Ausgabe 
18.9.1917
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crojt'Ktci- Betrieb keinen tzi-efepor zur Murahme seiner Atelde- ^>erert findet, so ist neben der ohnehin ffir den Reichskom^- lnrnar Nrr d:e Kohleiwerteilung in Berlin bestinunten Meldekarte rj e tur den Lieferer bestimmte Meldekarte dem. Reichskommissar Mr me Kohlenverteilnng in Berlin mit einem besonderen Begleit­schreiben einzusenden, in welchen! anznaeben ist, ans welchem GNlnde die Meldekarte nicht an einen Lieferer gegeben wurde und tvclcher Lieferer vorgeschlagen wird.

Meldungen derselben Bedarfsmengen bei mehreren Lieferern s«w verboten und werden bestraft.

Falls ein Lieferer (Händler) die in einer Meldekarte ansge- führten Brennstoffe von mehreren Borlieferern bezieht, so gibt er

zusammen nicht mehr ergeben, als die urschriftliche Karte. Jede neue Meldekarte lmt

1 die auf diese Karte entfallende Menge sowie

. 2. in einer Gesamtsumme die auf andere Karten verteilte Rest menge der nrscliriftlichen Karte zu enthalten. Die neuen Meldekarten sind mit dem VermerkAufgeteilt" und dem Namen derienrgen Firma zu versehen, die aufgeteilt hat. Die urschriftliche Karte iit sorgfältig ansznbewahreir.

Zn Absatz 1.6) der auf den Meldekarten befindlichenAn­leitung für die Ausfüllung der ?7deldekarten" wird bemerkt, daß! du dort verlangte Gesamtsumme nicht nur für die - Bestellung (Spalte 8 und 9), sondern auch für die Zufuhr, Bestand und Ver­branch (Spalte 5, 6, 7) angegeben werden muß.

Für ausländische Kohle sind gesonderte Meldekarten einzu­reichen. In diesen! Falle sendet der Verbraucher sowohl die ffir den Rerchskommissar für die Kohlen Verteilung als auch die für den Lreferer vorgesehene Meldekarte zusammen in einem mit dev AufschrrftAuslandskohle" versehenen Umschlag an den Reiche wmmissar für die K>ohlenverteilung in Berlin.

Andere Vermerk.- und Mitteilungen auf den Karten als die verlangten sind zwecklos und zu vermeiden.

Abgesehen von rechtzeitiger Meldung der Verbraucher wird die glatte Durchführung der vom Reichskommissar für die Kohlen- verteilnua auf Grund der Meldungen geplanten Kohlenversorgung Von der Gewandtheit und Schnelligkeit der Arbeit des.Handels ab- yLngen. Es wird Sachss des Handels sein, zu beweisen, daß er van Anforderungen gewachsen ist.

Berlin, den 27. August 1917.

_Der Reichskommissar für die Kohlenverteilnng.

Bekanntmachung

betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Vevordumrg über den Verbehr mit Stroh und Häcksel vom 2. August 1917.

9luf Grund des § 14 der Verordnung über den Verkehr mit Stroh und Häcksel vom 2. .August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 685) bestimme ich:

1. Tie Reichsfuttermittelstelle trifft die Unordnungen über die Verteilung des nach 61. 2 der Vewrdnunq aufgebrachten Strohs an dre Verbraucher (Heeresverwaltung, Kraftstrohfabriken, Ge­meinden, kriegswirtschaftlich wichtige Betriebe) nnd zwar regel­mäßig für bestimmte Zeitabschnitte im voraus.

Tie Durchführung der Verteilung obliegt der Strohabteilung beini Kriegsausschuß für Ersatzfutter, G. m. b. H.. in Berlin, als Geschäftsstelle der Reichsfnttermittclstelle.

Ter Kriegsans schuß ist berechtigt, von den Empfängern des Strohs am Vergütung von 50 Pfennig für die Tonne zu erheben

2. Tie Lieferungsverbäude haben der Reichsfutterm ittelstelle auf fordern Auskunft zu gebeir und deren Anordniuigen Folge zu leisten.

Ter Kriegsausschuß für Ersatzfutter bezeichnet den Lieferungs­verbänden die Stellen, an welche das aufgebrachte Stroh zu liefern ist, ihm sind die ft'ir die Durchführung d er ^Verteilung erforderlichein Auskünfte zu erteilen.

3. Tie Gefahr der Beförderung ab Verladestelle trägt die enipfangsbercchtigte Stelle.

4. Bei allen Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung ergebe::, eirtscheidet ein Schiedsgericht unter Ausschluß der ordentlichen Gerichte, und zwar bei den Lieferungen an das Heer das für joden Proviautanttsort einzusetzende Schiedsgericht, in: übrige: das nach § 7, Abs. 3 der Verordnung über Futtermittel von: 5. Oktober 1916 Reichs-Gesetzbl. S. 1108' bestellte Schiedsgericht.

Berlin, den 29. August 1917.

Der Präsident des Kriegsernährungsamtes.

I. V.: von Braun. _

^ckanntmachurrg

der Reichsbekleid ungsstelle über den Verkehr mit gebrauchter Wäsche. Vom 1. Leptember 1917.

Auf Grund der Buiwesratsverordnung über die Befugnisse der Reichsbekleidnugsstelte vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl.

S. 257 !vird folgendes bestimmt:

^ 1. Es ist verboten, in Gebrauch gewesene Haus-, Bett- und Tischiväsche zu erwerben, zu veräußern oder in irgendwelcher Weise zu verarbeiten, sofern der Erwerb, die Veräußerung oder die Verarbeitung zum Zivecke der Erzielung eines Geivinnes erfolgt

^ 2. Gestattet bleibt, so!Veit mcht die Bevcrrbeitung oder Ver-

Bekannluiachung der ReichsbekleidungssteKö iv tA Ö 0!Tlt ^"l 1 nn Besitz von Hotels, Gast- >md Schank- wtrtjchaften und ähnlichen Betrieben sowie.Wäscheverleihgeschäften obftudlrchen Bett-, Haus- und Tischwäsche vom 25. Maust 1917 (Re:chsauze:ger 202) verboten ist:

a) die Verarbeitung durch einen Beauftragten, sofern sie nur für den eigenen Verbrauch des Auftraggebers oder seiner Angehorr^en erfolgt,

b) die Veräußerung an die Kommunal verbände oder die ^Stellen, deren,):ch diese zur Tnrchführimg der Bewirtschaftung der getragenen Bekleidungsstücke bedienen (L 1 der Bekannt­machung des Reichskanzlers über den Verkehr mit getragenen Kleidnugs- und Wäscliestücken. und getragenen SchnhivUren vom 23. Dezember 1916, Reichs-Gesetzbl. S. 1427).

Unberührt blerbt die Zulässigkeit der Ablieferung von Lumpen an die durch die zuitändrge Behörde zugelassenen Lumpen sortier-, betriebe und der Erwerb durch diese.

§3. Tie Bestimmungen des §1 finden auf Wäschestücke, zu deren Herstellung ausschließlich Papiergarne verwendet sind, keme Anwendimg.

~.. ( ß 4 \JFt e ^eichsbekleidiuigsstelle behält sich vor, in besonderen Fallen Ausnahmen von den Vorschriften des § 1 zuznlasfen'.,

, ^, 0 . Wer den Bestimmungen des 8 1 zuwiderhandelt, wird ans -Grund des § 3 der Bundesratsveuorduuug über Beft:gi:iss« der Re:chsbeckleidi:::gsstelle vom 22. März 1917 mit Gefängnis b:v zu einem Jahre mtd mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark oder nnt eurer dieser Strafen bestraft.

Neben diesen Strafen kann ans die ii: 8 3 der Bundesrats-, Verordnung über ^Befugnisse der Neichsbekleidnngsstelle bezeichn neben Nebenstrafei: er't.mnt werden.

^6. Tie Bekanntmachung tiitt sofort in Kraft.

Berlin, den 1. Septenrber 1917.

Re ichsbekleidiungs stelle.

Gehemrer Rat Tr. Beutler, Reichskommissar für bürgerliche!

Kleidung.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Größt,. Bürgerincistcreien der Landgemeinden dcS Kreises.

Vorsteh i-ndes ist ortsüblich bvkanntzumachei:.

Gießen, den 11. September 1917.

Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ Dr. U ) i n q e r. _

Beitr.: Tienstanw>eiftnlg und Anleitung Mr den Scheck- und

lleberweisnngsverkehr.

An die Groß»). Bürgermeistereien der Landgemeinden _ des Kreises.

In: Staatsverlag erscheint den:nächst eine amtliche .Hand­ausgabe der ,,Tienstanweism:g nnb Anleitung für den Scheck- Und Uebevweiftu:gsverkehr" zum Preise von 2 Mk. für das ge--, bmüiene Stück. Sie Ivollen :cns binnen 3 Tagen mitteilen, lüie^ drei Exemplare Sie für sich und den Gemeinderechner wünschen. Gießen, den 10. September 1917.

Großherzogliuie-z Kreisamt Gießen.

_Dr. U finget.

Betr.: Ten Verkehr nrit Obst.

An die Gröbst. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Mit der nächsten Post erhalten Sie je 5 /Abdrücke der Bekannt­machung der Landesobststelle vom 28. August 1917, betreffend den VeAehr rnit Obst, zu Ihren: Tienstgebrar:ch.

Gießen, den 13. September 1917.

Großhcrzogliches Kreisamt Gießen.

De. U s i n g e r.

B e 1 r.: Ten Verkehr mit Obst.

An die Ortspolizeibchörden und die Gröbst. Gendannerie- statumen des Kreises.

Wir beauftragen Sie, die Vorschriften unserer Betau irtmachurm in obigem Betreff vom 4. ds. Mts. (Kreisblatt s Jfr. 157), soweit sie polizeilicher Art sind, ii^befondere die EinhaltlMg der Höchste preise zu überwachen und Uebertretungen anzuzeigen. Obst, das ohne Befördernngsschem befördert wird, .ist m beschlagnahmen. Gießen, den 10. September 1917.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. U s i n g e r.

Bet r.: Tie Verivertung der Walnußernte 1917.

An den Oberbüraermeister zu Gießen nnd die 64roßh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Unter Hinw^eis auf unsere Bekanntmachung vom 4. August 1917 (Kreisblatt Nr. 135 vom 8. 8. 191?) beauftragen !vir Sw, durch das Feldschntzpersonal alsbald eine Aufnahnie der Nuß­bäume und des voraussichtlichen Ertrags machen zu.lassen, die Aberntung und Ablieferung der Nüsse genau zu überlvaclM: mtb die Nußbaumbesitzer nochstnals auf ihre vaterländische Pflicht der Ablieferung der Nüsse hinzu)veism.

Tie An meldeliste ist nach dem m:tenftehe!:den Vordruck n:it Sorgfalt aufznsteUien, und eine Mschrift lchervoi: bis zmn 20. Oktober 1917 spätest«vS vorMlegen. Fehl bericht erforder­lich.