mb sonstigen periodisch erscheinenden Druckschrifte,: dürfen deren Verleger mid Drucker in der Zeit von: 1. Oktober 1917 bis zum 31. Tezeinber 1917 55 vom Hmwert. derjenige,: Menge Dr,ick- Papicr beziehen, die — errechnet auf einen Zeitraum von drei Moneten — im Jahre 1916 zu deren Herstellung verivendet Worden ist.
^ Bei Festsetzung der Vien ge, die nach Abs. 1 bezogen Werden darf, werden Bestände an Truckpapier der'im Ms. 1 bezeichnete,: Art anäcrechnet.
§ 2. Falls Verleger latfr Trucker das ihnen nach § 1 zu- ftehmde Bezugsrech in der Zeit vom 1. Oktober 1917 bis zum 3l. Tezember 1917 nicht oder nicht vollständig ausnutzcn, erhöht sich bei der Festsetzung eines Bozugsrechts für die Zeit nach dem 1. föhinmr 1918 dieses BeWgsrcicht ,imt die im vierten Vierteljahr 1917 nicht bezogene Menge. Sie können diesen Anspruch bis zum 10 Januar 1918 bei l^er KriegÄvirtscha fts stelle für das deutsche Zeitungsgewerbe in Berlin geltend machen.
wvi äiuuu ucl am Uieoerrragung eines M-
Kugsrechts für diejarigeu Mengen .Druckpapier, die auf die betreffende Zeitsckirift entfallen. Maßgebend für die Höhe de^ zu üb ertragenden BezngsreckM sind die Vorschriften des § 1 . Ergebe,: Udy ans dieser Uebeütragung Streitigkeiten frischen dem früheren Und dem ichigen ^Verleger oder Trinker, so entscheidet die Kriegs- Nnrtschaftsstelle für das deutsche Zeituugsgeiverbe.
4 - Truckpapier, das zur Herstellung von Druckwerken, lBuaier, Lamniellverke, Eru;elwerke, Jugendschriften usw.) Mu- fnalicn, Zeitungen, Zeitschriften und sonstigen periodisch erscheii^en- f ? 11 Trnckschrrften oder zur Herstellung von Umschlägen für diese Truckschrifteii bestimmt ist, darf olme Genehmigung^ der Kriegs-. wirticliaftssteNc stir das deutsche Zeitungsgew-ecbe nicht verkauft adrr sonstwie tveitergegeben, auch nicht zu .einem andere,: als den: der Bestellung (Abruf) angegebenen Zwecke verwendet
werden.
irkrb be,traft, wer den Vorschriften
8 5. Mit Gefängnis bis m sechs Mannten oder mit Geld- .Mt "- 1 ' " r ' * ~ ■' -
J 6 /Tie Bestimnmngen des § 1 Abs. 4 und der $3 Z bis 7 - - U ~ • ' .7 (3
möglich ist, noch im Herbst den BerbrauchZgebieLen zuaeführi werden, dannt sre gegebenenfalls rechtzeitig Mm Ankeimen gebracht werden können.
Ter Verkehr mit Kartoffeln M Saatzw^cken ss. § 1 Ms. 1 ) muerhalb des Kornmtmalverbandes ist pnzeigepflichtig. Tie Fom- mnnalverbände haben das Weitere zu veranlassen 17 - ?• Mchnft der der Reichskartoffelstelle einzurcichndeii
Ueoerffcht der genehmigten Verträge ist der Landaskart o fiel stelle vorzulegen.
^ A *- Die Laichwirtschaftskammer für das Großherzog-
rnm Hesjen wird Richtpreise für die innerhalb des Großherzog-i s?sms gewachsenen Saatkartoffeln vorschreiben. Vor ihrer Ver- osfentllchemg ist die Genehmigung Großh. Ministerüuns des Innern e:uzu holen.
Zu § 5. Kommunalverbäiche im Sinne der Verordnung sind me :n unserer Beka,nitmachung von: 17. Jüli 1917 benannten Ver-- vcnche.
Tie den Kommamalveroänden auferlegten Verpflichtungen sind durch deren Vorstände wahrzuUehmen.
Laichwirtschaftliche Berufsvertretung in: Sinne der Bcrvrd- nung ist die Landrvirtschaftskauimer für das Gvostherzogtum Hessen.
D arm stadt, bat 27. September 1917.
GroßherzoglichcS Ministerium des Innern, v. H o m b e r g k. ^
Rn den Obcrbürgcrmcist-ä zu Girtzen und die Großh.
Bursermeistereien der Lairdgeuuinden des Kreises.
, .. Vorstehendes ist ortsüblich bekanntzuntachen und sind die Kartoffel erzen ge r iusbesondme auf den 8 2 Ms. 5 hntzuweifeu.
G:eßen, den 2 . Oktober 1917.
Großherzogi-iches ftiei-mm: Gießen.
_ Dr. Usinger.
strafe bis zu zehntausend st des 8 4 zunüderhandelt.
der Bekanutlnackmug über Druckpapier vom 30. März 1917 (Reicks- Gesetzbl. L. 293) behalte,: Geltung.
8 7. Tie Bckanutmachimg tritt am 1. Oktober 1917 in Kraft Berlin, den 20. -September 1917.
Der Stellvertreter des Nmchskanzlers.
— _ Dr. L> elkferick _
Ausfuhr«,rgsbestirrrmmrgeu
Buudesratsvevordnuug über Saatkartoffeln aus der Ernte 1917 ... 16. August 1917. Vom 27. September 1917.
Auf Grwch des 8 5 der Verordnung über Saallärtosseln aus Ernte 1917 vom 16. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S 711) wird hiennrt m Ausführung dieser Verordn,mg bcstin,mt:
Zu 8 1- W^aALarÄoffeln sind anzufthen Kartoffeln, die J“! ^aatbauftelffn: der La,ch,oirtscliaf 1 slamnler für
das Gwßherzogtum Hoffe,: And auf von dieser seldbesichtiaten Landncren fhtb; ebms» m SoaJvwWeil auJaflKc
£JF «««««<* Sliirtoffeln. Se&ci-e, e&eiifu wie bis seldkesichtiq! ^ s-E unter 4 Zentimeter und nickt ick«
«Zentimeter Durchmes,er (kbeimster und größter Durchmesser)
»»fÄ ,“** 1 “ - «- «i «
Kmrfer voi: Laatkartoffeln aufzutteten.
^b^Uiitttung des Verkehrs mit Saatgut W die Land- Gvoßherzogtun: Hessen ausschließlich PfÄ' ^^Wert es sich um das von ihr anerkamite -Saatgut t* 1 ^^tellen 'md das von ihr feldbesichtigte Saatgut handelt s,-^. ^ <i> d . '^ ltm ^ichtuß vo?: Licfcrungsverträgen empfiehlt
kammer Formularen, die von der LandwirLschafts-
^ ^ Guoßherzogtim: Hessen entworfen worden ft,ch
Gigling der Lieferungsverträge habe!: die Koni- 5 !"?Ä^band>.' darauf z-u achten, daß der ordnungsgemäße Saat- von^Ärö^ erschwert wird. Insbesondere gilt dies
die durch die Landwirtschaftsßammern die deuticke Luch>inrtsck>afb-ges<-llsck>ast imd ähnlick,: laninvirtschastlichc Körpcr- Mm Wtm.tWt tan-ben sind. Tie Entsch-idirngM«ü ^ rst miznlässig, di? Genchmtqung der Bertraae mi ^Bed-nmn,g M T», baß S^sestrd»ffcln ÄS
Ti- Lieferung von DLatrartoffeln nuf Grund oen-Lnunt-r Berlrage tff on feine Frist gebunben. «Ä Ä Lu-!orungsv-rkngo otoWMfcu und genehmigt fiS bütfai „i*t Zwecken ui Änsprnch genommen werden. Tie Konrmnnal- 5«bande Laben darüber zu ,«ichen, «dvß die in ihren Be,irk ne- lieferte,, ^aatkartoffeln zur Slussaat verroendet ,verden 0
Mn uif §.^Ä?^^Eude haben die Verkäufer vmi -Saatkartof- bnitr^-n^ tSrtir 11 ^ (Anforderung von CisenhahNimigen uE dergl9 „ach ckiöglichkcrt zu uittarstüpen, soweit cs mit der Lieferuna ELn verträglich ist. Bor allem müsse,: FÄihkark toffelu, d,e .,u: Laat verwendet werden solleich irrtmh es, irge^
Bekanntmachrnrg
t über Bvennspiritus.
r- x September b. I. <n: dürfen bis auf »veiteres monat-
^o^ulrderttcile derienigen Menge, welche im gleichen --.coiiat dev Wahres 1915 für häusliche Zwecke (Flaschenspiritus) verbraucht worden ist, zu denselben Zwecken in den Verkehr gcbrackt werden. .
Von die>cn 25 Huiidertteilen werden M Hundertteile zum Preise von 55 Pf. für das Liter gegen Bezugs,naricn, d:e von den.Kommnnalverbändcn ansgegeben werden, der Nest von
- 5 Hu,Wertteilen zum Preise von 1,50 Mark für das Liter ohne Bezugsmarken geliefert.
.. ; ©firitiiS zum Preise von 55 Pf. für das Liter ist aus-
^s Bedürfnisses minberbenrittelter
zu Kochs- Heiz- und Leuchtzwecken benötigen und denen Elek- ^ , tnzllat, Gas und Petroleum nicht zur Verfügung steht, sotme zur Deckung dos Bedarfs von Perionen, die den Sviritus für Zwecke, der Kranken- nick Säuglingspflege unbedingt gebrauchen D:e Verteilung der Bezugsmarkcn an die einzelnen Genieinde- wird m Zukunft nicht mehr durch die Großvertriebs- Kf-vlnw Kommunalverbände erfolgen. Die Groß-
vertriebsstellen haben den einzelnen Kommrmalbehörden beüllebe^
ersichtlich ist^ Cm Vorzeichuis zu liefen:, aus welchem
a) welche Ortschaften des betreffenden Kommunalverbandes vön dc^^Grolzvcrttiebsstette im Jahre 1915 Spiritus erhalten
b) welche Anzahl von Bezugsmarken nach den geltenden Beftim- ^ mungen auf deu einzelnen Ort entfallen
kSmrm die Komniunalverbände aus der r entfallendes Bezngsmärken auch an solche Orte ^?den abEben, dre bisher dafür Nicht in Betracht kamen. Indessen mnn e:m Spirituvzumhr nach diesen Plähen nicht gewährleistet werden. D:e Inhaber von Marken an diesen Orteri müsse,: gegebenenfalls den Spiritus an einem benachbarten Orte, wo bür eme regelmaiuge Lieferung stattftndct, kaufen. x, ft ^ rc Vezugsmarken als die von der Spiritus-ftentrale o 2 l '!nw” äur ^erlvendung gelangen, ebenso dürfen
auch qndere BescheiNiguugei: irgendwelcher Art, auf welche Svi-
SÄ? 10ff ' fÜr bcn dezug von Wen«
... s.fffÄssa bs«
Sa&M£ «*■ -ViS
^!vk-^^Osmarken, die den KomimuialL-hörben überfassen sind Mgeben'werden"^ ^ ® £fneilflun9 gewerblicher Bedürfnisse ab.
Gewerbetreibenden gleichgesteVt werden folgende Ber- braucher. Apotheken, Krankenhäuser Lazarette Aerrtt Tesiüfettoren landwirtschaftl^e' BeLe ,md BKrben '"^' Flaschenspiritus erfolgt wie bisher durch KlnnHändler. Um chwijenrgeu, die Spiritus für häuslich' Ztvvch gebrauch,:. ttmliM die Möglichkeit zu geben, jed^eft im C


