Ausgabe 
12.10.1917
Seite
1
 
Einzelbild herunterladen

1917

Nr. 172

12 . Cftoftct

v- m-

für den!

Inhalts - Ncbcrficht: Preise für Schlaclüschofe.

Schiveinezivjfchenzählung Verwertung der Walnnßernte Llkeinhandel

Cnnittelung der Hcrbstkartoffelcrute.Sohlen Versorgung. Vornahme einer

s'^stvre.

istpreise für Kartoffeln.

Bekanntmachung.

©ftr.: Preise für Sckstachtschafe.

Geruäß § 2 Mstirtz 4 der Satzlurg für die Regelung des Bieh- antcrnfs rn der Provinz OderhLfsstn vom 14. Iianuar 1. I. (Kreis- blatr Nr. 7) wird nrii Guveluniguirg des Großh. Ministeriums des InTvei-u vom 20. Septenck'n- l. I. zur tWr. M'. d. I. III. 23 895 bestimmt: . \

Die Plmse für Schilack^tfchafe iwikit nrrt Mrknng vom 15. Okrvbei' 1047 in folgender Weise festgesetzt:

Höchstpreis für den Zentner Lcbcnbgewtzht ab Stall:

1 Voll fl einige Lämmer und Lanmiböcke ohne breite Zähne . 100 Wlt.

2. Kollsleiilige HamnieL mit nicht mehr als 4 breiten

Zäb. en und Schafe mit nicht niehr als 2 breiten Zähnen sowie nick'.:trächtige Schafe mit nicht mBn 4 breitem Zähnen, dir nock? nicht gelammt haben 90 VL

3. Gutgenährtes älteres Schafvieh .80 M7.

4. Gering genährtes Schlackstlsteh jeden Lllters auch

Zuchtböcke . 70 Ml.

5. Minderwertiges, abgemagertes Schafvieh jeden

Alters höchs!«ns.. ... 50 Mk.

Gieße n , den 10. Oktober 1947.

Gvoßherzogliche Provinzialdirektron Oberhessen, vr. U s i n g e r.

Betr.: (Ermittelung der Herbstkarwffelernte.

An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Diejenigen von Ihnen, welche mit Einsendung der Aufz-eich- Imrngen iin Rückstand find (siehe Kreisblatt Nr. 158), werden mit

> ulu u w5 9 c 3i-«-WWltLU VII. i-ifOJ, lUt i UCI i ruu

Frist Wt 24 Stunden bei Äloeidung der A'bholrmg duvchl Wartboten daran erinnert.

Gießen, den 11.Oktober 1917.

Groß herzu gl lches Kreisamt Gießen.

Or. llsinger.

Betr.: KvWenversorMug.

An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Unter- Himveis auf die Bekamst inachung über die Brennstoff- Versorgung der Haushaltungen, der Landwirtschaft und des Klein­gewerbes vvni 17. September 1917 (im' am klicken Teil des Gieße ner Anseigers Nr. 218) forme auf die Bekanntnrach»ung unter demselben Betreffs vom 28. September 1917 'Kveisblatt Nr. 1^67) machen wir «rs nachstehendes nochruals ganz besouders aufmerksam.

W ist grundsätzlich zu uirtvrnbeiden zwischen Zubilligung von Kohlen für iwusbrMidzwecke einerseits und für gewerbliche und landwirtschaftliche Zwecke andererseits. Die Zerteilung der ersieren erfolgt durch Sie.

Kohlen für Landwirtschaft und gewerbliche Zwecke nrMm gemäß .obenerwähnter Bekanntmachung vorn 28. Sept. aut vorgesthrsbenem ^vrmnhar bei Ihnen beantragt werden; dieser Mrtrag ist durch, ^ie zu beglaubigen und uns einzu sen­den. Die Zuteilung für diese Zrvecke erfÄgt auf besonderem Bezugsschein durch uns.

Es ist imbedingt notwendig, daß die Zuteilung vo« Kvhlen- mengen^ mit -äußerster Mirsich't ovrgemmnnen wird, wenn auch dafür Sorge getragen werden muA. daß für jede einzelne Familie die Beheizung eines Zimnhvrs, sowie der Bedarf für Koch- und Waschküche sicher gehellt wird. Änzstpar fönen, die möblierte Zün- mer -mieten, sind nicht als Haushaltung anzu sehen, jedock) können^ den Einzel Mi etern entsprechende Z nfatzmen gsn -zu geteilt i»erden. Für solche nicht regelmäßig benutzte Wohnränine können, sofern das Verlangen nach Beheizung als begründet -erachtet werden kann,

2 Zentma im Monat als hinreichend angesehen werden.

Gs versteht sich, von selbst, daß -der Besitz von ander-wertigem HeiAm-aterial, wie Holz, Dorf und dlnglebhvrr stets entsprechmd Au beruckfichltigen ist.

Wir haben als vorläufige H öch st m e n g e für Haus­haltungen 20 Zentner festgesetzt. Eine Ueber- schreitnng dieser Höchst men ge ist nicht zulässig.

Anträge auf .Zusatzmengen vor: feiten der- Aerzte, Zahnärzte Md besonders großer FamMen find auf dein gleichen Formular wie Anträge von Gewerbetreibenden mtb unter den gleichen Be- Ivmguugen durch, die Bürgeameifterei uns einzureichen, ebenso An-

träge auf .Belieferung von Kohlen für .Zentralheizungen. Bei diesen Anträgen r>t die Kchstlheizfläch,? anzugeven.

^ Es nt allgemein darauf hinzu weifen, daß ^lnthrazit- und Nuß­kohlen, weicn überhaupt, nur in ganz geringer- Menge der- Bevölke­rung gelrefert norden können.

Gi e u . den 10. Oktober 1917.

Großhcrzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. Usin g er.

Betr.: Die Verivertimg der Waluußernte.

An die Grotzh. Bürgi'rmkistneiru der Landgemeinden des KlTises.

Wir erinnern an die rechtzeitige Vorlage der Anmeldeliste über Walnülse. -Verfü.stNlg voni 14 9. 1917 Msatz 2 Kreis- bl«ctt Rr. 161.)

Gießen, den 10. Oktober 1917.

Großherzogliches lkreismnt Gießen.

I. B.: v. G rol man.

Bekanntmachung

betreffend KleiNhandels-Höchstpriise für Kartoffeln.

Vom 5. Oktober 1917.

^ ^ nnsever Ausführungsamveisung vom 3. September 1917 zur Bundcsratsverordnnng ül>er- Kartoffelversorgrmg inr Wrrtsck'.aftsiahr 1917/18 vonr 28. Juni 1917 wwd hiermit anfgo- hioben.

Darmstadt, den 5.Oktrwer 1917.

Großherzogliches Ministerium des Innern, v. H o m b e r g k.

Verordnung

über die Vornahme einer Lchiweinezwischenzählmrg.

Vom 27. September 1917.

Ter- Bundes rat Hot auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnabmeu usw vom 4. August 19-14 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

§ 1. Am 15. Oktober 1917 ist im Deutschen Reiche eine Zäh­lung der L^chweine vorzunehmen.

Sie erfolgt nach Maßgabe des beiliegenden Erhcbunas^

nrusters.*)

§ 2. Tie Landeszentralbelhirden erlassen die Bestimmungen zur Ansrülwung dieser Verordmmg.

§ 3. Dem Kaiserlichen Statistischen Mute ist nach beiliegendem Zusammemtellungsmuster*) bis zum 1. November 1917 eine nach größeren Vermaltungsbezirfe,i geordnete llebersicht der Zahluugs- evgebnrffe .einznsenden. .Die nach § 2 erlasseiren Ausführungs- Vorschriften sind beizilfügen.

§ 4. War- vorsätzlich ern-e Aa^-eige, zu der er aus Grund dieser Verordnung ober der nach $ 2 erlassenen Bestimmungen aufge- svrdert tvird, nickst erstattet oder- rvissentlich unrichtige oder un- vollstmldige Llngaben uracht, wird mit Gefängnis bis zu einem .Jahre und ^mit Geldstrafe bis zu zehntauseich Mark oder mit «rmerbiefer Strafen bestraft. Neben der Strafe ünm auf (Zuziehung der Lch-werne erkannt werden, deren Vorchanbenfern. verschwiegt rvvrden rst, ohne Unterschied, ob sie dem Täter geboren aber nicht.

ß 5. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verklinduna in Kvast.

Berlin, den 27. September 1917.

Der Stellverttw'ter des NeichskanzlerK. vr. H e l ff eri ch.

*) Arunetkung: Vom Md ruck des Erl»ebnngs- und des Zu- sammenstellnngsm nsters wird hier' abge'-eben.

if

- d p:

S f fi 5 & s S."

fÜj

mm

Vom

Bekarrrrtmachrrrrg

»ber die Vornahme einer Viehztvisck^uzählung.

3. Oimber 1917.

Mit der Durchführung^ der durch die Bundesratsverondnung, über die Vornahme einer Schiveinezwischenzählung rwm 27. Sep­tember 1917 angeordneten Zählung der Schweine wird die Ochoßh. Zentralstelle für die Landesstatistik beauftragt.

Darmstadt, den 3. Oktober 1917.

Großherzogliches Ministerium des Innern.

I. V.: Schliepha ke. «

ZwillingSrunddruck der Drüb l'schen vnw.-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.

§ O

fl 2 p

gÄfföl

- 5Tn> c=> '

f3 g ^©

IPfci

iftäf

3 ^ ^ ^

ffiia?!

'f | fsi®i

?PZ5^I*2

»-f- -+ 3 n> tSi

3 . r& H

-»8

3-^Z | 8^»

3. 'S s a e

LZ. " Z Z S,«J E<e-Ö «Z Sc^

ft ^ ctz

, % -V - ^

ss

53 r? 33 qji ö* W

Ifiliw

ij

3 » 3 :

mm

'S 1

3 s

3 i

-A'

mm

S s g * : w 3 «I

S H r-C . O »-

gg-' ,

föfiHrf

r f 3 SP

3» ^ ä sc * 2 c

61;

2.; n h , 3

s-Sa