Ausgabe 
13.10.1917
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13. Oktober

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1917

für den Kreis GieKen.

ZnI,»,iS- n«b«rftch>: Schmiermittel.- Rnmeidnng von Borgten in Leder.-Vertilge» der «intim,«.AlMitzrun, von Walzarbeiten.

Bekr.. Schmiermittel.

An den Ob rbürgermkisttr zilGil-ßen und die 6^roßh. Bürger, meistcreien der Landgemeinden des KreiseS.

Zur Bc-hibamg der Sibmevi*Tfeteen tn der Beschiffung Don Sri'imennitteln für landwirtschaftliche Betriebe beabsicl)- rigt das KrchisnürtsäMNsamt die Freig<rl*e der uoNveudigeu, Ertmtiernnttel bei der Kriegsschmieröl-H>e,ellfiä)ast in Berlin %n cmsirltu

Um einen U eberblick über die in Fragte kommenden Mengen KU geiriuiren.^ist nachsiehender Vordinuk bis z u m 20. Oktober

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l I. ausgefüm hierher ernznsenden. Bei Nichteinhalttmy- des Ter­mins findet keine Ber-ücksichtigun<i statt.

^ ^ Es wird ausdrücklich daraus hingewiesen, daß lediglich der Bedarf der landlrn rtschastlichen Betriebe und.mir die rll erbring ° l'.chst noüvendiMn Menae^r zur Anmeldung kommen komren. Gießen, den 11. Okwber 1917. ,

Großherzo'liches Krersmnt Gießen.

Dr. U s i n q e r.

Bedarssmeldung fiir Schmiermittel.

Art der Schmiermittel

1. Schmieröl

3. Konsistentes Fett

8, Crstinderöl

4. Wagenschmiere

iürDcnnri» ii. A!ota' Tresch- moschlnen, Pflug« u. son­stige land- wirlichattl. Maschinen.

Bedarf m Kllogramm

vom

]. II -31. 12.17

vom

1.1.18-31.3.18.

Bekanntmachung

detvessend Anmeldung von Vorräten in Ledern und Lederabsällen

jeder Art.

1 Auf Grund der Verordnung des Bimdesrats über Äus- kunstspsichst vom 12. Juli 1917 Reichs gesetzbl. S. 604), wonach der Reichskanzler und die von diesem bestimmten Stellen be­rechtigt sind, jederzeit Austtmrt über nnrtschaftliche Verhältnisse, insbeiondcre über Vorräte non Unternehmungen oder Betrieben zu versauen, und aus Grund der Bestimmung des Reichskanzlers (ReichSamt des Innern) vom 30. LHugust 1917, daß die Kon­trollstelle für sreigegebcnes Leder als zuständige Stelle im Sinne der genannten Verordnung auzusehen ist, wird eine Be­standsaufnahme in Ledern und Lederabsällen jeder Art an- geordiret.

Melde pflichtigeGegenstände.

2. Metdepflichitig sind die Borräte in Bodenleder, SchnH- Oberleder jeder Art, Geschirr- und Wallleder, Portefeuille­leder, Buchbinder-. Möbel leder, Oberleder zu teclmischen Zweckeu, sowie Abfälle jeder Art von diesen Ledern, ohne Rück- ttcht daraus, ob die Leder und Lederabtälle beschlagnahmt sind oder nicht und ob sie sich Im Eigentum eines In- oder Aus­länders befinden.

Meldenfrichtige Personen und Firmen. Stichtag.

3. Die Vorratsmeldungen sind zu erstatten von Lederher- ftalerii, Lederhätidlern, Schuhfabriken, SchMhmachern, Reparatur­werkstätten, Herstellern von Sohienschouern und Ersatzsohlen, Lederir^renfabriken, Sattlereien und allen sonstigen Leder ver­arbeitenden Betrieben, Altwarenhändlern, Spediteuren, Lager­haltern und Kommissionären wie überhaupt von allen Personen oder Firmen, die Leder und Lederabsälle der vorgenannten Arten am 15. Oktober 1917 in ihrem Eigentum, Besitz oder Gewahrsam haben.

Für Rechnung Dritter lagernde Vorräte _ 4 Spediteure und Lagerhalter, die für Rechnung Dritter

Leder und LederabfÄle der vorgenannten Arten aufbewahren, haben anzngrbsn, für wessen ReckZnung diese lagern, in wessen Gchencum sie sich befinden, ob der Verfügungsberechtigte In­oder Ausländer und ob die Ware bereits bezahlt ist.

^Vordrucke. Termin der Meldung.

3 Die Vorräte sind auf Vordrucken, die bei der zuständigen DmwNs oder Handwerks kammer erhältlich sind, unter Au gäbe der! Art ulrd Vorige (frei AbfÄlen und bei Ledern, die nach (Gewicht »hande ll werden. in Kilogramm ausgedrückt: bei Ädern, die nach würg gchandel t werden, m Quadratfuß ausgedrüvkt) bis z u in so. Oktober 1917 der Kontrollstelle zu melden.

* ca Befreiung von d'cr Meldepflicht.

6. Befreit von der Meldepflicht sind:

a) Separate, i>ie im Eigentum des Reiches, eines Bundesstaates . 55 er EIsaß-Lotliringens, einer Heeres venvaltturg oder der Marine ix-i-waltnng stehen,

d) Vorr äte die im Eigentum der Kriegsleder-Aktiengesellschaft, Berlin, stehen,

c) diejenigen Leder oder Lederabsälle, die von einer behörd- uckren oder behördlich eingesetzten Verteilrmgsstelle (Leder- Zimuusungs-Amt oder sonstigen militärischen Sielten, Kon­trollstelle für freigegebenes Leder, II ebettvaämnasaus schuß der Sctmhrndustne, Riemen-Freig<che Stelle, gieichsleder- htindelsgesellschuft m. b. h., Satt1erledcr--Gesellsc1>aft m b. H., Ersatzsöhlen-Gesellsickxrfl nr. b. H.) zugewiewn »vorden srnd,

Z) bei Lederabsällen ruid Leder, das nach Gewicht gehandelt w-rrd, Pc engen unter 10 Kilogramm, bei Leder, das nach Maß gehandelt wird, Mengen unter 3 Quadratmeter bzw. M Quadratfuß mit der Maßgabe, daß der Eigentümer, Besitzer oder Gewahrsamshaber insgesamt in allen Lager­stellen keine größeren Vorräte besitzt,

6) die der Kontrollstelle für sreigegebencS Leder oder dem Uebeiwachuug-sausfchuß der Schuhindustrie regelmäßig zu meldeiiden Zugänge,

k) altes Ledermalerial, das aus gebrauchten Gegenständen ge­wonnen ist.

n cm - Strafb-e st immun gen.

' vorsätzlich die Auskunft, zu der er verpflichtet ist, nicht

rn der gesetzten Fxift erteilt oder wer wissentlich uunchEge oder

unvollständige Angaben macht, kann auf Grund des § 5 Abs. 1 der unter 1. genannten Verordnung mir Gefängnis bis zu 6 Monaten inrd mtt Geldstrafe bis zu zchntmisend dliark oder mit einer dicsier ^rtrasen bestraft werden: auch können Vorräte, die verschwiegen- Nwrden srud, als dem Staat vc-rfalten erklärt werden, ohc« Unter- l) 1 ®' « 1 iL«- 1 -- 1 - gehören oder nicht.

^rer sahrlchsig die Auskunft, zar der er verpflichtet ist, nicht rn der gefetzten Frist enellr oder unrichtige oder unvollständige

Angaben macht, kann auf Grmnd des § 5 Abs. 2 der genannten

Verordnung Geldstrafe bis zu dreitauseird Mark bestraft werden.

Berlin, den 6. Oktober 1917.

Kontrollstelle für freigegebenes Leder.

Dr. Kraetzer.

An den Oberbürgermeister zu Gietzen und an die Großh Bürgermeistereien der Landqemeinden des Kreises Vorstel-endes ist sogleich ortsüblich bekamttzunrachen. Gießen, 11. Oktober 1917.

Großherzogliches Kreisamt Gießen. l)r. U f i n g er.

Betr: ^Ehrung der Polizei Verordnung über das Vertilgen der Blutlaus vom 19. November 1904.

An d«n Oberbürsennerster drr LraSk «ii-krn und nn die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir machen daraus aufmerksam. Idaß der Rundgaag der Kiommlsjwnen gemäß § 3 der obenerwähnten Polireiverorduung nunmehr alsbald stattzufiuden hat. Zur Ersparung von Schreibarbeit nwllen wir weitcwhiu versnchsw-ise von Bor- lagen des Protokolls gemäß, § 10 absehen und haben das Vertrauen, daß die Kommisswnen auch ohne diese Vorlage die ilmen obliec^nde Tattgkett gelvisfeuhaft ausüben.

Gießen, den 8. Oktober 1917.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Or. U i i n g e r.

Bekanntmachnng.

Bern: Ausführung von Walzarbeiten auf der Kreisstraße Weiters­hain ddin gs hau f en.

Wegen Ausführung von Walzarbeiten wird die Kreisstraße WeitersbainRüddmgShaufen vom 15. ds. Mts ab aus die Tauer von 14 Tagen für jeglick-en Fuhrwerks- und Automobil - Verkehr sesperrt.

Der Verkehr wird über Lunrda uingeleitcch.

Gießen, bm 12.Oktober 1917.

Großhcrzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. Usinger.

ZwillingSrucibdruck der Brühl'schen Un'v.-Buch- und Steindruckerer. R. Lange, Gieß->n.

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