erhalten.,' sind die Kleinhändler durch die Großver- siedssLellen angewiesen, den Gewerbetreibenden, deren Verbrauch toe Vorräte der Kleinhändler besonders stark angreift, den ihnen kugebilligten Spiritus nicht auf einmal, sondern innerhalb des LOonats nur in Teilmengen zu liefern Berlin, den 22. August 1917..

Der Vorsitzende der Reichsbranntweinstelle.

In VertretungDr. Fischer.

Bet r. : Wie oben.

An die Großh. Bürgermnsterciett der Landgemeinden des Kreises.

,» Vorstehende Bekanntmachung ist in ortsüblicher Weise zu ver- ölsentllchen. Zu Ziffer 2 wird bemerkt, daß die nachstehenden Orte der Groß vertriebsstelle, Firma Emil Reis Nachf. in Friedberg, zn- «eteüs sind:

BelleMeim, Inheiden, Langd, Langsdorf, Lich Obbornhofen, Nodheim, Trais-^Horlofs, Utphe mrd Billingen

übrigen Orte des Kreises Gießen haben sich an die Firma E Silbercisen in Gießen zu wenden.

Gießen, den 4. Oktober 1917.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Ör. U s i n g e r.

B e t r.: Brotversorgung der Militärpersonen und Kriegsgefangenen.

An deu Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürger- meistereicn der Landgemeinden des Kreises.

Gemäß Verfügung des Direktoriums der ReickMctreidestelle vom 18. September 1917 wird der Absatz 2 und 3 der Bekannt­machung vom 29. Angust l. Js. (Kreisblatt Nr. 153) hinsichtlich der zu verabfolgenden Mehlmenge wie folget geändert:

(Absatz 2) Mit demselben Tage erhöht sich auch die B r v t- 6 e o ü h r der auf Versorgung durch Kommunalverbände ange­wiesenen M i l i t ä r p e r so n e n und Kriegsgefangenen Hiernach sind:

il I? 1 " Verpflegung einschl. Brot Einguartierten

b' für Brotgeldempfänger einschl. der in Kasernen untcrge- brächten, auf Selbstversorgung angewiesenen Mannschaften,

e) für Lazarettinsassen unter Zugrundelegung der den Kom- mnnalverbänden hierfür znr Verfügung stehenden Mebl- mengen von 220 und 75 Gramm Zulage --2-95 G r a mm " künfoia miudesteirs 400 Gramm Brot täglich zu fordern. (Aosay 3) Bei etwaigem Mehrverbrauch der Lazarette haben vre Kommunalverbände Ansv-nuch auf besondere Erstattung bK mehr aus gewendeten Vdehls, soweit der tatsächliche Verbrauch Mo Gramm Mehl für den Mpf tibersteigt Gießen, den 4. Oktober 1917.

Großherzoglichcs Kreisamt Gießen.

I. V : ÜQiifif rntötiit.

Bekanntmachung

über Pagner, Karton und Pappe. Vom 20. September 1917.

Auf Grund der Verordnungen des Bnndesrats über Papier Karton imb Pappe vom 15. September 1917 (ReichS-Gesebbt. S' 835) S. 604 wird folgeiides bestimmt:

8 1 Wer mit Beginn des 8. Oktober 1917 Papier. Karton oder- Papl-e in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die vor­handenen Mengen nach Maßgabe des anliegenden Fragebogens 1*) an zu zeigen.

Anzeigen nach Ms. 1 Wer Mengen, die sich mit Beginn des 8. Oktober 1.1 / untcnvegs befinden, sind von dem Empfänger unverzüglich nach dem Empfange zu erstatten.

Die Anzeiger! Haber: getrerrnt nach Eigentümern und Lage­rungsorten zu erfolgen.

Wer Papier Karton oder Pappe verbraucht, ist ver- vflichtet, den Verbrauch un letzten Geschäftsjahr nach Maßgabe r ÄT Fragebogens 1 anzuzeigen. Schätzungsweise Än- gabe deo Verbramhs :,t mir zulässig, wenn die genaue Ermittlung mit unverliältmsmätzig großen Schwierigkeiten verbunden ist. '

8 8 KoNimunalbehvrden sowie diejenigen ^driegsorgauisa- ttonen, die von Reichs- oder Staatsbehörden mit der Durchsüh- ?mug kriegswirtschaftlicher Maßnahmen beauftragt sind, haben ihre Bezüge und Bestände von Papier, Karton oder Pappe nach Maßgabe dev anliegenden Fragebogens 2*) anzuzeigen

8 4. D:e Durchführung der Erhebungen wird der Kriegswirtschafts stelle für das deutsche Zei- tungsgcwerbe ru Berlin übertragen. Die Frage­bogen Hub von dieser Stelle schriftlich mrtcr Angabe der benötigten

a1ü0T unter Beifügung eines mit der AnWxrrst des Anzeigepflichtigen versehenen Aktenbrieftlmschlages Mid unter Verfügung von Freimarken im Werte von dreißig ^ren^Ueberseichnng ^^ebogen und fünfundzwanzig Pfennig für

§ ö ' ^ il l ^aaebogcn sind von dem Anzeigepflichtigen auszu- ftrllen, zu unterschreiben und der K r i e g s w i r t s ch a s t s st e l l ü bX * m JL 2: °! t0 c&£ r 1917 einschließlich einznsenden ^ ^ 01t l^ui misgestillten Fragebogen hat der Anzeigepflichtige

eine Mschrift zimickzubehaltcn und bis auf weitere Anordnung

au fzn gewähren.

. 6. Alle Anzeigepflichtigen haben vom 8. Oktober 1917

abüber ihren Bezug und Verbrauch von Papier, Karton und Pappe nach Ära ßgabc der Bestimmungen der KriegswirtschaftssteNe für deutsche Zertungsgewerbe Buch zu führen Bis zum zehnten Tage eines jeden Monats (erstmalig bis zum 10. Srovember 1917 für die Zeit vom 8. Ottober 1917 bis &?V;1. Dttopev 191/]i tft miBerbern der Kriegswirtschastsftelle nach Maßgabe des anliegenden Meldebogens 3*' die gesamte im voran- gegangeneu Monat bezogene und verbrauchte Gewichtsmcnge an Papier, Karan rn:d Pappe in Kilogramm anzuzeigen.

O:e Kommunalbehörden sowie diejenigen Kriegsorganisationen, die von oder Staatsbehörden mit der Durchführung- kriegs-

wirtjchaftlicher Maßiihmen beauftragt sind, haben die vorgescbric- venen Meldungen Nach Maßgabe des anregenden Meldebogens 4^) zu erstatten.

n-.r % l e Meldebogen sind von der Kriegsivirtschaftsstelle gegen ^ Pfennig für fünf Meldebogen, zuzüglich

füns^hn Pfennig für deren lieber,endung, zu beziehen + /oi der entstehenden Unkosten haben vom 8. Ok-

rlr 17 iw samt liehe Bezieher von nnbednlcktem Papier, Karton und Pappe von den un Laufe eines Monats an sie erfolgte Liefe- riuigen einen Betrag von zwanzig Pfennig für einhundert Kilo- gramm zuzüglich Bestellgclo für die Ueberweisung an die K^i e g s- wirtscha st sstclle für das deutsche Zeitungs- 5 /werbe abzusnhren und zwar gleichzeitig mit der stach 8 6 zu erstattenden Anzeige. Angefangene hundert Kilogramm gelten als volle hundert Kilogramm.

der Beiträge erfolgt ans Antrag der Kriegs- wlitichaftsstelle nach den landesgesetzlichen Vorschriften über die Beitreibung öffentlicher Abgaben. Bei Streit über die Beitrags- zaglung ent'chmdet der Rciclzskanzlcr oder die voi: ihm bezeichnete

teile endgültig.

8 8. Die Kriegswirtschaftsstelle st'ir das deutsche Zeittmgs- gewerbe wird ermächtigt, die in der Bekanntmachung über Aus- kunftspflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 604) bezeichn neten Rechte zun: Zwecke der Durchst'ihrung dieser Bekanntmachung aus zu üben ^

8 9 Wer mKedrucktes Papier. Karton oder Pappe im Besitze hat, hat es der Kriegsw-irtsckMftsstelle st'lr das deutsche Zeitungs- gewerbe auf deren Verlangen käuflich zu überlassen * Ifft d:c Uebn:lassnng nicht freiwillig, jo wird das Eigentum auf Mittag, der KnegSwirftchaftsstellje durch die zuständigen Behörden auf die KciegswlrtsPastsstelle übertragen. Welche Bc- § or de n zu st ä nd i g sind, bestimmt die oberste Laudeszentral- Die Anordnung ist an den Besitzer des unbedruckten. Papiers Kartoils oder der Pappe zu richten. Das Eigentum geht über, sobaL die Wwrdnung dem Besitzer zngeht.

.. < Besitzer ist für die überlassene Menge ein angemessener xu bezahle::. Kommt zwischen der Kriegswirt- wwftvstelle mid dem Besitzer e:ne Einigung über den Preis nicht tzilstande, ,o wird er: von der höheren Venvallungsbehörde des bcm der Besitzer seinen Wohiwrt hat. endgültig fest- aeiegt Tiefe^ entscheidet ferner e:wgültig über alle Streitigkeüeti. tue Iich zlvilaien den Beteiligten aus der Anfforderü'ng zur Ueber- lassnng und aus. der lleberlafstmg ergeben.

8 10. Falls sich Zweifelfragen grundsätzlicher Art bei der NM'U!lwnng der Bekamttmachnng ergeben, hat die Kriegswirt- schafwstelle d:e Relchskommisston zur Sicherstellung des Papier­vedarss zu Hoven.

. < ^ 11 Die Kriegswirtschaftsstelle kann Ausnahmen von den rn den 88 1-bis 6 gegebenen Bestimmungen znlassen betroffen- ^ ^timnnmgcn dieser Bekanntmachung werden nicht

1- die Behörden des Reichs, der Bundesstaaten und Elsaß- Lothringens,

2. wer im Jahre 1916 im ganzen weniger als eintausend Kilogramm Papier, Karton und Pappe bezogen hat. sofern der Bezug auch un bin senden Jahre eintausend Kilogramm nicht erreicht l)at,

3. b cd nickte oder beschriebene Papiere, Kartons oder Pappen WWeit nicht in den anliegenden Fragebogen anderes be- itimint ist,

4. maschincnglattes, holzhaltiges Druckpapier und solches Drnck- papier, das zur Herstellung von Dnickiverken (Micher. Sam- melwerke, Einzelwerle. Jugendschriften nsw.st Mnsikalien, <>eittingcn. Zelt,chrlften und sonstigen periodisch erscheinen­den Track,chriften verwendet wird, soweit nichr in den an- ttegenden Fragcbogein anderes bestimmt ist. Soweit die Knegswirtlchaftsftelle Ausnahmen von den in den Bekannt nlachnngen über Druckpapier gegebenen Vorschriften in bezug ans die Meldepflicht zngelassen hat, norden diese Ansnahinen allgemein aufgelioben.

5 - Nitrienxipicre jeder Art, Rohdachpappen und

Papier^^^ " ^wie alle natronzellstosfhaltigien

if: zu sechs Monaten und mit Geld-

Wl?d bestraft äcT,utüufenb oder- mit einer dieser Strafe:,