die Verwaltungsabteilung besteht aus einem von uns zu ernennenden Vorsitzenden und mehreren stellvertretenden Vorsitzen- deii, mis je einem von uns zu bestimmenden Vertreter und Lüelb- vertreter: .
1. der Ersten und Zweiten Kammer der Landftande,
2. der Laudwirt)chaftskanimer,
3. der Handelskammern,
4. der Gcmüsegroßmärkte des Landes,
5. der Verbraucher, _ rr
6. der Einkaufsgcsellschuft ftir das Großherzogtum Hessen m. b. H». in Mainz,
fermer aus je drei von uns zu beftimmeuden Vertretern und -Stellvertretern der Vorstände der Städte und Kreise des Großherzog- tunls. . „
Die VerwaltungsMellung ist berechtigt, Unterabteüungen zur Erledigirnq einzelner Angelegenheiten zu bilden.
Die Mitglieder üben ihr Amt als Ehrenamt aus. Auslagen an Reisekosten wecken uon den Körperschaften vergütet, die sie vertreten. „ L „
Der Vorsitzende leitet die Geschäfte und vermittelt den Verkehr mit den staatlichen Behörden. Tie Benvalttmgsabteilung ist bcsctstußsäbig bei Anwesenheit des Vorsitzende,i mrd vier^ weiterer Mitglieder. Zn einem Beschlüsse genügt die einfache Stimmen- Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Tie Venvaltungsabteiluna hält nach Bedarf auf Einladung
des Vorsitzenden Sitzungen ab, in denen Fragen grundsätzlicher Natur beraten und entschieden wecken. Sic ist berechtigt, Sachverständige zu ihren Beratungen zuzuziehen. Das Ministerium des Innern ist zu allen Sitzungen einzuladen.
Tie Verwaltungsabteilung erledigt die Vcrtvaltungsangelegen- heiten und ist zur Regelung der Preise, insbesondere zur Festsetzung von Höchstpreisen aus Grund des Gesetzes vom 4. August 1914 betreffend Höchstpreise, und der dazu erlassenen abändernden Bestilnnulngen befugt.
Tie Geschästsabteilung hat die geschäftlichen Aufgaben nach den grundsätzlichen Weisungen der Verwaltungsabteilung durchzu- führen: sie wick geleitet von einem Vorsitzenden, der ebenso wie seine Stellvertreter, von uns ernannt wick. Zur Zeichnung der Geschästsabteilung sind zwei Unterschriften erforderlich. ZeichnrnrgS- berechtigte sind der Vor fitzende und seine Stellvertreter sowie die von uns weiter dazu ermächtigten Personen.
8 2. Tic Landes-Gemüsestelle steht unter der Aufsicht des Mi- nisteriunrs des Innern und hat dessen Weisungen Folge zu leisten.
8 3. Tie Ärndes-Geniüsestelle hat für die Regelung der Go- müsebewirtschaftunt^ und des Gcmüscverrehrs, sowie für die Ver- tellung des GcinüseS zur Ernährung der Bevölkerung zu soraen. Sie kann sich dabei der Hälfe der Kreisämter und Bürgermeister reien bedienen.
Sie kann auch den Absatz von Gemüse durch die Erzeuger uw mittelbar an die Veckräücs)er Beschränkungen 'untettverfen, soweit nicht der Verkauf aus öffentlichen Märkten in Betracht kommt.
8 4. Ter gewerbsmäßige Einkauf von Gemüse jeder Art im Gcoßherzogtum Hessen ist nur solchen Personen gestattet, die durch eine von der Landes Gemü fest ekle ausgestellte Ausweisrarte zugv- lassen sind. Die Landes-Gemüsestelle wick in der Regel uur solche Personen zulassen, die schon vor dem 1. August 1914 Gemüsehandcl betrieben haben. Die Zulassung ist zu versagen, wenn sie einer
S l leien Dirrck)sühcung der Regelung deS GemüseverkehrS hin- Iväre: sie faint zeitlich und örllich beschränkt wecken.
Die Ausweis karte kann jederzeit zurückgezogen werden, ioonrit die Zulassung widerrufen ist.
8 5. Tie Landes-Gemüsestelle kann den Mskauf von Gemüse durch von ihr Beauftragte vornehmen, die sie mit einer Ausweis- karte zu versehen hat.
8 6. 9llle Inhaber von Ausweiskartcn sind verpflichtet, den Awveisungcn der Landes-Gemüsestelle Folge zu leisten, die Ausweiskarten mitzuführen und sie auf Verlangen den zur Uebier- tvachlmg bestellten Personen vorzuzeigcn.
Sie sind für Handlungen der Hilsspersoncn, die sie verwenden, verantwortlich.
Tic' Laude s-Gemüfcstellc ist berechtigt, deren Geschäftsräume besichtigen und Einsickft in die Gesckxiftsaü szeicknruugen und sonstigen Belege nehmen y\\ lassen: auch kann sie jederzeit mündliche und schriftliche Auskunft verlangen.
8 7. Tie Beförderung von Gemüse jeder Art von einem Ort zum andern wick nur gestattet, wenn vorher ein Versandschc-tt durch die Landes-Geuiüsestelle ausgestellt nwrden ist. Anträge auf Ausstellung uon Versandscheinen sind rechtzeitig unter JRmutzung eines von der Landes-Gemüsestelle herauszugebenden Vordruckes bei der Landes-Gemüsestelle oder deren Vertrauensleuten m stellen. Tie Ausstelluna von Versandscheinen darf nur mit Zustimmung der Reichsstette für Gemüse und Obst versagt werden. Ter Versand schein kann dirrch einen von der Landes-Gemüsestelle ausgestellten Frachtbrief ersetzt werden.
Dem Versandscheinztoang unterliegt nicht die Beförderung von kleineren Mengen als 10 Kilogramm.
8 6. Zur Deckung der Kosten der Lculdes-Gemüsestette fömien mit Genehmigung des Ministeriums des Innern Gebühren erheben werden
§ 9. Gegen die Verweigerung und die Entziehung der Zulassung znm Gcmüsehandel gemäß 8 4 ist Beschwerde zulässig. Tie Beschwerde ist binnen einer Woche nach Zustellung des Bes che wes bei der Landes-Gemüsestelle enrzulcgen. Zuständig zur Enftcher- dung über die Beschwerde ist Großherzogliches Ministerium des Innern, 2lbteilung für Landwirtschaft. Haiidel u,rd Gewerbe. Tie Bescliwerde I>at keine aufschiebende Wirkung. Der Bescheid ist endgültig.
8 10. Tic Kreisämter, tae Gemeinde- und Kommunalbehürden haben der Landes-Gemüsestelle auf Ersordwr Auskunft zu geben und ihren Anweisungen zu entsprechen nnd sie über alle Wahrneh- Musngen auf dem Gckiede des Verkehrs mft Genrüse aus dein Lau- s«tden zu halten.


