Nr. 168 4. Oktober 1917
Krcisblfltf D de» Kreis Gietzen.
Inhalts - Uebcrficht: Kartoffelverforgung. — Setfen-Verbrauchsregelung. — Preise von lebendein Vieh. — Beschlagnahme von Fässern. — Fortbildungsschule. - Höchstpreise von Wild. — Butterabgabe an Kriegsgefangene. — Schrotmühlen.
Bekanntmachung.
Betr. : Kartofselversorgrmg.
Es besteht der dringende Verdacht, daß Landwirte Kartoffeln ohne Bezugsscheine in die Stadt Gießen verbringen und sie hier ab setzen. Die Landwirlc setzen sich hierbei der Gefahr aus. daß ihnen die Kartoffeln beschlagnahmt Werder« und haben außerdem die Einleitung eines Strafverfahrens zir gewärtiger,. Die Abnehmer ohne Bezugsschein nach Gießen verbrachter Kartoffeln setzen sich den gleichen Ge fahre» aus. Für die nächste Zeit ist eine Revision der Bestände in den Kellern in Aussicht genommen.
Gießen, den 2. Oktober 1917.
Grobherzogliches Kreisamt Gießen. _ Dr. Uftnger.
Bekanntmachung.
Hetr.: Kartvffelversorgimg des Kommunal Verbandes Gießen im Wirtschaftsjahr 1917/18.
Mus Grund der Nachtragsbestimmung der Reichs karwsfeiftelle in Berlin vonr 18. September 1917 sind m Streckung des BroteS Mb 1. November 1917 %u belassen:
„ -, De tt Sr lb ft der s o r g e r n für die Zeit vom 1. November tdl? bis 31. Jäcki 1918 wÄhssntlich 760 Gramm «Äer insgesamt öM Zentner Frifchkarloffeln auf den Kopf.
. «^.^^^Ersorgungsbercchtiaten für die Zeit vom 1 November 1917 biS 31. Januar 1916 wöchentlich 7S0 Gramm K» 'msaeftunt 0,20 Zentner Ftischkartvffeür auf den Kvpf- Ihnen «ischl. Lazaretten und anderen militärischst Stellen ohne eigenh LüchDwerwcüülng werden die erforderlichen Mz-Ngen zugeNnesen..
Lie in Absatz /II 2 der Grundsätze unserer Bekanntmack»! ng Vomi 11. September jd. I.. (KveiÄÄaHM-. 156^ aufgeftchrten Aüengen. werden um oben -genannte Mengen erweitert, lieber die Belieferung der, Versorgungst^erechiiglen, insoweit solche durch Bezugsschchnst «vefert wurde,! sind und selbst hacken, werden wir demnächst W- Weisung erteilen.
Gießen, den 29. September 1917.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. U s inger.
kn den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürger, vierstercien der Landgemeinden des Kreises.
Vorstehendes ist ortsüblich bekänntzu machen.
Gießen, den 29. Septenrber 1917.
Grvßherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. Ustnger.
Bekanntmachung.
B e tr.: Seifen-Verbrauchscegelung.
Auf Grund der Ansführnngsbestimmuiigon zur Verordnung den Berke-hr mit: SeifeSeifenMver und anderen fetthaltiaen WaschmTttelTT voni 18. Apnl 1916, ReichsgeseM. 1916 S. 307/ 81. Juni 1917, 0teichsge;etzbl. 1917 S. 54b, werden folgende Befttnnntwgen betreffent. die Abgabe von fetthaltigen Weckmitteln an Wiederverkaufer erlajsen.
8 1 Wicderverktk.ser. weich, fetthaltige Wa^mtttel unmittel- dar an Verbrauckerabgeben, haben bic bei der Abgabe von Seife um. L?erfenpiüver gesammelten Seifenkart enabschnitte des nbgelaufe-- «e-TT und, laufenden Monctts getrennt nach Seifen- und Seifen^ WrlverablchnttteTT bis spätestens zum 8. jeden Monats bei den für
SJüufLf'T' ^«karten zuständigen Grotzh. Bürgermeifte- gttni ül^sichtltch anfgeklebt oder in Umschlägen verpackt mit einer Ausstellung einzureichen.
8.2. Die Zurgermeistereien stellen den Wiedervcrkäufern auf *?} ^Esen vor^ulegendM, ordnungsmäßig ausgefüllten Vordrucke,t rm. Unterschrift und Stenipel versehene Empstrngsbestätigungen stber d^eingen Mengen Seife und Seifenpulver aus, auf welcko me abgelreserten Abschnitte lauten.
.... § 3 - Die Abgabe von L./I.-Seife oder L./I.-Seisenpulver an «nnStz?§°gestatÄ *** Ä6öabe **" SmPfcmgÄestättgungen
Die Empfangsbestätigungen sind den Lieferauten einzureichen; «wert ern ?TefeTant Großhändler ul. bis spätestens zum 12. jeden Monats, soiont die Bestellung (von einem Klein- oder Groß- dandwr> unmittelbar l>ein, Fabrikanten erfolgt, bis spätestens zum io. Altonats. |
BOiJJ: ^f e c^Ä 0ou ^-^^ife und L.x.-Seifenpulver durch Med^verkL-user darf nur tzu den vom UebertiZachungsauSschuß «kr Reifenindustrie durch dte SeifenherstellnngS- und Betriebs-
Gesellschaft bekanntgegebenen Preisen und Lieferungsbedingunacitz erfolgen.
Die Wiedervcrkänfer haben den durch die Seifenherstellungs^ um.' Bcr trr-ebs-Gese!ljchaft bekanntgegebenen Weisungen des lieber- wachlungsausschusses hinsichtlich der Lieferung, der' Meldung der Bestände und abgegebenen Mengen nackzukonunen.
. J ö - Bei Verstoß gegen die Bestimmungen der- §§ 1 , 3 und 4 wird der Wiederverkaufer von dem Bezug von Seife und Seifen-- Pulver dauernd oder zeitweise ausgeschlossen.*)
8 6. Die Wiederverkaufer von R.Ä.*®dtf'e und L./I.-Seiseu-- guoer erhalben auf Anfordern von der Seifen-DerslelluugS nkb Bertriebsgesellsch;aft Berlin (Ber trre bs stelle Karlsruhe, s st ratze 91) gegen Einsendung eines freigemach/en Bnes- umschlags genaue Anweisung über den Geschäftsgmig
8 7. Die Vekanrümachtung tritt mit dem 1. Oktober d. I. in Kvast derart, daß zrun ersten Male in: Mvimt Oktober SKfew-, karte,mb>chnvte des Monats Septenrber .so,me des Monats Oktober bausch, gegen Enrpfangsbestätigungen bei den zuständigen OrtSbetzorden ernznreiichen sind.
Gießen, den 1. Oktober 1917.
Grvßherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. Using er.
— 2 ©MBertinimimgcn des § 5 treten ncUn die gesetzlichen des 8 11 der BeSanntmach,mg betreffmd AstEH ungsbo- MmnTsungen zur Verordnung über den Berkchr mit Seife, S -ichn- anderen fetthaltigen Mnschmitteln vom 18 ApäiL MM, 1 » 1 «.®. 307/21. J,mi 1917, «rirWarfeW. E 7 ,®; 346: „Mtt Gefängnis &tä .Ju 6m Stonatcn ober mit OVclblltofc W« wt fünfzehnhundert Märckmärd bestraft: >oer W.sd- mittel an Wrederveriänfer entgegen der nach ß 4 Abs. 1 getrosfeuenl Vvegelung abgrbt.
An die Großh. Bürgermeistereien der Lmrdgemeinben „ des Kreises.
der J^ere^n^brÜTg^E6 ist sofort ortsüblich zur M-nnlniö
Gießen, den 1. Oktober 1917.
Gwßherzogliches Kreisamt Gießen. _ Dr. llH nger.;
Bekanntmachung.
B dtr. : NegÄung der Beschaffung des Matzes und der Preise von, lebendem Vreh. '
Gemäß ß 2 Ahsatz 5 der Satzimg für die Regelung des Vieh- ankarchs in der Provinz Oberhesten pom 11. Jänuar d I fKr-eis- ^ Gerrchnngung Großlh. Mnisterinins des
18 - ^ptenider h I. zu Nr. M'. d. I- III 22 746 S unserer Bektumtniachnng vonv 1. Mai d. I. Kreis-
blatt Nr. 50) folgendes bestimmt:
. . ,Bei Tieren, die trotz des SchLachtverbots nach der Schlachtung ffi? Munden lverden wird d«as Gewick--t des Tragsackes mit
dem anlinenÄ
L-mw.vrrt itt Abzug gebracht, au^enommen in den Fällen in WÄä^n auf Grund erner Enteignung oder der Wrdrvhnng'der Gntergarimg ein Tier angeltefert worden ist.
Vorstehende Bestimmungen treten am 1. Oktober in Kraft Gießen, den 29. September 1917.
Großherzoglichc Provlnztaldlrektion Oberhessen __ Dr. Using er.
Betr.: Beschlagnahme von Fässern.
Nn den Oberbütgermeister zu Gießen und die F-roßh. Bürgermnstereje,! der Landgemeinden des Kreises.
Wrr errnnern mi umgehende Zusendung der ausgefüllten ^^o^rmnlare <ni uns. (Siehe Bekanntmachung vom 1 August 1917 Kreisblatt 9dr. 150.) '
Gießen, den 2. Oktober 1917.
Grvßherzogliches 5breisamt Gießen.
__ I. V.: L a n g e r m a n n.
Betr.: Die FortbüdnngSsckule im Winter 1917/M "
m die Schulvorstärwe der Landgemeinden des Kreise^
Laut Verfügung der obersten Sck^ulbehorde soll aus den gleichen Wunden wie rm Vorjahre auch in diesem Jahre der pflnchmästche Fvrtbildu,igssch>ulunterricht in den ländlichen Schulen ausfallen. Der nicht zwangsmäßige Unterriä-t ,vird hiervon nicht berührt. Gießen, den 1. Oktober 1917.
Großherzogliche Kreisschulkommission Gießen.
I. V.: L a n g c r m a n n .


