Nr. 161 IS. September 1917

Kreisblatt für m Kreis Gichen.

Inhalts - Neberttcht: Verbot des Rauchens in den Lagerräumen für Spinn- u. Webstosfe. Ausbeutung Kriegsbeschädigter. Ver­anstaltung von Lichtspielen. Reichskommissar für Elektrizität und Gas. Kohlenversorgung. Verkehr mit Stroh u. Häcksel. Verkehr mit gebrauchter Wäsche. Anleitung für den Scheckverkehr. Verkehr mit Obst. Verwertung der Wallnußernte. Sammlung der Früchte des Weißdorns. Bestellung eines Schlichtungsausschusses..Bronzeglocken. Hilssdienstpflichtige für Holzfällungen.<

Verkehr mit Oelsrüchten. Gesuche um Zurückstellung vom Heeresdienst.

Bekanntmachung

betr. verbot des Rauchens in den Lagerräumen für Spinn- und webstosfe.

Nr. Bst. 525/8. 17, K. R. A.

Um i>er Gefahr entgegeuzutreten, da.ß durch unvorsichtiges? Umgehen mit Feuer, insbesondere durch« unvorsichtiges Rauchen in den Lagerräumen für Spinn- uu.d Wkbstvlsfe «Brände verursacht werden, durchs die das wertvolle Webstosfmaterial vernichtet wird, bestimme ich, hiermit im Interesse der öffentlichen 'Sicherheit für den Bezirk des stellvertretenden' Generalkommandos 18. Armee­korps ans Grund des § 9 b des Gesetzes Wer den Belagerungszu­stand vonr 4. Juni 1851 (G. S. S. 451 ff) in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 lR. G. Bl. S. 613) betreffend Ab- lündernng des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Junis 1851 folgendes:

Das Rauchen in Tuchfabriken, Lagerhäusern und sonstigen Lagerstätten für Wolle, Woltabfälle und Kunstwolle wird hiermit verboten. '

§ 2 .

' Weitergehende Verbote in Polizei-Verordnungen oder in (Arbeitsordnungen werden durch dieses Verbot nicht berührt.

8 3.

Diese Bekanntmachung ist in allen im 8 1 ^nannten Räumen in denttich lesbarer und in die Wgen fallender W>eise an^nschlagen. Ebenso srnd in allen Räumen, für welche dieses Verbot DchsilDer mit der AnffchriftRauchen bei Strafe oerboten" anz:^-- bringen. Die .Anschläge sind während der ganzen <Düuer des? Kriegszustandes zu unterhalten und erforderlichenfalls zu erneuern.

8 \

Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstsäude mit Haft oder mit Geldstrafe! bis 1500 Mark bestraft.

8 5.

Die Bekanntmachung tritt mit Beginn des 20. September 1917 in Kraft.

Frankfurt a.M., den 7. September 1917.

Der stellv. Kommandierende General:

_ Riedel. Generalleutnant.

XVIII. Armeekorps.

Stellvertretendes Generalkommando.

Aht. III b Tgb.-Nr. 18 309/5110.

Betr.: Asnsbeutting Kriegsbeschädigter.

Verordnung.

Um der erfahrungsgemäß, zu fürchtenden Ausbeutung oder dein Mißbrauch der Kriegsbeschädigten durch private Unternehmer und her damit verbundenen, ihren ivirklichjen Interessen oft zuwider^ laufenden Berufsberatung vorzubeugen, hesttmme ich im Jttteresse der öffentlichen Sicherheit Ms Grund des § 9 b des Gesetzes über oeu .Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in der Fassung des Reichsgesetzes vom 11. Dezember .1915 für den mir unterstellten Korpsbezirk und .int Einvernehmen mit dem Gouverneur auch für den Befehlsbereich,der Festtml-g Mainz.:

Es ist verboten, haß, Personen, die nicht Rechtsanwälte oder nicht bei den .Gerichten als Parteivortreter zugelassen sind, gegen! >Wtgelt Gesuche für Kriegsbeschädigte oder deren Angehörige und Hinterbliebenen zur Verfolgung von Rentenansprüchen oder Unters stützungen, Erbittung von Mrstellimgss.chenten oder Erhebung ähn­licher Ansprüche unfertigen.

Zuwiderhandlungen werdest: mit Gefängnis bis zu einem Fahr, beim Vorliegen mildernder Umstände mit Hast oder mit Geldstrafe bis $u 1500 Mark bestraft.

Frankfurt a.M., 24. August 1917.

Ter stellv. Kommandierende General: _ Riedel, Generalleutnant. _

Bekanntmachung

betreffend den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bekanntmachung über die Beraustaltung pvn Lickstspielen vom 3. August 1917 (.Reichs-Gesetzbl. S. 681). Vom 30. August 1917.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrales zi: wirtschiiftliche,: Maßnahmen usw. vom 4. AtMtst 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) nachstehende HervrduatnA erfassen, r

Ter Zeitpunkt des Jnkrasttretnis der Bekanntmachung üb die Veranstalttmg von Ltckstspielen vom 3. August 1917 (Reichst Gesetzbl. S. 681) ivird vom 1. September 1917 auf den.1. veniber 1917 verlegt.

Berlin, den 30. Mgust 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

vr. Hel! ferich. 'S.

Bekannlmachllng

über die Bestellung eines Reichs kommissars für Elektrizität lütfi Gas. Vom 30. August 1917.

Auf Grund des Z 1 der Verordnung des Bundesrats übet! Elektrizität Ustrd Gas, sowie Dampf, Drucklust, Heiß- .und tungswaffer vom 21. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 543, h&t stimme ich:

§ 1. Tie Ausübung her Befugnisse, die dem Reichs kanzlet auf Grund der Verordnung über Clettrizität und Gas usw. zusteheNz wird dein Reichsbommissar für Elektrizität und Gas übertragen.

8 2. Unbeschadet her allgemeinen Tienstaussicht des Reichst Vauzleri' ist der - Reichskommissar in seinen Entscljeidungen f«£oM ständig. Er soll sich in engster Fühlung mit dem KriegsamI halte,:.

§ 3. Ter ReiclFkommissar ist ertnächtigt, für den Fall serntt! Behinderung Stellvertreter zu bestellen und diese mit der Wahr> nehmung der im § 1 bezeichneten Befugnisse zu betreuen. Er hat die zur Bearbeitung der lausenden Geschäfte erforderlichen ArbeiM fräste zu berufen. , ^

§ 4. Der Reichskommissar hat seinen Sitz in Berlstn W seiner Unterstützung k«ann er örtliche Stellen als seine Organe ein richten w:d nnt der Wahrnehmung der ihm übertragenen Be-, strgnisse betrauen.

8 5. Den: Reickiskommissar wird ein Beirat beigögeben.

Die Mitglieder tverden vom ReickMauzler berufen, sie bet* sehe,: ihr Amt als Ehrenantt.

Der Beirat ist in grundsätzlichen Fragen zu hören. Die Gek schäWordnNng erläßt der Reichskanzler ans 'BorsÄag des Reichst Kommissars. Ter: Vorsitz im Beirat führt der Reichskommissar.

§ 6. Soweit der Reichskommiffar, seine Stellvertreter, die übrigen Beamtet: Und Hilfskräfte nicht in einem zur Amtsven schwiegenheit verpflichtenden Reichs- oder Staatsdienstverhaltnisst stehe,:, sritd sie zür gewissenhaften Erfülltmg ihrer Obliegenheiten, insbesondere zur Amtsversctzwiegenheit, zu verpflichten.

§ 7. Wer einer von dem Reichskommissar oder von einer nach §4 von ihm eingerichteten örtlich«: Stelle auf Grund des 8 1 der Verordnung über Elektrizität und Gas usiv. erlassenen Bestimmung zuwider handelt oder wer die erforderten . Auskünfte nicht .recht­zeitig erteilt oder wer rvissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Bttrrk oder mit einer dieser Strafen bestraft.

8 8. Tie Bestimmungen treten mit dem Tage der Berkiuwurpz in Krast.

Berlin, den 30. August 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. Helsferich.

Bekanntmachung.

Betr.: Kohlenversorgung gewerblicher Verbraucher. > ! >

Für die Brennstoffversorgung gewerblicher Verbraucher mit seinem Monatsbedarf von 10 THirnen >(200 Zentner) und mchst ist es von größter Wichtigkeit, daß sie die durch die Bekanntmachung des Reichskommissars für idie Kohlenvarteilung vom 8. August 1917 (ReichDanzeiger Nr .192) geforderten Meldungen in der Zeit von: 1. bis 5. September 1917 genau und rechtzeitig an die vorgeschriebenen Stellen erstatten. Wer die Meldekarren nicht recht­zeitig abliesert, hat keine dlsnssW, im Oktober beliefert zu werden^ weil die Karten als Grundlage für die Kohlenverteilung dienen! werden. . .

Zwischen liest rer (Händler) haben auf unverzügluhe Werter- gal>e der Meldekarten .(§ 6 der Bekanntmachung vom 17. 6.17.^ Meichsanzeiger Nr. 145) an ihre Vorlieferer besonders zu achten. jGanmselige Weitergabe kann zur Folge chwen, daß Zuweisung der betreffenden Mengen nicht möglich ist. Händler nehmen zweckmäßig Mischristen der Karle zu. ihren Akten mit einem genauen V ermerk , welcker Berbranchergruppe der melde,ü»e Verbraucher angehört^ Annahme der Meldekarten darf von dem bisherigen Lieferer Nicht verweigert werden. W>enn ein bisheriger Lieferer die An­nahme der Meldekarten trogen: vcrllxügert, oder wenn ein neu