Ausgabe 
4.10.1917
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Bekanntmachung *

Aber die Höchstpreise tom Wild. Vom 22. September 1917. Wff Grund der K§ 3 und 4 der BundesraLsbefomFltm.achiurg' Wer die Regelung der W-ildprerse vom 24. August 1916 (ReichS- Gesetzbl. S. 959), der ßZ 12 ff. der Bundesratsbefoumlmachung üver die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorg ungK- vegeLung vom 25. September/4. November 1915 (Reichs-Gesehbl. S. 607 und S. 728), sowie unserer Bekanntmachung, betreffend den Verkehr rmt Wild, vom 20. Juki 1917 Reg.-Blatt S. 147; werden hiermit folgende Höchstpreise für den Handel mit Wild festgesetzt: I. A. Für den Großhandel:

1. Lei Not- und Damwild (mit Decke) für 0.5 kg . 1,10 Mk. 2 bei Rehwild (mit Decke) für 0,5 kg .... . 1,30

8. bei Wildschweinen (mit Schwarte):

a) bei Tieren im Gewicht bis -u 35 kg einschließ­lich, für 0,5 kg ..1,16

b) bei Tieren über 35 kg für 0,5 kg ... . 0,95

4 bei Hasen:

a) mit Balg, das Stück ......... 5,25

b) ohire Balg, das Stück ......... 4.95

5 bei wilden Kaninchen:

a) ntit Balg, das Stück ......... 1,50

b) ohne Balg, das Stück1,40

6. bei Fasanen:

a) Hähne, daS Stück . ......... 4,50

b) Hermen, das Stück.. 3,50

jB. Für den Klei n Handel:

T bei Rot- und Darnivild:

a) für Mckerr und K>eule (Ziemer und Sckstegel)

für 0,5 kg.. . . 2.10

b) für Blatt oder Birg für 0,5 kg.1,50

ß $e ¥ f^{| 0ait Kochfleffch für 0,6 kg . . . 0,55

a) für Rücken und K^ule (Ziemer und Schlegel)

für 0,5 kg ..... *.. 2,60 r ,

b) für Blatt oder Bug für 0,5 kg.1,70

c) für Ragout und Kochfleisch für 0,6 kg . . . 0,70 ,,

9. bei Wildschweinen:

A. Bei Tieren zu 35 kg einschließlich:

a) für Rücken imb Keule (Ziemer uitb Scküegel)

für 0,6 kg. . ... 2,60

b) für Blatt oder Bug für 0,5 kg.1,80

c) für Ragout oder Kochfleisch für 0,5 kg . . . 1,00 f}. Bei Tiereil über 35 kg:

a) für Rücken Und Kieule (Ziemer und Schlegel)

für O b kg.2,00

b) für Blatt oder Bug für 0,5 kg.1,60

. c) für Ragout oder Kochfleisch für 0,6 kg . . . 1,00

4. bei Hasen.

a) mit Balg, das Stück 6,00

b) ohile Balg, das Sttick.. . . 5,70

e) zernnrkt:

Ziemer.. 2,30

Keule.. 1,10

Vordcrblatt.. . . . s . 0,40

Ragout oder Kochfleisch . . * . s ? . . 0,40

6. bei wilden Kanincl-en:

a) mit Balg, das Stück . . . , ; . w 5 . . 1,80

b) ohrre Balg, das Stück . . . * . . * . . 1,70

6. bei Fasanen:

a) Lahne/ das Stück.. 5,25

b) Hennen, das Stück.. 4,25

' Für den Verkauf des Wildes durch den Jäger selbst oder seine Beauftragten unmittelbar an den Verbraucher gelben dieselben Höchstpreise wie für beu Großhandel unter A.

Für Wild, das der Jagdinhaber oder sein Vertreter in zer- wirktem Zustande an Verbraucher abgibt, können höhere Preise als die vorstehend für den Großhandel festgesetzten Höchstpreise verein­bart werden, jedoch dürfen die vereinbarten. Preise nicht die vor­stehend für den Kleinhandel festgesetzten Preise übersteigen.

0. allen Fällen, in denen nach unserer Bekanntmachung vonl 20. Juli 1917 über den Verkehr mit Wild Jagdinhaber oder deren Vertreter verpflichtet sind, an einen K'reiS oder eine Stadt oder eine andere Gemeinde des Landes Wild ab-ugeben, gelten für dieses Wild die folgeitden Großhandelspreise:

1. bei Rehwild (mit Tecke) .... für 0,5 kg 1,45 Mk

L. bei Rot und, Damwild (mit Decke) . für 0,5 kg 1,25

8. bei Wildschweinen (mit Schwarte):

a) bei Tieren im Gewicht bis zu 35 kg

einschließlich.sür 0,6 kg 1,30 .

b) f ftet Tieren über 85 kg . . . . für 0,5 kg 1,10

4. bei Hasen Großhandelspreis für Hasen

von 6 Pfund und mehr

a) mit Balg, das Stück. 5 75 ,

b) ohne Balg, das Sttick. . . 5 45

für Hasen mm weniger als 6 Pfund das Pfund

1 Mk., jedoch nicht mehr als 5 Mk. 75 Pf das Stück.

6. bei wilden Karmuhen: Mk.

a; mit Balg, das Stück.. . . . 1,65 ^

b) ohne Balg, das Sttick.1,56

6. bei Fasanen:

a) Hähne, das Sttick..4,95

b) Hennen, das Stück..3,85

Die gleichen Preise können hinsichtlich iveitercr (sreiwüligec)

Wildabgaben z-mschen den /Zagdinhabenr und dem Meis oder der Stadt oder der Gemeinde durch Vertrag vereinbart werden.

Ter Kleinhandelspreis für Hasen von 6 Pfund Und mehr beträgt:

a) mit Balg, das Stück.6,25 Mk.

b) ohne Balg, das Sttick.6,96

für Hasen von rveniger als 6 Pfund

a) mit Balg, das Pfund .. 1,10

jedoch nicht mehr als 6,25 Mk. das Stück,

b) ohne Balg und ansgeweidet, das Pfurck» . . . 1,50

Bezüglich der übrigen Wildartrn gelten in ben vorliegenden

r ^ ^ Erlaufen an den Verbranchcr die oben unter Zstf. Z. für den Kleinhandel festgesetzten Höchstpreise.

Zuwider hmrdlungen gegen !nc vorstehertden Vorschrifterr wer­den auf Grund des Höchstweisgesetzes nrit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10 000 HHark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kmni angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kdsten des Schuldigen öffentlich bekannt zu machen ist. Auch formt neben Gesangmsstrase auf Verlust der Mr- gerlichen Ehrmrechte erfoumt werden.

Die Händler mit Wild haben einen Abdruck aegewvärttger Bekanntmachung ft: ihren VerwnfSrwrmen an gick sichtbarer Stelle anszu hängen.

Unterlassen sie es, dieser Anordmurg nach^ukomnten, so u<rde»i 8oO^M^k bes!r^ ft ^ Monaten oder mit Geldstrafe bis zu

II. Unsere BeLamttmachungen über die Höchstpreise txn 26Üd öwit 27. September 1916 Meg.-Bl. S. 196), betreffend AussD rnngSlbestimuiunaen zu der Bekanntmachung des Reichskanzlers vorn 24. August 1916 über die Regelung der Wildpreise vom 24. Oktober 1916 (Reg.-Bl. S. 210) sowie derjerrigen gleichen Be­treffs vom 8. November 1916 (Reg.-Bl. von 1917 BÄage S. 1) weichen durch die vorstehende Bekalmlmachung, welche kerne Aende- rmrg der in den erwähnten Bekamttmachungen festgesetzten Höchst- preissestsetzrmgen enthält, ersetzt.

Darmstadt, den 22. September 1917.

Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Hombergs.

B e t r.: Verbot der Butterabgabe an Kriegsgefangene.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Uitto Bezugnahme ans unsere Verfügung vout 1. August d. I. E'reisblcht Nr. 140) weisair wir noch-nals darauf hin, daß dre Verabreich".mg von Butter an die Kriegsgefan getreu unter allen Umständen zu imtrnbleibeu hat. Durch ortsübliche Bekannttnachung ist d«s nochmals zur Kenntnis der Arbeitgeber -ri bringen. Gießen, den 28. Snttember 1917.

Großherz^»e.ilches Kreisamt Gieße».

I. V.: H e m m e r d e.

Bekanntmachung.

Wir veriveisetl die Besitzer von Schrotmühlen besonders die Verordnung des stell vertrete irden Gcncralwmumnoos XV Mmeetorps voni 28. August d I. iKreisblatr Nr. 160). Gießen, derr 1. Oktober 191?.

Großherzoglichcs Polizeiaint Gießen.

H e in m e r d e.

Mche«L. Aeberflcht derToderfäüe i. -.Stadt «schc».

36. Woche. Vorn 2. September bis 8. Septenrber 1917. Einwohnerzahl: angenommen-»33100.Sterblichkeitsziffer: 26,70 Nach Avzug von 13 Ortsfremden: 6,29

f-m n t. n t Er- Kinder

ES starben an Zuf. VT u» » Lebens, vom 2 bi»

macgiene ^ ^ Jahr

Angeb. Lebeirsfchwäche 1 (1) 1.(1)

Altersschwäche 2 ( 2 ) 2 ( 2 )

Diphtherie 1 (1) 1 <1)

Tuberkulose der Lungen 1 1

Lungenelttzi'ntdung 1 1

Krankl), d. KreiSlanssorgane 2 (2) 2 (L)

Gehirnschlag 1 1

aitd.Krankh. d. NervensysteniS 4 (3) 3(3) 1(1)

Älagen- und Darinkatarrh, 4 (4) 3 (8) 1 g)

Summa: 17(13) 13(9) 2(2) 8(2)

A n m. : Tie ist Klammern gesetzten Ziffern geben an, wie viel der Todesfälle in der bettejfenden Krankheit auf von auswürtH nach Gießell gebrachte Kranke kommen.

Vcrvjienttndung des Großh. Kreisgesundheitsamts Gießen.

Dr. W a l g e r, Med.-Rat.

Zwillingsrunddruck der B h l'schen Nn v.-Buch- und Steindrucke

rei. R. Lange, Ofteßen.