Ausgabe 
4.10.1917
Seite
1
 
Einzelbild herunterladen

Nr. 168 4. Oktober 1917

Krcisblfltf D de» Kreis Gietzen.

Inhalts - Uebcrficht: Kartoffelverforgung. Setfen-Verbrauchsregelung. Preise von lebendein Vieh. Beschlagnahme von Fässern. Fortbildungsschule. - Höchstpreise von Wild. Butterabgabe an Kriegsgefangene. Schrotmühlen.

Bekanntmachung.

Betr. : Kartofselversorgrmg.

Es besteht der dringende Verdacht, daß Landwirte Kar­toffeln ohne Bezugsscheine in die Stadt Gießen verbringen und sie hier ab setzen. Die Landwirlc setzen sich hierbei der Gefahr aus. daß ihnen die Kartoffeln beschlagnahmt Wer­der« und haben außerdem die Einleitung eines Strafverfah­rens zir gewärtiger,. Die Abnehmer ohne Bezugsschein nach Gießen verbrachter Kartoffeln setzen sich den gleichen Ge fahre» aus. Für die nächste Zeit ist eine Revision der Be­stände in den Kellern in Aussicht genommen.

Gießen, den 2. Oktober 1917.

Grobherzogliches Kreisamt Gießen. _ Dr. Uftnger.

Bekanntmachung.

Hetr.: Kartvffelversorgimg des Kommunal Verbandes Gießen im Wirtschaftsjahr 1917/18.

Mus Grund der Nachtragsbestimmung der Reichs karwsfeiftelle in Berlin vonr 18. September 1917 sind m Streckung des BroteS Mb 1. November 1917 %u belassen:

-, De tt Sr lb ft der s o r g e r n für die Zeit vom 1. November tdl? bis 31. Jäcki 1918 wÄhssntlich 760 Gramm «Äer insgesamt öM Zentner Frifchkarloffeln auf den Kopf.

. «^.^^^Ersorgungsbercchtiaten für die Zeit vom 1 November 1917 biS 31. Januar 1916 wöchentlich 7S0 Gramm K» 'msaeftunt 0,20 Zentner Ftischkartvffeür auf den Kvpf- Ihnen «ischl. Lazaretten und anderen militärischst Stellen ohne eigenh LüchDwerwcüülng werden die erforderlichen Mz-Ngen zugeNnesen..

Lie in Absatz /II 2 der Grundsätze unserer Bekanntmack»! ng Vomi 11. September jd. I.. (KveiÄÄaHM-. 156^ aufgeftchrten Aüengen. werden um oben -genannte Mengen erweitert, lieber die Belieferung der, Versorgungst^erechiiglen, insoweit solche durch Bezugsschchnst «vefert wurde,! sind und selbst hacken, werden wir demnächst W- Weisung erteilen.

Gießen, den 29. September 1917.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. U s inger.

kn den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürger, vierstercien der Landgemeinden des Kreises.

Vorstehendes ist ortsüblich bekänntzu machen.

Gießen, den 29. Septenrber 1917.

Grvßherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. Ustnger.

Bekanntmachung.

B e tr.: Seifen-Verbrauchscegelung.

Auf Grund der Ansführnngsbestimmuiigon zur Verordnung den Berke-hr mit: SeifeSeifenMver und anderen fetthaltiaen WaschmTttelTT voni 18. Apnl 1916, ReichsgeseM. 1916 S. 307/ 81. Juni 1917, 0teichsge;etzbl. 1917 S. 54b, werden folgende Befttnnntwgen betreffent. die Abgabe von fetthaltigen Weck­mitteln an Wiederverkaufer erlajsen.

8 1 Wicderverktk.ser. weich, fetthaltige Wa^mtttel unmittel- dar an Verbrauckerabgeben, haben bic bei der Abgabe von Seife um. L?erfenpiüver gesammelten Seifenkart enabschnitte des nbgelaufe-- «e-TT und, laufenden Monctts getrennt nach Seifen- und Seifen^ WrlverablchnttteTT bis spätestens zum 8. jeden Monats bei den für

SJüufLf'T' ^«karten zuständigen Grotzh. Bürgermeifte- gttni ül^sichtltch anfgeklebt oder in Umschlägen verpackt mit einer Ausstellung einzureichen.

8.2. Die Zurgermeistereien stellen den Wiedervcrkäufern auf *?} ^Esen vor^ulegendM, ordnungsmäßig ausgefüllten Vordrucke,t rm. Unterschrift und Stenipel versehene Empstrngsbestätigungen stber d^eingen Mengen Seife und Seifenpulver aus, auf welcko me abgelreserten Abschnitte lauten.

.... § 3 - Die Abgabe von L./I.-Seife oder L./I.-Seisenpulver an «nnStz?§°gestatÄ *** Ä6öabe **" SmPfcmgÄestättgungen

Die Empfangsbestätigungen sind den Lieferauten einzureichen; «wert ern ?TefeTant Großhändler ul. bis spätestens zum 12. jeden Monats, soiont die Bestellung (von einem Klein- oder Groß- dandwr> unmittelbar l>ein, Fabrikanten erfolgt, bis spätestens zum io. Altonats. |

BOiJJ: ^f e c^Ä 0ou ^-^^ife und L.x.-Seifenpulver durch Med^verkL-user darf nur tzu den vom UebertiZachungsauSschuß «kr Reifenindustrie durch dte SeifenherstellnngS- und Betriebs-

Gesellschaft bekanntgegebenen Preisen und Lieferungsbedingunacitz erfolgen.

Die Wiedervcrkänfer haben den durch die Seifenherstellungs^ um.' Bcr trr-ebs-Gese!ljchaft bekanntgegebenen Weisungen des lieber- wachlungsausschusses hinsichtlich der Lieferung, der' Meldung der Bestände und abgegebenen Mengen nackzukonunen.

. J ö - Bei Verstoß gegen die Bestimmungen der- §§ 1 , 3 und 4 wird der Wiederverkaufer von dem Bezug von Seife und Seifen-- Pulver dauernd oder zeitweise ausgeschlossen.*)

8 6. Die Wiederverkaufer von R.Ä.*®dtf'e und L./I.-Seiseu-- guoer erhalben auf Anfordern von der Seifen-DerslelluugS nkb Bertriebsgesellsch;aft Berlin (Ber trre bs stelle Karlsruhe, s st ratze 91) gegen Einsendung eines freigemach/en Bnes- umschlags genaue Anweisung über den Geschäftsgmig

8 7. Die Vekanrümachtung tritt mit dem 1. Oktober d. I. in Kvast derart, daß zrun ersten Male in: Mvimt Oktober SKfew-, karte,mb>chnvte des Monats Septenrber .so,me des Monats Oktober bausch, gegen Enrpfangsbestätigungen bei den zuständigen OrtSbetzorden ernznreiichen sind.

Gießen, den 1. Oktober 1917.

Grvßherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. Using er.

2 ©MBertinimimgcn des § 5 treten ncUn die gesetzlichen des 8 11 der BeSanntmach,mg betreffmd AstEH ungsbo- MmnTsungen zur Verordnung über den Berkchr mit Seife, S -ichn- anderen fetthaltigen Mnschmitteln vom 18 ApäiL MM, 1 » 1 «.®. 307/21. J,mi 1917, «rirWarfeW. E 7 ,®; 346:Mtt Gefängnis & .Ju 6m Stonatcn ober mit OVclblltofc W« wt fünfzehnhundert Märckmärd bestraft: >oer W.sd- mittel an Wrederveriänfer entgegen der nach ß 4 Abs. 1 getrosfeuenl Vvegelung abgrbt.

An die Großh. Bürgermeistereien der Lmrdgemeinben des Kreises.

der J^ere^n^brÜTg^E6 ist sofort ortsüblich zur M-nnlniö

Gießen, den 1. Oktober 1917.

Gwßherzogliches Kreisamt Gießen. _ Dr. llH nger.;

Bekanntmachung.

B dtr. : NegÄung der Beschaffung des Matzes und der Preise von, lebendem Vreh. '

Gemäß ß 2 Ahsatz 5 der Satzimg für die Regelung des Vieh- ankarchs in der Provinz Oberhesten pom 11. Jänuar d I fKr-eis- ^ Gerrchnngung Großlh. Mnisterinins des

18 - ^ptenider h I. zu Nr. M'. d. I- III 22 746 S unserer Bektumtniachnng vonv 1. Mai d. I. Kreis-

blatt Nr. 50) folgendes bestimmt:

. . ,Bei Tieren, die trotz des SchLachtverbots nach der Schlachtung ffi? Munden lverden wird d«as Gewick--t des Tragsackes mit

dem anlinenÄ

L-mw.vrrt itt Abzug gebracht, au^enommen in den Fällen in WÄä^n auf Grund erner Enteignung oder der Wrdrvhnng'der Gntergarimg ein Tier angeltefert worden ist.

Vorstehende Bestimmungen treten am 1. Oktober in Kraft Gießen, den 29. September 1917.

Großherzoglichc Provlnztaldlrektion Oberhessen __ Dr. Using er.

Betr.: Beschlagnahme von Fässern.

Nn den Oberbütgermeister zu Gießen und die F-roßh. Bürgermnstereje,! der Landgemeinden des Kreises.

Wrr errnnern mi umgehende Zusendung der ausgefüllten ^^o^rmnlare <ni uns. (Siehe Bekanntmachung vom 1 August 1917 Kreisblatt 9dr. 150.) '

Gießen, den 2. Oktober 1917.

Grvßherzogliches 5breisamt Gießen.

__ I. V.: L a n g e r m a n n.

Betr.: Die FortbüdnngSsckule im Winter 1917/M "

m die Schulvorstärwe der Landgemeinden des Kreise^

Laut Verfügung der obersten Sck^ulbehorde soll aus den gleichen Wunden wie rm Vorjahre auch in diesem Jahre der pflnchmästche Fvrtbildu,igssch>ulunterricht in den ländlichen Schulen ausfallen. Der nicht zwangsmäßige Unterriä-t ,vird hiervon nicht berührt. Gießen, den 1. Oktober 1917.

Großherzogliche Kreisschulkommission Gießen.

I. V.: L a n g c r m a n n .