Ausgabe 
9.10.1917
Seite
1
 
Einzelbild herunterladen

Vtt 170

v. Oktober

K efsM# nr feaKrro «tM.

Anhalts - ttcbersicht: Bewirtschaftung von Weißtohl usiv. Druckpapikr. Laarkartoffeln aus der Ernte 19t7. ^^"aspiritun -- - S«7 «inh .GrrpnSrtpfnnaeittii. Pa vier, ftaitou und Pappe. Eulsendung der KretSaddeckeretverzetch.

Brotversorgung der Milüärpersonen und Kriegsgefattgeneu.

Nisse. - Verkehr mit Runkelrüben. Zuweisung von Hül,en rächten.

Beckehr mit Zucker. SchweinezLhlung.- Gesunden: Verloren.

Verordnung

Wer die Bewirtschaftung von Weißkohl, Rotkohl, Wirsingkohl und Möhren aller Art.

Auf Grund der §§ 11 und 12 der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. Ap-.1l 1917 ,R«ichss!eseM-ttSeite 307) und der Bekanntmachung der Rerchsstelle füi Gemüse und Obst vom 12. SepLetnber 1917 (Deutscher, RerctMirzerger Nr. 219) wird mit Zustimmung der Reichsstelle bestimmt:

8 1 .

In den unten aufgeführten Gebieten des Großherzogtums Hessen dürfen die nachstehend b?zeichneten Gemurrten, nur mit Genehmigung der hessischen Landesgetnüsestelle, Verioaltungsav- ttrihing in Mainz, äbgesetzt werden: ' ' . s

W-ibk-hl. Rotkohl, Wirfmgkohl und Mohr«» al -r Art m der Provinz Starkeuburg, ausgenommen den Krers Erbach, sotme in der Provinz Rheinhessm. ^

1. Tie Verteilung des auf Grmrd dieser Verordnung erfaßten Gemüses auf die verarbeitenden Betriebe utft> den ^stchverorauch erfolgt durch die Reichsstelle, Tiefe bestimmt name>r!ltch welche Mengen für den Frisch verbrauch M Nlckbehalten werden dürfen und wohin der Uebersch- zu liefern ftt.

Bei der Entscheidung über die Genehnttaung zum 2L>atz tfr der Bedarf der Bevölkerung für den FrischvebrMich und der Be^rf der verarbeitenden Betriebe nach den von der Rerchchtellt. für Ge­müse und Obst für die betteffende Gemisteart au geltMm Grund­sätzen zu berücksichtigen. Soweit die Deckung dresaS B«>arfs dura oen beabsichtigten Msatz gefährdet würde^ nt die Genehmigung ö u

tnriagcit^ ^ Beförderung müt Eisenbahn, Kahn, Wagen, Karr« oder Tieren wird die Genehmigung zum. ^ldfatz in fchrlftitanc Form erteilt. (Befüri'erungssckfein.) Tie Besörderungöschcrne wer­den von der LandesgemiffesteNe oder nach deren Wersung von ihren Vertrauensleuten nach ©iuretcfruiö eines vorgedruHen An­trages in tveißer Farbe attSaestellt ^te werden durch Stempel- ausdruck der Landcsgemüsestelle vollzogen und ^"thaltm ^bn^c und Art des zu versendenden Getnüses und .lngabc des und Empfängers. Für die Versendung nach heppchen Wochen- Märkten kommen Besörderungsscheme^in ael^r Ar^ rur Auf­gabe Für größere Mengen kann an Stelle des Beforderungsfcher- ues ein Frachtbrief der Landesgemüsestelle trelem

3 Für die Beförderungspapiere weben vom Antragsteller ( bühren erhoben, die 50 Pfennig für jedes Papier Nicht ubechngm dürfen. Ter Antragsteller ist berechtigt, die Gebühr dem Empfänger der Ware in Rechnung zu stellen. , . , _

Tie Ausstellung der Frachtbriefe au', Grmrd von Lieferungs- verträaen. die von der Rciclfsftelle für Gemüfe und Obst, Gescyafts- abteiluug, abgeschlossen oder von der Berwlcktungsabtetlung der Reichsstelle oder einer Landesstelle genehmigt sind, erfolgt ge-

buhienfrei.^ ^ Msatzheschränkung bleibt unberührt der Absatz durch' den Erzeuger an Verbraucher, wenn nicht mehr als 5 Kilogramm an den gleichen Verbraucher abgefetzt Norden sowie der Absatz durch den Kleinhändler und der Verkehr auf osfcntlicheii

Macktem^r ^ ö01l Gemüse zur Erfüllung der von der Mnchs- stelle sür Gemüse und Obst (Gesästlftsabteilung) abgeschlossenen, oder von der Verivaltiingsabteilung der Reichsstelle, Er einer Landesstelle genehmigten Verträge bleibt zrtlässta. Tie Erteilung des Beförderungspapiers sitr solches Gemüse darf nicht verweigert werden.

8 3.

Alle Besitzer der bczeichneten Gemüsearteii haben der Landes­gemüsestelle auf Erfordern Auskunft über die vorhcmdeneu Mengen nach Gewicht und Art zu geben. Sie sind ferner verpflichtet, die. Ware pfleglich zu behandeln, nach Bedarf auch zu bervachen. Ter Verbrauch und die Verarbeitung im eigenen Haushalt oder Be­triebe bleiben zulässig.

§ 4.

1. Tie Besitzer haben die Ware, auf ivelclfe sich die Verordnung bezieht, auf Verlangen an die Geschästsabteüung der Landesge­müsestelle käuflich zu liefern und auf Abruf zu verladen. Für diese Ware ist eru angeinxssener Preis zu zahlen, der unter Berück­sichtigung der auf Grund der Verordnmng über Gemüse, Obst und Südfrüäste vom 3. Llpril 1917 , Reiäisgesehblatt Seile 307) fest­gesetzten Höchstpreise solvk« der Güte wtd Becivertbarkeit der Ware im Streitfälle von der Geschästsabteilung der LMtsesgemüsestelle festgesetzt wird. Befindet sich die Ware nicht rvehr beim

ger, so werden entsprechende Zuschläge gewährt, deren Höhe eben­falls im Streitfälle die vorbezeichnete Geschäftsabteilimg festsetzt.

2. In keinem Fall darf der dem Erzeuger zu gewährend« Preis denjenigen Betrag übersteigen, der für die gleiche Menge und Güte auf Grund eines Lieferungsvertrages der im § 2 zu 5 bez-eichnetm Art zu zahlen ist.

8 5.

1. Tas Eigentum an Gemüse, für das eine Absatzbeschränkung getroffen ist, kann aus Antrag der Landesgeurüsestelle durch An­ordnung der zustät-digen Behörde auf die in dem Antrag bezeichn nete Person übertragen werden. Tie Anordnung ist an den Be­sitzer 'zu richten. Tas Eigentum geht bei abgecrntetem Gemüse über, sobald die Anordnung dein Besitzer zugeht. Ist das Gemüse mich nicht abgeerntet, so tritt der Eigentmnsübergang erst mit der Aberntung ein. Ter von der Anordnung Betroffene ist cwrpftichtel, die Vorräte bis zum Ablauf einer in der Anordnung zu öestimmen- teu Zeit zu verwahren und pfleglich W behaltidetn.

2. Liegt die Aberrrtung auf Grmrd eines Pachtvertrages oder eines sonstigen Vertrages einem Dritten ob, so tritt dieser cm die stelle des Besitzers, dem die Arwrdmmg zu gestellt ist. Namentlich bleibt der Dritte verpflichtet, die Merntnng sorgfältig auszu-

führcn.

3. Ter Ucbernahmepreis wird unter Berücksichtigung der auf Grund der Verordnung vom 3. April 1917 über Gemüse, Obst und Südfrüchte (Reichsgesttzblatt Seite 307) festgesetzten Höchstpreise sonne der Güte und Veiivertbarkeit der Ware von der zuständigen Behörde bestimmt. Hat der Besitzer einer Aufforderung dec zu- stjändigen Behörde zur Uebertafnmg der BorrDe innerhalb der gesetzten Frist nicht Folge geleistet, so ist ein nach freiem Ermessen festzusetzender Abzug-zu machen.

Streitigkeiterr, die sich ccdä der Amoendung der Borschrifterr- eer §§ 4, 5 ergeben,, entscheidet endgültig die höhere Verwaltungs­behörde des Bezirks, in dem sich die Vorräte zur Zeit der Stellimg des LiefermrgsVerlangens oder des Antrages auf Übertragung des Eigentums beftWeu.

§ 7.

Zuständige Behörde auf Grund des § 17 der Verordnung über Gemüse Obst und ^üdsrüMe vom 3. ?lpril 1917 (Reichs-Gesetzbl. Leite 307^ im Sinne des 8 4 der Bekanntmachung über Gemüse vom 12. September 1917 so:me dieser Verordnung ist das Kreis­amt. Höhere VerwaLLmgsbehörde im Sinne des § 5 der enväbntvn Bekanntmachung sowie dieser Verordnung ist der Provinzialaus- schuß.

8 8 .

Wer den vorstehenden Vorschriften ^uividerharckelr, wird ge­mäß § 16 der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. ?lpril 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 307) mir Gefängnis bis ju einem Jahr ünd mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kmm auf die Ein­ziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbar^ Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

8 9.

Tiese Verordnung tritt mßt ihrer Bekanntgabe nt Kraft.

Mainz, dm 5. Oktober 1917.

Hessische Landesgetnüsestelle, Verioaltungsabteilung.

Biest.

Verordnung

über AuÄveiskartm zum gewerbsmäßigen Einkauf tx>u Gemüse

aller ?Crt.

Tie seitherigen Zlusfoeiskarten verlierm mit dem 15. Oktober 1917 ihre GÄliAnt.

In Hessm roohnende Händler haben dte dlusftellnng neuer Kar­ten bei dem Kreisamt ihres Wohnsitzes, nicht in Hessen wohnende bei der Mftfdjcn Lairdesgemüsestelle in Mainz, zu beantragm Mainz, dm 4. Oktober j.917.

Hessische Landesgetnüsestelle. Bertvaltungsabteilung.

B e ft.

Bekantttmachung

über Truckpapier. Vom 20. September 1917.

Aus Grund der Vewcdnmrg des Buttdesrats über Druckpapier tvm 16. April 1916 (ReichS-Gesetzbl. S. 306) wird folgendes bestimmt:

§ 1 Zur Herstellung von TruMverkett .Bücher. Bammel- n-erktz. Etz^eftverk. Fngendschttftm tcho.', Mtcfikalim, Zeitschristeit