1 ton bk ihm notf* 88 1. 2 und 6 ?lbs. 2 obUcQaü™ Anzeigen nicht <'rft.attct ober mv imffeittTitfi unrtchtige ober unvollständig Angaben macht, . , ^ ... .
2. loer Dem § 6 Abs. 1 zuwider Bücher nicht ober wtlftntltch unrichtig führt. ^ ^
Im Falle der Zutviberhandlintg gegen § 1 kann neben bei Strafe auf Einziehung der O^genstäitde erkamtt tue weit, auf die sich die sdöafbarr Hattdlnng bezieht, ohne Unterschreb. ob ne dem Täter gehören oder' nicht. . ...
§ 18. Tie Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 20. September 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helfferich
Bekanntmachung.
Auf Grund des 8 9 der Bekanntmachung des Reichskanzlers )om 20. d. M. über Papier, Karton tmd Pappe (Reichs-Gefttzbl. S. 841^ tvird bestimmt wie folgt:
Anständige Behörde im Sinne von § 9, Abs. 2 i)t das Kreis- anrt, höhere Per wa l tmtgsoehö rbe im Sinrve des § 9 Ms. 3 deö PwvinzialauSschnß
D a r m st a d t, den 26. Sapttmber 1917.
Grostherzogliches Ministerium des Innern, v. Hornbergk.
An dett Oberbürarrmklster zu Gießen und die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Vorstehende Bekanntmachrmgeii sind ortsüblich zu veröffentlichen.
Gtesten, den 2.Oktober 1917.
Grostherzogliclns Kreisamt Gießm. _ I. V : L n nomiin n n . _ _
Betr.: Einsendung der Kreisabdeckereiverzeichmsse für den Monat S-epKmber 1917.
An die Grosth. Bnrßermeisterrien der Landgemeinden des Kreises.
Wir erinnern an die Emseitdnng der AbdeckereiverzeichuHjfe für den Monai September 1917. Genaue Ausstellung ist unbedingt notioeudig.
Giesten, den 2. OÄober 1917.
GrostherZogltches Kreisamt Giesten.
I V. L a n g e r m a n n._
^ Äerordnung
über den Perkehr mit Rmtkelrüben (Dickwurz). Pom 6. Oft. 1917.
Auf Grund der §§ 12 und 17 der Verordnung des Bundesrats über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgimgs- regeln ug vom 25. Sevtember/4. November 1915 und dec hierzu ergangenen landesrechtlichen Anordnungen nürd mit Genehmigung Grosth. Ministeriums des Innern vorn 28. September 1917 zu Nr. M. d. I. III. 24 212 für den Kreis Giesten bestimmt:
§ 1. Wer Runkelrül>en (Dicktvurz aus dein Kreise ausführen wiN, bedarf hierzu der ^nehmignng des Grosth. Kreisamts.
§ 2. Zuttrib-evI>andlu i igen toerdcat mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 .Mark bestraft.
8 3. Diese Berordntmg tritt mit dem Tage der Perkündigung in Kraft.
Giesten. den 6. Oktober 1917.
Grobherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. U i i n g e r.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Grosth. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Vorstehende Verordnung tvollen Sie alsbald ortsüblich veröffentlichen.
Giesten, den 6. Oktober 1917.
Grostherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. U \ x n a c r.
Bekanntuiachnng.
Bet r.: Zmveiftmg von Hülsen ftückften.-
Neuerding-s gehen bei uns zahlreich Anträge von Händlern, industriellen Werken, Stadtverwaltungen usw ans Sondcrzuweisun ge n von H ü l s e n f r ü ch t e n ein Vielfach nnrd auch gebeten, Hülsenfrüchtt gegen Bezugsschein freihändig auftausen zu dürfen ober die Lieferung von beretts gekauften gestatten zu nvUen. Es erscheint daher notwendig, durch die K o m m u n a l v e r b ä n d e d i e Landwirte und H ä nd- lcr erneut daraus chnweisen zu lassen, daß derartige Verkäufe verboten und strafbar sowie alle diese Anträge z w e cf [ o ö s i n d. Im Einvernehmen mtt dem Herrn Staatssekretär des Kncgsentahrun.isamts werden sie ausnahmslos abgelehw, da di« Reichgetreidestetlc zur Tackmtg des Bedarfs für He»r und 'Marine -tnd zur gleichmäßigen Lteferung von Hülsen ftüchwu an die in der Kriegswirtschaft tätrge Bevölkerung
mit allen Mitteln bestrebt fein must, möglichst viel Hülfenftüchttz in ihre Hand zu bekommen. Nur damr loird es bei der diesjahrigect, günstigstenfalls als schlechte Mittelernte anzu- sprechenden Hülsenftuchtentte möglich sein, alten Anforderungen emigermaszett gerecht zu n-erden.
Wir btttert, die unter[teilten Komnrmtalverbände entsprechend ;>it verständigeu, und gestatten uns, zn diesemZweck die erforoerttchs An zahl von Ueberdrucöen des vorliegenden Rundschreibens bot- zusügen.
Berlin^ den 20. September 1917.
Direktiott der Reichchgetreidestelle.
_ In Berttetimg : Dr. K1 e in e r. __
Verordnung
über die vorläuftge Regeltma des Verkehrs mit Zucker im Betriebs^ jahr 1917/18. Pom 28. September 1917. ^
Auf Gruird der Verordnung über Ziriegsmastnahmett zur ^Sicherung der Vokksernährmtg vom 22. Adat 1916/18. Augu.st 191 ( (Rcichs-Gefttzbl. 1916 S. 401/1917 S. 823) wird verordnet:
8 1. Tie Vorschriften der Verordnimg über den Verkehr rint Zucker im Betriebsjahr 1916/17 vom 14. September 1916 (ReictP- Gefttzbl S. 1032) wld die dazu erlassenett Ansführnngsbostim- Mungen getten bis auf weiteres auch für den bekehr mit Zucker im Betriebsjahr 1917 18 mit der Maßgabe, daß Verbrauch^zuckor, der von ben Fabrikett nach Inkrafttreten dieser Verordnung zum Verbrauche nach dem 30. September 1917, bei Kvmntnnalverbänden zum Berbranclk: nach dem 31. Oktober 1917 geliefert lvird, nach dem Preise für das Betriebsjahr 1917/18 zu bezahlen ist.
8 2. Tieft Verorditung tritt mit dem Tage der Verftiudung in.Kraft.
Berlin, dcit 28. Septeutber 1917.
Ter Staatssekretär des Kriegserrrähruttgsamts __ von Waldo w. __
Betr.: LclMnnezählnng.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürger, mristereien der Landgemeinden des Kreises.
Nach Brntdosratsbeschlust vom 27. Septetnber 1917 sollen am 15. Oktober ds. Js. die Schweine gezählt tverden.
Tio Leituttg der Erhebtmg innerhalb des Gvoßheezogtttins ist durch Verft'igung Groß. Ministeriunts des Innern der Grosth. Letttralstelle ftir die Landesstattstik zn Tarntstadt übertragen roor- den.
Tie Mlsführung der Zählung liegt den Grosth. Bürger- meiktereieit (Oberbürgermeister, Bürgermeister) ob. Eine Vergütung für die Mitwirlkndeic wirb von StaatsNEgen nicht geleistet.
Die nötigQt Zähllisten und Gemeindehogen ;vird Zhiten die Großh. Zenttalstelle ftir die LandeSstatistik munittelbar zusanden. Tiejenigen Mirgermeistereien, die bis zum 13. Oktober ' niM im Besitz der nötigert Zählpaprere sind, wollett sich enttv^>er mittels Feruvus Nr. 2657 oder telegraphisch an die genannte Zenttalstelle tuenden.
Ans dem Gemeindebogen ist eine Anweisung aufgedructt, aus der Sie ersehen, wie die Zählung im einzelnen durchzuführen ist. Mit dieser Einweisung wollen Sie sich 'verttant machen utid dft Zähler belehren.
Anfragen lrezüglich der Zähttmg sind M die Grosth. Zenttal- stelle für die Lattdesstatistik in Darmstadt tyu richten.
Die ans ge füllten Z ähl listen und die Urschriften der Gemeindebogen sind spätestens bis zium 18. Oktober an die Grosth. Zentralstelle für die Land es sta tiftik in Darmstadt einzusenden. Der Termin must unoediugt ein gehalten werden.
Giesten, den 8. Oktober 1917.
Graßhorzoglicbes Kreisamt Giesten.
Dr. Usin ger. _
Bekanntmachung.
In der Zeit vom 15. bis 30. September wurden in hiesiger Stadt
Gesunden: 1 Zwanzigmarkschein, 1 Spazierstvck, 2 Einmarkscheine tmb 1 Portemonnaie mit Inhalt.
Verloren: 1 Trauring, aez. „H. I. H. Mai 1900", 1 Trauring, gez. „I. K. 1. 10. 94", 1 silb. Armbanduhr, 1 gold. Kettenarmband, 1 gold. Brille mit Futteral, 1 Brieftascl^ mit Soldbuch und Notizbuch, 1 Strohtasche mit Kartoffeln, 1 Lohnpütt mit 18 Mk., 1 Granatarntband (von Gold), 1 blaue-Z Knabenkapes, 1 gold. Annband, 1 Portemonnaie mit 20 Mk., 1 Portemonnaie mit 6—7 Mk.. 1 Portemonnaie mit 35 Mk., 1 Bankttolentasche mit 300—500 Mk. und 1 Portemonnaie mit 10 Mk. und' Platinkettchen mit An-
Die""Emvsangsberechttgiert der gefundenen Gegertstände be- liebejt ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu machen.
Die Mholnng der gefut, denen Gegettstättde kamt an jedem Wvchetrtag von 11—12 Uhr vonnittags und 4—5 Uhr nachmittags bei Unterzeichneter Behörde Zimmer Nr. 1 erfolgen.
Gieße n, den 2. Oktober 1017.
Grostherzogliches Poltzeiaint Gießen, i H e m m e r d e.
Zwillin-Srunddruck der Brühl'lcken Univ.-Bnch- und Steindruckerei. R. Lange. Gieß-n.


