Nr. 171 IO, Oktober löl’i
llreisblatt str den Ureis Gietzen.
Inhalts - Uebcrsicht: Beschlagnahme von Weiden, Weidenstöcken.-Weckenschienen und Weidenrinden. — Ersparung der Futtervorräte.
Nr. G. 2202/7. 17. K. R. U,
betreffend Beschlagnahme vsn weiden, Weidenstöcken, Weitzenschienen und weidenrmöen.
' Vorn. 10. £)!tofa 1917.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht nnt dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den 'allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhand- rmrg nach ^ 6 der Bekamltssvachung über die Sicherstellung von Krregsbedarf in der Fassung vom 26. Mril 1917 (Reich6-Gesetzbl. S. 376)*) bestraft wird- Mch kann der Betrieb des Landelsge- tgemÄÖ der Bekanntmachung yax FernHattung nnz-nver^ lästiger Personen vom Handel vom 23. Scpüencher 1915 (Reichs' Gesetzbl. S. 603) mrtersagt loerden.
8 1.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: alle Weiden wrd. We-ckerrstöcke (auf dem Stock und geschnitten), Wcidenschienen forme Werdenrinden.
8 2 .
Beschlagnahme.
Die im § 1 bezeichneten Gegenfl-äicke werden hiermit beschlag-- nahmt.
8 3.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlaarlahnie hat die Wirkung, daßi die Vornahme von Veränderungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten! ist ?uck rechts ge schüft! icke Berfügnuge-n Mer sie nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stel>en Verfüg un qm gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvottziehung erfolgen.
Droh der Bes.cklagnckhme ist das (Sniten unter sachgeniäßer Sclonung aller M Pflanzungen sowie das Trocknen, Schälen, Spalten und Sortieren erlaubt.
. 8 4.
Vträutzerungserlanünis.
Trotz der Beschlagnahme dürfen veräußert und geliefert Werden: >
1. Weiden und Weidenstöcke allgemein an Aufkäufer, die mit einem AnÄveis der für ihren Wohnort zuständigen Kriegsamtsstelle versehen sind (aintliche Aufkäufer);
2. TSeiden urrd Weidenstöcke von den amtlichen Aufkäufern oder solchen gewerbsmäßigen Weidenzüchteni, deren Jahres ernte mehr als 2000 Zentner grüner Weiden beträgt (Großzüchter),, ans Grurck eines Freigabe schein es der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministc- rmms:
3. Weidenschienen aus Grund eines besonderen Freigabescheines der Krugs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Krregsnm i i > teriums:
.4. Weidenrinden an die Riirden-Einkaufsgesellschaft m. b H', Berlrn klO 43, Meherbeerftr. 1—4, oder an die von dieser Gesellschaft beauftragtem Aufkäufer.
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark ioird. sofern nickt nack den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite-' schafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft, oder ein arrdercs Veränßcrungs- oder Erwerbsgeschäft über ihn abfchließt:
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zmmder handelt:
4. w er den erlassenen: Ausführungsbestimmungen zuwiderha'ndelt.
Zwillingsrunddruck der Brnhl'schen Unv.-Bu
Veraröcitungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme bleibt die Verarbeitung der beschlag- nahmten Gegenstände bis zum 25. Oktober 1917 allgemein erlaubt.
Vom -ck. Oktober 1917 ab ist eine roeitergehende Verarbeitung Äs die rm 8.3 Ab,. 2 bezeickmete (Ernten, Trocknen, Schälen.
Sortieren) nur ^auf Grund einer von der Miegs-Roh- stoff-Abterlung des Königlich Preußischen Kriegsnrinisteriums er- teüten Verarbertungserlaubnis gestattet.
8 6 .
Vordrucke für Anträge.
, Anträge auf Freigabe ober Verarbeitungöerlaubnis sind auf beionderen omMtn Vordrucken zu stellen, die bei der Vordruck- venvaltuug der Kinegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußi- swen Hnegsnnmstmums, Berlin 8^V 48, Verl. Hedemannstr 10, unter Angabe der Vordrucknnmmer Bst. 1809, erhältlich sirch.
§ 7.
Ausnahmen.
e-. Ausgenommen von den Anordnungen dieser Bekanntmachung sirrd solche Mengen an Weiden mib Weidenstöcken, die bei emem Zuchier (Grundeigentümer Pächter) nickt mehr als gleichzeitig N.ffammen 3 Zentner und bei einem Händler oder Äeravbeiter nra>t mehr ö» gkufeeitig zrchamnwn 10 Zentner betragen.
Werden die vorgeaiannLeu Mindestmenc^n von 3 oder 10 Zent- EuuA übersclnitten, so imterliegt der Gesamtbeftand an machung^^^ Werdenstöcken den Airordrrungen dieser Bekannt«
§ 8 .
Anfragen und Anträge.
^-..^^lnfragen urck Anträae sind an die KriegK-Rohstoff-W.
Sektwn 1J, des Kmckglick Preußischen Kriegs- SV - l 8 ' Friednchstr. 223, m richten uub am ^hme^u^e^ r -^trifft WeiL^cheschlag-
§ 9.
Inkrafttreten.
Krufts Bekaruttmachrms tritt mit dem 10. Oktober 1917 Ln
roerden die twr den: Inkrafttreten dieser BekannL- n-achmng aikgeordneten Gmzelbeschlagrnehmen über Vorräte der im 8 1 bez-erchneten Gegenstände aufgehoben.*)
Frankfurt (Main), den 10. Oktober 1917.
StrLlv. Generalkümnrando des 18. Armeekorps.
-J' "nvemyrt durch das Inkrafttreten dieser Bekamttmachung b!erben die durch die Bekanutmachung 97r. 6. 1023/2 17 K 9r A vom 1 Slpiil 1917 festges^teik Höchstpreise sowie die durch'die Bekanntmachung Nr. G. 1600/3. 17. K. R. % vom 15 Mai 1917 angeordnete. Meldepflicht und Lagerbu chführung.
B e t r. : Beschilagkrahnre von Weiden, Werdenstöcken, Weidensckienen uick Wecken rmdeu.
«n den Oberbürgermeister zu Giehen,
Kletzen und die Großh Bürgermeistereien _ . des Kreises.
^.uckenr Nur ans vorshehercke Bekaimtmachung des stellv er tr eten- veil Generalkommandos von f>jutte verlveiseil. beauftragen Nnr ^)re, von deni ^nchalt derselben den Interessenten alsbald KenntniA zu geoen ruck die Bekanntmachimg m Ihreur MMzimmer zurf etwaigen Ern,rcht offen zu legen.
Gießen, den 10. Oktober 1917.
Großh. Polizciamt der Landgemeinden
Großherzoglichks Kreisamt Gießeil.
__ _ Dr. Usinger.
An die Grohh. Bürgernreiftereien der Landgemeinden . des Kreises.
^ Zur Ersparung der goernteteu Futtervorrätc empffehleu »vitz Jbuen, nach Möglichdert dm .Herbstnvidogcrng Jungviehes %% forteni, auch da, w? dies f^icl-er nrckst Mich war.
Gießen, den 4. Oftvber 1917.
GroßherzoMcke'.' Kreisaiut Gießell. vr. U s i! n g e r.
und Steindruckerei. R. Lang e, Gießeri.


