Ausgabe 
2.10.1917
Seite
1
 
Einzelbild herunterladen

sre. 167 ». Oktober 1017

Kreisblatt für den Kreis Gietzen.

InhaltS-Neberficht: Organe des Handwerkerstandes. Einschränkung der Arbeitszeit in Spinnereien usw. Papier, Karton und Pappe. Preise von Schlachtschweinen. Zubereitungen von Fischen. Verarbeitung von Obst. Strick- und Schubwaren. Höchstpreis für Kartoffeln. Gewährung von Kriegsteuerungsbeihilfen. - Druschprämie. Maul- und Klauenseuche. Beihitte an ehemalige Kriegsteilnehmer. - Schlachtverbote. Ausdrusch von Getreide. Anmeldepsticht der Ausländer. Höchstpreise für Soda. Verordnung über Wein.Anmeldung von Zahlungsmitteln. Vergeltungsmaßnahmen. Schuff der Mieter.-Brennstoffversorgung.

Bekanntmachung

Wer die Verlängerung der Amtsdauer bei den Organen des Hand­werkerstandes. Vom 6. September 1917.

Der Bnndesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über toe ^Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen ?Raßnahmeu usw. vorn 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verord­nung erlassen: . r r .

§ 1. Tie Landeszentralbehörden können befttmmen, daß bei der Berechmurg der Amtsdauer der Mitglieder urch> Ersatzmänner von Handwerkskammern und ihren Gesellenausschüssen die Kalen­derjahre 1915, 1916 und 1917 oder ein Teil dieser Zeit mcht an- KUrechnen sind. t .

Tie qlcidK Befugnis steht ihnen ft'ir dte Amtsdauer der tzlieder, Pertreter und Ersatzm ärmer in den übrigerr auf Grund der Gewerbeordnung bestehenden Organen des Handwerkerstandes mit Ausnahme der Inmingsschiedsgerichte zu. ^ .

§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung lin Kraft.

, Merlin, den 6. September 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

. vr. Helfferich. * A

Verordnung >

über die Preise von Schwachtschlweinen. Vom 15. September 1917,

Auf Grund des § 8 Abs. 2 der Verordnung über die Preist der landuirtschaftlicheu Erzeugnisse aus der Ernte 1917 und fitz Schlachtvieh vorn 19. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 243) trfaS in Abweichung von 8 2 Abs. 1 der Verordnung über die Schitachst vieh- imd Fleischpreise für Schweine und Rinder vom 5.

1917 (Reirhs-Gesetzbl. S. 319) folgendes beftiinmt:

Artikel I. Bis zum 30. November 1917 einschließlich darf beim Verkaufe von Schlachtschrvemen durch den Viehhaller dev Preis für 50 Kilogramm Lebendgewicht die aus Spalte 2 tritia; c der Anlage zur Verordnung vorn 5. Llpril 1917 über die Schlachk Vieh- und Fleischpreis-e für Schweine imd Rinder ersidulid-» Preise nicht übersteigen, ohne Rücksicht darwrf. wie .hoch dag L-ebendgeivicht der Tiere ist.

Artikel II. Diese Verordnung tritt mit dein Tage der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 15. September 1917.

Der Staatssekretär des Kriegseruährungsamts. von Waldvw.

Bekanntmachung.

Aus Grund von 8 1 der Verordnung deS Buudesrats vom '6. September 1917 über die Verlängerung der AmtÄwuer bei den Organen des Handwerkerstandes (RGBl. S. 829) ivird besttmmt, daß bei der Berechmmg der Amtsdauer der Mitglieder und Er- satzuränner der Handwerkskammer zu Tarmstadt und ihres Ge- seUeucrusschusses die Kalenderjahre 1915, 1916 und 1917 mcht an- KUrechueu sind.

Darmstadt, den 22. September 1917.

Großhcrzogliches Ministerium des Innern.

v. H o m b e r g k. __

Bekanntmachung

Wer das Außerkrafttreten der Verordnung, betreffend die Ein­schränkung der Arbeitszeit in Spinnereien, Webereien, Wirkereien

Usw., vont 7. November 1915 (ReidrS-Gesetzbl. S. 73o).

Bonl 9. September 1917.

Auf Grund des 8 4 der Verordnung, betreffend die Einschrän­kung der Arbeitszeit in Spinnereien, Webereien, Wirkereien usw., vont 7. Nov. 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 733) bestimme ich hiermit:

Tie Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1917 außer Kraft.

Berlin, den 9. September 1917.

Der Stellvertreter des Neichslauzlers. _ Dr. Helfferich.

Bekanntmachung

Über Pacher, Karbon Und Papl^e Vmn 15. September 1917

Der Bnndesrat hat auf Gricnd des ^ 3 des Gesetzes über dre Ermächtigung des Bundes rats zu wirtsd-afflid-eu Maßnahnieu usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

§ 1. Der Reichskanzler wird ermächtigt, Erhebicngen über die Vorräte, die Lieferung, den Bezug mW den Verbrauch von Papier, Karbon und Pappe jeder Art aiMvorbnen mW Vorzug sd>reil>en, daß über Lieferung, Bezug und Verbrauch Buch zu führen imd Anzeige an eine von ihrn zic bestimmende Stelle zu erstatten ist. ^

8 2. Der Rcichskanzler wird ermächtigt, Auorditultgeu über Herstellung, Lieferung, Bezug und Verbrauch von Papier, Karton und Pappe zu treffen.

£ 3. Zur Teckrmg der entstel^nden Verivalmugskosteit kann der eich Kanz ler beit an dem Verkehre mit Gegenständen der genannten Art Beteiligten Beiträge auferlegen.

8 4. Der Reichskanzler kamt auordnen, das; Zulviderhand- lungen gegen die von ihm aus Grund dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen mit Gefängitis bis zu HM Mcmaten tinb mit Geldstrafe bis zu zehntausend Btarb oder mit einer dieser Strafen bestraft werden, sonne, daß neben der Strafe auf Einziehung der Gegenstände erkannt loerden kann, ans die sich die stmfhare Hand-, lung bezieht, ohne ttutersdüed, ob sie dem Täter gelwrmr oder nicht.

'8 5. Die Verordnung tritt mit dem .Tage der Verkündung in Kraft. Ter N-eidMrnzler l*esti»nmt den Zeitpunkt des Außer- jrvafttretens.

Berlin, den 15. Septtunber 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers

D*. Lellkertch. "

Bekanntmachung

über den Msatz von Zubereitungen von Zischen,

Vom 17. September 1917.

Aus Grund des 8 2 der Bekanntmachung über die Beaufsich­tigung der Fischversorgung vom 28. tltovemÄr 1916 (Reichs-Ge- setzbl. S. 1303) wird folgendes bestimmt:

8 1. Wer Zubereitungen von Fischen (Fischkonserveu aller Art, Räucherivaren. Marinaden) herstellt, darf die Zubereitungen nur nnt meiner Genehmigung oder mit Genehmigung einer von mir alH zuständig bezeichueten Stelle absetzeu.

Ms Fische im Sinne dieser Bestimmung gelten nicht Krebsez Hummern, Krabben und Austern.

8 3. Ms zuständige Stellen int Sinne des 8 1 Abs. 1 iverden für Hersteller, deren geiverbliche Niederlassung liegt im Gebiete deS Kreises Gr-asschaff Bentheim, der Provinz Westfalen, der Rhein- Provinz, der Provinz Hessen-diassau, des Großherzogtums Hesseru des Fürsten tu ins Birkenfeld, der Rheinpfalz, des Großherzo gtuinS Baden und Elsaß-Lothringens, die Westderfffche Fischindustrie G. in. b. H. in Köln bezeichnet.

8 3. Zuividerhaudl ungen gegen die Vorschrift des 8 1 Ms. 1 werden nach 8 6 Nr. 1 der Verordnung über die Beaufsichtigung der Fisch Besorgung vont 28. Noveinber 1916 sReichS-EstffetzÄ. S. 1303) mit Gefängnis bis zu einem Jahre ^md mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer drcser Strafen bestraft.

Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die straf­bare Handlung bezieht, eingezogeu tverden, ohne Unterschied, oh sie dem Täter gehören oder nicht.

8 4. Diese'Bekanntmachung tritt mit dein Tagender Verkün­dung in Kraft: die Bekanntmachung über den Absatz von Zuberei­tung en von Fischen vom 15. Februar 1917 (Reichsanzeiger 97r. 40j tritt nnt dem gleidjctt Tage außer Kraft.

Berlin, den 17. September 1917.

Ter Reichskonnnissar für Fischversorguug. _ von Flügge. _

Bekanntmachung.

Infolge der neuen Fasffmg des 8 6 der Verordrurirg über die Verarbeitung von Obst vom 5. Mlgust 1916 erstreckt sick) das Absatz­verbot für Obstkonserven nicht nur auf solche Hersteller, deren Er­zeugung im Jahre mehr als 100 Doppelzenttrer beträgt, sondern! auf sämtliche geroerbsnräßige Hersteller von Obstkonserverr, sowie auf solche nichtgetver'osniäßtge Hersteller, die im Jahre mehr alS 20 Doppelzentner Erstellen.

MS Obstkonserven gelten: Kontpvttsrüchte, Tun stobst, ObstmuS, Obstmark, Bclegsrüdite, kandierte Früchte, Gelees, Frucht faste. Fruchtsirupe, Oostkrviut. Törrol>st und Marmelaluu, die aus Obst oder unter Zusatz von Obst oder Frucht saften herMsteNt sind.

Die genannten .Hersteller turterstehen daher fämtlidv der Aufficht der Kriegsaesellsdprft für Obstkonserven und Marmeladen, Berti» SW 68, Kochstraße 6. Sie nfccbat hiermit ausgesordert, ihren Betrieb urrd ihre vorhauderreu Vorräte bei der gertannten 0>esell« sd^lft mngt4>end auzn melden.

Berlin, den 14. Septeinber 1917.

KriegSgesellschast für Obstkonserven und Warikteladqa m. b. L

Lartwtg.