Nr. 174
15*.OftoBer
1917
Armblatt für kn Kreis TieUn.
'sorgung mit Lebensmitteln. - Reformationsfest 1917. - Verkehr mit Getreide usiv. — Beseitigung IranSport,lörungen. — Versorgung der Schulen mit Brennstoff. — Gefechtsschießen.
Inhalts - Ueberficht: Versorgung mit Lebensmitteln Tr
von
Betr.: Versorgung mit Lebensrnitteln bei Wechsel des Aufenthalts: liier: Fremdenverkehr.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Ter Staatssekretär des KriegsernäHvmrgsamts meist daraus bin, das; die T-urchftthrnng der Bestzimmung«ir über die Allsstellung von Abmeldescheinen vielerorts nock», auf Schwierigkeiten stößt, daß insbesondere die Ausstellung unrichtiger oder nicht vollständiger M Meldescheine in letzter Zeit zu vielfachen Klagen und Schmierigkeiten in der örtlichen Vsnsiorgung von. Reisenden führt.
ES must daher wiederholt auf dieses Ansschireiben vonl 7. Juli 1917 (Kreisblatt Nr. 126) hin gewiesen werden, dessen Bestimmungen bei der Ausfertigung der Alt- und Abmeldescheine genauestensl zu beachten sind.
G i e st e n , den 9. Oktober 1.917.
Grostherzoatiches Kreisamt Gießen.
Dr. U s k n g e r.
Betr.: Reformationsfest 1917.
An die Schulvorstände des Kreises.
Der Erledigrmg unserer Verfügung vom 1. September 1917 sehen wir innerhalb 8 Tagen entgegen. Fehlberichte sind cinzul- seyen.
.Gießen, den 6. Oktober 1917.
Groß herzogliche Kreisschulkomrnission Gicsten.
Dr. U s i n g e r.
Verordnung
-ur Aenderung der Verordnung über den Verkehr mit Getreide- DÜlsenfrüchten, Buchweizen und Hirse aus der Ernte 1917 zu Saatzwecken. Vom 25. September 1917.
Auf Grund des si 8 der Reichsgetreideorduung für die Ernte 1917 vom 21. Juni 1917 (Reichs ge se tzbl. S. 507l wird bestimmt:
Artikel I. Hinter. 8 7 der Verordnung über den Verkehr Mit Getreide, Hülsenfrüchten, Buchweizen und Hirse aus der Ernte 1917 Ku Saatzweckcn vom 12. Juli 1917 (Reichs gef etzbl. S. 609) wird als 8 7 a folgende Vorschrift ein gefügt:
Das nach Maßgabe dieser Verordnung erworbene Saatgut darf in denselben Mengen zur Bestellung verwendet werden, die auf.Grund des § 7 der Reichsgetreideordnung für selbstgebautes Saatgut festgesetzt sind.
Artikel II. Diese Verordnung tritt mit dein Tage der Verkündimg in Kraft.
Berlin, den 25. September 1917.
Ter Staatssekretär des Kriegsernährmrgsamts. von Waldow.
Betr.: Wie vorstehend.
Mn den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Vorstehende Verordnmig ist ortsüblich bekanntznmachen unter Hiwveis auf die Verordnung vom 20. Juli 1917 (Kreisblatt Nr. 131), in der die zulässigen Saatgutmengen zum Abdruck gelangt sind.
Gießen, den 5.Oktober 1917.
Großherzoalichos Kreisamt Gießen.
Dr. Usinger.
XVIII. Armeekorps.
Stellvertretendes Generalkommando.
Abt. Illb. Tgb.-Rtr. 19 219/5476.
Betr.: Beseitigung von Transportftörnngen.
Aus Grund der §§ 4 und 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in der Fassung des Neichsgesctzes Vom 1l. Dezember 1915 bestimme ich für den mir unterstellten Korpsbezirk und — int Einvernehmen mit dem Gouverireur — auch für den Befehlsbereich der Festung Mainz:
1. Tie Gemeinden sind verpflichtet, auf An fordern der Kriegsamtstelle in Frankfurt a. M., der Kriegsamtvebenstelle in Siegelt, der zuständigen Linien ft'mmandautur oder Bahnhofs kommandantur zum Zwecke der Be- und Entladung von Eisenbahnwagen und der An- oder Abfuhr von Eisen- bahngütern Wagen, Pferde, Fuhrleute und Mannschaften! an die ihnen von den genannten Behörden be zeichneten Orte zu stellen.
2. Halter oder Besitzer von Pferden oder Wagen-^find verpflichtet, auf Aufforderung der Gemeindebehörde ihres Wohnortes dieser ihr Fuhrwerk mit Kutscher, ihren Wagerl oder ihre Pferde gegen die ortsübliche Vergütung zur Verfügung zu stellen.
3- A4« männliche Person über 16 Jahre ist verpftichtet, auf Aufforderung der Gemeindebehörde ihres Wohnortes gegen den ortsüblichen Lohn Arbeiten zit -übernehmen, welche zur Venneidung von Verzögerung m bei der Be- und Entladung von Eisenbahnwagen und der An- oder Abfuhr von Eisenbahn gittern not»wndig werdet.
4. Die Heranziehmtg (Ziffer 2 und 3) ist Mich an Sonn- iind Fetertagett zuläfftg.
5. Die Gemcindeti haben die Vergütutig und beit Lohn vorzu- Mn und können ihrerseits die Beträge bei Anfuhren und Beladtingen von den Absendern, und bei Abfuhren und Entladungen von den Empfängern der Güter iin Vcrlval- vlngszwaugsverfahren wieder einziehen.
6. Zeugnisse von Kreis- oder anderen beamteten Aerzten be- treten, soweit sie die Unfähigkeit zu der aufgetragenen Ar- M MZutgen, ohne weiteres von der Derpflichtmtg zur Arbettshilfe.
7 ‘ A^^n die Heranziehung durch die Gemeinde sowie gegen ^ -Hohe der von der Gemeinde festzu setzenden Vergütung steht dte Beschuverde zu, die keine ausschiebcnde Wirkung hat.
lieber die Beschwerde entscheidet endgültig die für den Wohiwrt des Letltmigspflichtigen zuständige Gemcindeauf- sichtsbehorde.
8. Zuwider handln n g en gegen Ziffer 2, 3 und 4 werden mit ®etangm3 bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder ^ Umstande mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft. 0' r a n k f u r t a. M., den 11. September 1917.
Ter stellv. Kommandierende General:
Riedel, Generalleutnant.
An dm Oberbürgernreistcr zu Gichcn und die Groszh. Vürgermersterfjl'n der Landgemeinden des Kreises. Erstehende Verordnung ist ortsüblich bekanntzumachen. Großh. Mliiiitenum des Innern kLlbteilung .für Schulangelegenheiten)' hat durch Verfügung vom 6. Oktober bestimmt, daß, die über 16 ^ahre alten /Schüler, soweit sie tauglich sind (Ziffer 6), den! jGenreniden auf, An fordern zur Verfügung zu stellen sind. Die Schulvorstande sind hiervon zu verständigen.
Gießen, den 10. Oktober 1917.
Großherzvaliches ürrisamt Gießen.
__Dr. U f ii n g e r.
Betr.: Versorgung der Schulen mit Brennstoff. '
dln die Schulvorstände und Großh. Bürgermeistereien des
Kreises.
Unter Bezugnahme auf Ziffer 4 der Bekatzirtmachamg, betr. Brennstofsversorgung der Hausl-altungen, der Landwirtschaft und des Kleingewerbes, agedruckt in Nr. 218 des Gießen er Anzeigers vom 17. September l. I., ersuch,en »vir Sie, die Ausstellung von Bezugsscheinen über den K'ohlenbedarf der Schulen unter Benutzung der durch die Bekanntmachung vom 28. September 1917 (Gieß,euer Anzeiger vom 2. Oktober 1917, Rr. 167) vorgeschriebenen Formulars umgehend bei dem Ksmmunalverband zu veranlassen. Es »vird besonders darauf hiligetvieftn, daß Mindestmengen: anzugÄ-en uiid Bestände anzu rechnen sind. Die Schulvorstände lvorden aufgefordert, nach Benehmen wit den Großh. Bürger- nreistereien binnen 3 Tagen zu berichten, ob die Bedarfsanmeldung erfolgt ist. 4
• Für ettvaige Schjlvierigkeiten, die sich aus der Nichtbefolgung dieser Anordnung für die Aufrechter Haltung Zeines regelmäßigen Schuldet rieb s ergeben sollten, sind Sie persönlich verantwortlich. Gießen, den 25. September 1917.
Großherz vgliches Kreisamt Gießen.
__ Z. B : Lau germann.
Bekanntmachung.
Das Ersaß-Balaillon Infanterie Regiment 116 beabsichtigt, Ton-terstag, den 18. Oktober 1917, östlich von Annerod in der Richtung auf Burkhardsfelden Gefechtsschießen mit scharfer Munition abzuhalten. Das gefährdete Gelände darf von vormittags 8 bis nachmittags 2 Uhr nicht betreten werden. Es kommt als Gefahrzone in Betracht das Gelänge östlich von Annerod mit dem dahinterliegenden Waldkomplex zwischen Annerod, Stembach, M- bach, Burkhardsfelden, Oppenrod und Gänsebnrg. Der Verbindungsweg Annerod—Steinbach durch dcn^„Ferne-Wald" muß für jeden Verkehr gesperrt bleiben. Für die Absperrung der nach dein S^:.ießgelände führenden Wege sorgt das Bataillon. Den An- weifangen der ausgestellten Posten ijt zu'folgen.
Gieß e n. den 11. Oktober 1917.
Großherzogliches Krcisamt Gießen,
I. V : Langermann.
Zwillingsrunddruck der Brühl'scken Unv.-Vuch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.


