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aT Beknnntmachung
»der Vlnibniuno der Höchstpreise für Soda. Vom 15. Sept. an.
bes § 4 der Verordnung über Höchstpreise für Soda vom 26. Mm 1916 (ReickiS-gsxsetzbl. S. 417) wird der § 1 dieser Verordnung wie folgt geändert:
p. r. 8 1 Die Preise für Soda dürfen die in nachstehender lieber- l^hlt ainfgcfchhrlen Beträge nicht übersteigen:
A - 5roisinterte Soda (Amm-oniaksoda, Leblancsoda, Soda-
pnloer)
1. bei Abgabe von 50 bis 500 kg für 100 kg Reiir- servlcht ausschließl. Verpackung frei Bahnhof Vor- landsbation oder frei Hans am Orte des Lieferers 18,— M 4. bei Abgabe von geringeren Mengen als 50 kg
fi'fr 1 kg einschließlich Verpackung . . . 2 , 0,27 für y 2 kg einschließlich Verpackung . . . 0,14
1 • orr ^-Kristall- und Feinsoda
1 ber Mgabe durch den 5>erstelter (Fabrikpreis):
2) Knstallsoda
für 100 kg f Reingewicktt ausschließlich Dei>
Packung frei Bahnhof Versandstation oder frei ^Haus am Orte der Herstellung ..... 9,75 b) Feinsoda - - - ,
-00 kg Reingewicht ausschließlich Verpackung frei Bahnhof Versandstation oder frei .Haus am Orte der Herstellung
I. im Sack. 10 75-1
H- m Packungen zu je 1/2 ober 1 kg einschl.
. dieser Packungen. . . ^ 2 75
0. beim Weiterverkauf in Mengen von 50 kg tmd ' darüber: a) Kristallsoda
für 100 kg Reingewicht ans schließlich Verpackung-frei^ Bahnhof Versandstation oder frei
.Haus am Orte des Lieferers . d) Feinsoda
12,00
für 100 kg Reingewicht ausschließlich Verpackung frei Balmhof Versandstation oder frei am Orte des Lieserers
1. ini Sack .. 13.
H in Packungen zu je Vs oder 1 kg emischl.
dieser Packungen ,. 14 75
b. will Verkaufe von geringeren Mengen als 50' kg ' Knstall- oder Feinsoda
für 1 kg einschließlich Verpackung.0,21
. . .tut V2 kg einschließlich Verpackung .... 0,11 /
Bekanntmachung tritt mit dem 15. September 1917 in
Berlin, den 21. September 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
____ Dr. Selfferich. _
Verordnung
über Wein. Vom 31. August 1917.
~ der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur
Sicherung der Volksernährung Pom 92. Rtai 1916 lReichgesetzbl. S. 401) wird verordnet:
™ JLhs ' rf ‘Jim Sinne dieser Verordmmg gelten die durch mwlwlncke Gärung ans dem Safte der srisck-en Weintraube yergestellton Getränke einschließlich der Dessertnunne (ßß 1, 2 Wenigesepes voin, 7. April 1909, Reichs-Gesehbl. S^ 393)
, 8.2. Die Versteigerung von Wein ist verboten, svloeit es sich mckü um eigenes Gewächs handelt.
Die 9anbeszentralbchörden können Bestimmungen über die Versteigerung von eigenem Gewächs erlassen
8 3. Kaufverträge über Weintrauben am Stock. Trauben- marfckre Traubenmost oder Wein aus der Ernte 1917 dürfen ^ fi*r . l -^age, an dem die amtliche Bekanntgabe des Beginns u M in der Gemarkung ergeht, in der der Wein rvächst/nicktt ckbaeschlossen werden. Verträge dieser Art, die vor Inkrafttreten
ri C A r r % ro . rb, ! uri 6 und nach dem 31. Dezember 1916 abge-, schlossen sind, sind nichtig.
September 1917 ab liat bei jeder Veräußerung von Wein von Trauben zur Wernbereitung, von Traubenmaisckie und Traubernaft an Personen, die mit diesen Erzeugnissen Handel
SL° b I!,) ie /(r r lf li& i 0 weiterverarbeiten, einschließlich der Inhaoer von Gast-, Schank- und L)l>ei!ewirtsch6ften. der Vcr- 5^^'. bcm ^U'erber eme Bescheinigung ausznstellen und au^- rnyärwigen. ans der Name und Wohnort des Veräußerers und des Erwerbers der Lag der Veräußerung die Art, Herkunft mid Menge sonne der Preis der veräußerten Ware ersichtlich sind. Der detcheuiigung aufzubewahren und auf Ber sseauftragteu der Pretsprüwngsstelle und den Beam ten oder Bcauftragten der Polizeibehörde vorznlcgen
lir. Der Handel mit Wein ist voul 20. September 1917 ab nur solchen Personen gestattet, deneit eine besondere Erlaubnis d-S Swnbe» mit SBcin durch dir ZlcrZnbX bestimmte Stelle erteilt worden ist. Dies gilt auch Mtrieb//lMen^ bicfem ^eitpinikt Handel mit Wein
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf: j
o Erkauf selbstgcwonnencr Erzeugnisse des WrinbarE ck Kletnl)andelsbetriebe, in denen Wein mtr unmittelbar an Verbraucher abgesetzt wird:
BehorVen und andere Stellen, denen auitlich die Beschaffung mrd Verteilung von Wein übertragen ist, aus letztere in Dpt Grenzen der Uebertragung.
> no ^ Absatz 1 erteilten Erlaubnis bedarf es zum ^^l nnt Wem einer wetteren Erlaubnis nach 8 1 der Verordn Mkng über den «andel mit Lebens- und Futtermitteln und zur Bckämrmng des Kettenhandels vom 24. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl L™' ^M? 1 ' lRetchs-Gesetzbl. S. 626) nicht. Bei Per- sonen, deneir nach der genannten Verordnung bereits eine Er- f ür £ Lebensmitteln erteilt worden ist, gilt
b Ik ®i/w U&T115 - alv. Erlmtbnis im Sinne des Ms. 1, sofern sie ausdrücklich aus Wem erstreckt ist.
Die Vollchristen in §§ 3 bis' 5, § 6 Ws. 2 bis 4 §§7 8 ber Verordnung über ben Handel mit Lebens- und Futtermib- .
teln und zur Bekämpfung des Kettelt Handels vom 24.^mttl916
finden entsprechende Anwendwig. 1 ' ^ 191> '
Personen, denen nach § 5 die Crlaubiiis zuni Hattd?! Mtt Wein erteilt ift, haben auf schriftlichen oder gedruckten Mit- ttttun^en die sie rm geschäftlichen Verkehre versenden, ^den Tag
die (Sl°S erteitflif 0WlC "* a;CrrCtÄ1 ‘ Bermetfen ' Me &nrf»äjeii(Taai«r>ätl>Mi od-r Me von ihnen bestimmten 2?kn können Ausnahmen von den Vorstmsten des Z 2 Abs 1 m i o ^ r - dcr §§ 4 bis 6 Massen. * '
Ws ^ eblem Znhre und mit Geldstrafe
Sflt uft Entansend Mark oder mit einer dieser Strafen nnrd
1. wer den Borschriften im § 2 Abs. 1, § 3 ©ab 1 U oder 'im auf Grund des Z 2 ?lbs. 2 erlassenen Bestimmung«, zuwiderhandelt:
2 & ntic ^ 8 5 erforderliche Erlaubnis mit Weilt
Handel treibt.
Strafe kann aus Einziehung der Gegenstände Si ■ D ^. ei . 1/ ops. dre scch bife stracharcs -Handlüng bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
8 L- Dpt Gefängnis bis sechs Monaten oder mit Geldstrafe ^ zu tüufzehuhuudcrt Mark )mvb bestraft, luer die Vvrschriftj tnt § 6 zurviderhandelt.
le t r^ C ÄÄl9T7. 5 ' 1917 in Kr««-
Der Stellvertreter des RmchskanzlerL vr. H e l k f e r i ch.
Bekanntmachung
O o r Über Wein. Vom 6. September 1917.
-o^st^bige Stelle, die auf Grund deS § 5 Absatz 1 lex BekMmtmackiung des Stellvertteters des Reichskanzlers vom 3 . Augusl 191 / (Rerchs-Gesetzbl. S. 751) die besondere Erlaubnis
ra m &^ eta€ Ä Handels mit Wein zu erteilen hat, ist des Großherzoglrck«.' Kretsamt.
in Kraft Beßimnnmg tritt mit dem Tag der Berkündigimg
Darm stadt, deii 8. September 1917
Großherzogliches Ministerium d'? Innern. _ v. Hontbe rgk.
Bekanntmachung
über die Anmcldimg von ZahlungsUlitteln in attsländischer Währung und von Fvrdennigim mif Verbündete -und neutrale Länder Vom 31. August 1917.
v, 8 4 der BebumtuMklMig über den Zablunqs-
“ t , b f n : ^'land »am 8. Febvuar 1917 lReichS-Gesetzbl S. 105) wird folgendes bestimmt:
^ Artikel 1
^ur Anmeldung verpflichtet sind natürliche imd juristische Per- souetr die rm.Inland ihrem Wvhnsitz oder dauctmdeli Ausentbalt oder chren Sitz haben.
^ A , Artikel 2.
per Anmelduiig unterliegen:
Papiergeld, B^niViioten und bmlcirfien in ons- lcnidischer Wahrling:
2. sonstige Zahlungsmittel (§ 2 Ms. 1 Satz l der Vea-ordnnmi' vom 8. Februar 1917, Reichs-Geseßbl. S. 105ß die <ruf die Währung Bulgariens. Täneinarks. der Niederlande. Nor»oegen.^ ns. der Säm^iz, Spaniens, der Türkei, von Arwmtinie». Ehile, Ekuador. Kolumbien, Paraguay, Perm, Uruguay ober Venezuela lauten:
^ ß? 1 Sitz 2 der Bevordittnrg vom 8. Febrilar
„ Rnck^ Gesetzbl. S. 105) in ausländischer oder in R,nchs- Nrahrung gegen Per fort an oder Firmen, die in einem der unter 2 genannten ^ ander oder in ihren Zl'vlonieil oder ansivärti.ien Besitzmigeu ansässig sind
Artikel 3.
Die.zu einer ausländischen Niederlassung des Aunieldepslichti- Gm gehangen Zahlungsmittel oder in ihrem GescbästSbetti.'> tr*


