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fixrrttatfn Worterttwtr fhtb nur aichmEett, toctttt sich tne Niederlassung in Btllgarien. (SXkiemttrT, bew Niederlanden, Norwegen gfcfwbe«, der SätMtz pbcr der Türkei befindet.
Artikel 4.
Nicht anMumelden find: ^ ^ .
1 Geldsorten, Papiergeld, Banknoten mb derglerchett un Gesamtbeträge von weniger als fünfhtmdert, sonstige Zahlungsmittel im Gesamtbeträge von weniger als xiMausend Mark für jede einzelne Währung: _
2. Fordertmgen und Zahlungsmittel, die nach dem 1. August 1917 bei einer Devisenstelle erworben sind;
3. s^vd-exungen und Zahlungsmittel, gbrderuttaür im Gesamt-
betrage von rveuiger als fünftausend M!ark, die nach dem 1. Januar 1919 fällig werden: , -
4 Wechslet, Schecks und Anweisungen, die bis zum 15. September 1917 fällig Ivvrden. Werden solche Wechsel nicht bezahlt, sondern <■ dlurrb andere Wechsel »-ersetzt, so sind letztere spätestens am 1. Oktober 1917 anzumelden:
5. Forderungen, die in Aem Geschäftsbetrieb einer inländischen; Zweigniederlassung des ausländischen Schuldners entstanden sind;
6. Bürgsjchafts- und Regreß forderungen, es sei denn, daß der Bürg- ßchafts- «der Regreßfall schon eingetreten ist: nicht anzumelden surd ferner Regreßforderungen aus noch nicht protestierten Wechseln und Schecks:
7. Ansprüche auf Bersicheruirgsprämren;
8. Airderungen aus Wertpapieren, $>k nach der Auffassung des Verkehrs zu den Effekten gehören, einschließlich der Zins- und Ae lvi n na u te il s che ine.
Artikel 5. '
Die Ermittlung des Wertes von Beträgen in ausländischer Währung im Sinne dieser Bekanntmachung erfolgt gemäß § 2 der Ausführungsbestimmungen zum Wechselstempelgesetze (ZentrM- blatt siir das Deutsche Reich 1909, S. 402).
Artikel 6.
Die Anmeldung liegt hinsichtlich der Forderungen dem Gläu- biger, hinsichtlich der Zahlungsmittel dem Versngungsberechtigtm, im Falle der Verhinderung dem .Vertreter des Gläubigers oder Eigentümers ob.
Hat das anmeldepflichtige Nnternehnteu mehrere Niederlassungen, so erfolgt die Anmeldung durch die Hauptttiederlasstmg.
Artikel 7.
Die Anmeldung hat nach Maßgabe des beigefüg ten Alt Meldebogens bei der Reichsbankhauvtstelle. Reichsbankstelle oder Reichsbanknebenstelle, in. deren Bezirk der Anmeldepflichtige seinen Wohn-4 sitz, dauernden Aufenthalt oder Sitz hat, in Berlin bei der Statistischen Abteilung der Reichs bank zu erfolgen. Abgedruckt R.G.Bl. S. 739 ff.
Artikel 8.
Die Anmeldung ist nach, dem Stande vom 1. September 1917 bis zum 11. September 1917, im Falle des Artikels 3 bis zum 1. Oktober 1917 vorzuitehmen: dem Anmeldepflichtigen kann auf seinen Antrag von der Anmeldestelle eine Nachfrist gewährt werben.
Artikel 9.
Die Bekanntmachung tritt am 1. September 1917 nt Kraft.
Berlin, den 31. August 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
vr. L) e l s f e r i ch.
Bekanntmachung
betreffend wirtschaftliche Bergeltuugsmoßuahuteu gegeit Siam, Liberia und China. Bom 12. >^cpt. 1917.
Im Wege der Vergeltung wird auf Grund des 8 7 Abs. 2 der Verordnung, betreffend Zahlungsverbot gegen England, vom 30. September 1914 (Reichs-Gefotzbl. S. 421), des § 4 Abs. 2 der Ber- orÄmmg über die Anmeldung des im Irland befindlicheu Vermögens von Angehörigen feindlicher Staaten vom 7. Oktober 1915 .»teichs^Gesetzbl. S. 633) u,td des § 9 der Verordnung, be treffend die Zwangsweise Verwaltung französischer Unternchimrn gen. vom 26. November 1914 (Reickis-Gesetzbl. S. 487) folgendes bestimmt: >.
Artikel 1. Die Vorschriften der ^Verordnung. betressendi ^Zahttmgs verbot gegen England, nont 30. Seist eiwber 1914, n»erden> auch auf Sijam, Liberia und China für anwendbar erklärt.
Die Amvendung unterliegt folgendett Einschränkungen:
1. Für die Frage, ob die Stundung gegen den Eriverber wirkt ober nicht (§ 2 Abs. 2 der Berorbmmg), kommt es ohne Rückfickst aus den Wohnsitz oder Sitz des Erwerbers nur daraut an, ob der Erlverb bei Siam nach dem 22. Juli 1917 oder vorher, bei Liberia mich dem 4. August 1917 c>der vorher unb bei China nach dem 14. August 1917 oder vor her stattgefunden bat.
2. Soweit in der Verordnung vom 30. September 1914 au! den Zeitpunkt ihres In krafttretetrs verwiesett wird, tritt der ZeitMiickt des Inkrafttretens dieser Bekarmtntachrntg' an die St^le.
Artikel 2. Die Vorschriften der Verordnung über die Au- MÄdnng des im Inland befindlichen Vermögens von Angehörigen feindlicher Staaten vom 7. Oktober 1915 finden, insoweit als sie
sich Mf die Beschrchtknng der Verfügnittg über daS ttrländrschs Vermögett und das Verbot der Abführung deS EigentuntS feindlicher Staatsangehöriger beziehen (§§ 5 bis 11, § 18 der Verordn mmg), arnf das Vermögen siamesische und chinesiseher Staatsangv- höriger Anwendung.
Artikel 3. Die Vorschriften der Bewrdnung, liettesfentz die Mangsweise Verwaltung französischer Unternehürungen, vonk 26. Mvvemher 1914 in der Fafßuttg der Verordnung vom 10. F», buuar 1916 (Reichsges-tzbl. K. 69) werden auch gegenüber siamo-- fischen >mld chinesischen Svaatsangehörigen für amvendbar erklärt.
Artikel 4 Diese Bekamttmachlmg ttitt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
B e rl t n, den 12. September 1917.
Der Stellvertreter des Reichskatrzlers,
Dr. Helfferich.
Bekanntmachung
betreffend Aenderimg der Be'kcmntmachmig zum Schutze der MiieLtt vom 26. Juli 1917. Vom 15. September 1917.
Ter Bmtidesrat hat auf Grtmd des 8 3 des Gesetzes über dir Ermächtigmt-g des Bundesrats zu jvirtschaftlichen Ddaßnahmen trstv. vom 4. August 1914 (ReichÄGeseM. .S. 327) folgend« Vevordimng erlassen: , .
Artikel I. Deut 8 7 der Bevordmcng zum schlug der Mieter vom 26. Juli 1917 (Reichs-Gesetzibl. S. 659) wird folgender Abs. 3 mrgefüjgt. .
Svlange im Bezirk einer Gemeinde die im 8 1 vorgesehenen Befugnisse Weder einent Einig,mg santte tvoch einer andeven Stelle übertragen sind, sind die Anrtsgerichte für die int § 1 Ms, 1 >Nr. 1, 2 bezeichineten Entscheidirngen zuständig: dte Vorschriften des 8 4 finden keine dlarwendnug.
Artikel II. Diese Verordnung tritt mit bem .Tage der Verkündatug in Kraft.
Berlin, den 15. Septentber 1917.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Dr. vonK ran se.
Anordnung
für das Belsahven vor den Amtsgerichten in Meiteinigungssach^n.
Vom 15. 'Septentber 1917.
Auf Grund des 8 8 der Verordntmg zum Sckmtze der Mieder vom 26. Juli 1917 (ReickD-Gesetzbl. S. 659) wird bestinnnt:
Tie Anordnung für das Verfahren vor detr Einigunasämtern von: 26. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 661) findet auf das Verfahren vor dett Mtlsgerichten, sölveit sie für die im 8 1 2Hs. 1 Nr. 1, 2 der Verordnung zum Schutze der Mieter vom! 26. Juli 1917 (ReickM-Gesetzht. S. 659) bezeichteben Eutsckreidrmgen zuständig sind, tnit fokrendett Maßgtaben entsprechende Anwendtrug:
1. An die Stelle des Schriftführers tritt der Gerichtsschreibev.
2. Tie Vollstreckung der Entscheidurig über die baren ?lus- lagen des Verfahrens rickstet sich rtack) den Vorschriften über die Beitreibung von O^erichtskdsteu.
Berlin, den 15. September 1917.
Der Reichskanzler.
In Vertrettmg: Dr. v o n >K r a u s e.
Bekanntmachung.
Bet r.: Brennstofsversormmg der tzansl-altungen, der Landlvirt- schaft und des Kleingewerbes.
Unter Bezugrtahme auf die Bekanntmachung vom 11. Sej^ tember d. M. (amtlicher Teil des Gießener Anzeigers 218) tvird daraus hingewiesett, daß landwirtschaftliche Bettiebe mit weniger als 3 Sttick Gwßvieh ihren Bedarf an Bretmstoffen aus der ihtvett zugewiesenen Menge für Hausbrand zu decken hiben. Albe sousttgen landwirtschaftlichen und alle gewerblichen Betriebe, die unter die oben erwähnte Bekanntmachmtg fallen, hab^t den Antrag auf Zuteilung von Brennstoffen für ihre Betriebe bei der Bürgermeisterei ihres Wohnorts auf vorgeschriebettent Fortttular zu stellen. Die Anträge siitd sorgfältig mtszufttllen, und von der Bürgern meisterei zu beglaubigen. Aitlrabsformulare sind bei der Brühl- schett Universttätsbuckchrnckerei Gteßett ztmr Preise von 6 Psg. für das Sttick durch die Grvßh. Bürgermeistereiett zu beziehen. Anträge auf Zuweisung von Brennstoffen für Schttlen nsw. sind ebenfalls auf diesem Formular zu stellen.
Gießen, den 26. Septentber 1917.
Großherzoattches dkretsavtt Gießett. I
I. V.: mm erbe.
An die Grohh. Bürgermeistereien der Landgemeinden, des Kreises.
Vorstehendes n.«llen Sie Unederholt ortsüblich bekannt machen^ Die Herren Geistlichett, die Herren Vorsitzettdeu der Schilvov^ stände, Leiter der Postanstaltsti usw. Uwllen Sie ganz besonders auf diese Bekamttmackriug himveiseu.
Gießen, den 28. September 1917.
Großhcrzvgliches Lkreisamt Gießrm.
I. B.: L> e m m c r b e.
3willingsrmtddruck der Brübl'schett Nnrn Buch- tmb Steutbvucferci. R. Lange, Gieße,r.


