s
§ 4 .
Kaufverträge über Schrotmühlen, die bei Inkrafttreten dieser Vewrdmmg durch Lieferung noch nicht erflttlt sind, sind nichtig. Dies gilt nicht für den Verkauf von GchirotinW-en an Händler hoch nach dem Island. Als Auslrnü) gilt auch das besetzte Gebiet.
Ersatzteile für Schrotmühlen dürfen nur an Besitzer von! Schrotmühlen und nur dann abgegeben lvcrdeu, wenn den, Ver- lchnberer eine polizeiliche B, scivinig-ung darüber ausgehändigt kvird- daß. es sich Liefen,ng von Ersatzteilen für bereits vorhandene Mühlen handelt.
§ 5.
Unternehmer von Mühlen Md sonstigen Vorrichtungen der im 8 1 bezeiäincten Art, die nach dem l. Januar 1916 ihren Gewerbebetrieb angeineldet haben, bedürfen einer Bescheinigung der Ortspolizeibehörde, daß die Anmeldung des Gewerbebetriebes nicht O,r Umgehung der Vorschriften über die nicht gelverblichen Schrotmühlen erfolgt ist. dlndernsalls finden auf sie die Vorschriften dieser Anordnung Anwendung.
8 6 .
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Ge- «hngnis bis zu finem Jahre bestraft. Beim Borlicgen mildernder Umstände kann auf Haft oder .Geldstrafe bis zu 1500 Mark erkannt werden.
Frankfurt a. M., den £8. August 1917.
Ter stellv. Kommandierende General:
Riedel, Generalleutnant.
An den Oberbürgermeister zu Giehen und die Großh.
Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Vorstehendes ist ortsüblich bekanntzumachen.
Gießen, den 10. September 1917.
Großherzogliches Kreisamt Giehen.
__ I. V.: Lang erma nn.
Bekanntmachung.
Alls die nächst rhi-nde Verordn,mg des stellt). GeneraMnninaudos wird hieran ft hftrgennesen.
Gießen, den 11. Septenrber 1.917.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. Using er.
XVIII. Armeekorps.
Stellvertretendes Generalkomnrando.
Mt. Illb. Tcch-Nr. 18 506/5125.
B et r.: Detzitschifeindlichd Kimdgebungen usto.
Verordnung.
Im Litteresse der öffentlichen Sicherheit beftimmr irf, auf Gttrnd des 8 9b des Gesetzes scher den Belagenurgszustand von, 4. Jwü 1851 in der Fasfimg des Retchsgesetzes vom 11. Deren,der 1915:
Es ist verboten:
1. jede deutschfei,rdlicke Kundgebung durch Worte oder Schrift, insbesondere auch durch Herausgabe und Verbrekttmg .von Flugschriften,
2. das Ansstrenen oder Verbreiten falscher Gerüchte, die geeignet sind, die Bevölkerung yu beunr,chtigen.
Zirwiderhandlungen ,verden mft Gefängnis bis zu einem Jahre, dein, Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Hewstrafe bis zu 1.500 Wmf bestraft.
Frankfurt n. .M., 31. Mgnsl 1917.
Der stellv. Kommandierende General: _ Riedel. Qleneralleutnant. __
Bc 1 r.: Das Sam,neln des Fallobstes.
An die Schulvorstände des Kreises.
Unter Bezugnahme rnft die Verfüg, mg Gwßh. Ministerftuns des Iünern vom 22. August 1917, abgedruckt im Kreisblatt Nr. 153 von, 4. September 1917, lperdeu Sie angewiesen, die Schul- Ander O,m Sanrmeln des Fallobstes zur Verfügung zu stellen. Ten Lehrkräften ist hiervon .Kennticks zu geben.
Gießen, den 8. September 1917.
Großherzogliche Kreisschulkommission Gießen.
._ I. B.: Langermann. _
Bekanntmachung
Detr.: AMchlag der Beiträge zu den Entschädigungen für Vieh- verlnste auf die Msitzer.
Nachdem durch Verfügung Großh. Ministeriums des In,rein 5? l c>2 8 -/59 ,nt X . 7 Ä ' u % M. d.I. II. 2244 für das Rj. 1916 nrcht zu erfolgen, dagegen eine Neiraufnahme der Viehbestände und die Aufstellung und Fortführung der Aufnahme- lrsten stattzufinden hat, weisen wir die Viehbesitzec auf folgendes hin:
Ter Arrsschlag der Beiträge erfolgt getrennt:
a) ber Pferden nach Stückzahl und Wert,
b) bei Rindern nach Stückzahl, jedoch mit der Maßgabe, daß für T,ere, ber denen zur Zeit der Llufnahme im Anfang eines Rechnungsjahres der Wechsel der Schneidezähne noch nicht begonnen hat, nur je ein Drittel des am Schlüsse dieses
Rectuumgsjahres für jedes ältere Tier zu eiittächtenden Beitrags zu erheben ist.
Für den Besitz starw sind die im Anschluß an die voraus- gegangene allgemeine Viehzählung erfolgten Aufnahmen maß- oebnw. Wer nach erfolgter Aufnahme einen Rindviekchestaud neu anschafft oder den zur Zeü der Ausnahme vorhandenen Riiwvieh- oestand um mehr als ein Mustek vermehrt, hat die Zahl der zu- gegangenen Tiere bei der Bi'trgermeisterei anzumelden. Bei Viehhändlern werden zehn vom Hundert ihres Jahresumsatzes als der für die Berechnung des Beittags maßgebende Viehbestand angenommen.
Für Tiere, die dem Reich, den Bundesstaaten oder zu einem Landeslu'rrlichen ^Gestüt gehören, sowie für Schlachtvieh in Vich- hofen oder in Schlachthöfen einschließlich öffcntlidKv Sästarbt- yüuser werden keine Beittägc erleben (6 73 des Rerchsacsttzes).
Bei Pferden wird der auszu schlagende Beittag ftir jede angefangenen 1000 Mark des Wertes des Tieres erhoben
Ein Pferd, das einen höheren Wftrt als 1000 Mark Imt, ist von seinem Besitzer unter Angabe der Wiertstuse innerhalb 14 Tagen rmch Beginn jedes Rechnungsjahres oder nach dem Erlverb bei ber Bürgermeisterei schriftlich unaufgefordert auzumeldeu.
., .M mr ein Pferd Entschädigung zu leisten, das nicht vorschriftsmäßig oder zu niedrig angeineldet ist, und übersteigt die re,ä)sgesetzl,ch aus dem geschätzten Wert berechnete Entschädigungssumme die als Entschädigungssumme aus 1000 Mark oder <m£ dem Höchftbetrag der angemeldeten Wertstuft zu berechnende Summe, so hat der Besitzer einen besonderen Vertrag in Höhe dieses Unterschiedes zu leisten.
Nach' Fertigstellung der bei Beginn des Rechnungsjahres au fzu nehmenden Listen werden diese währ and einer Woche zur Eft,fickst auf der Bürgermeisterei aufgelegt. Der Sag der Auflegung wird ortsüblich bekannt gemacht werden.
Innerhalb der Mslegesrist können gegen die Einträge von den beteiligten Biehbesitzern Einwendungen bei der Bürgermeisterei vorgebrack.'t werden, die binnen drei Tagen darüber zu entsclnüden- hat. Beschiverden gegen die Entscheid,üng der Bürgermeisterei sind innerhalb einer Woche bei dem Krrisamt zu erheben, das endgültig entscheidet.
Der Jahresumsatz der Händler ist von diesen bei Beginn des Rechnungsjahres schätzungsweise anzugeben und dementsprechend zu 10 vom Hundert in die Liste aufzunehmen. Am Ende des Rechnungsjahres hat der Erheber nach den vom Händler zu führenden. Konttollb sichern (8 20 bis 24 her Lljussührungsvorschrifttu des Burwesrats) den Jahresumsatz festzustetten und mit 10 vom Hün- dert in die Liste über der ftühercn geschätzten Zahl, die lesback bleibend zu durchstreichei, ist, einzutragen. Der festaestelltc Umsatz ist den, Beteiligten alsbald untzuteilen. Dieser kann dagegen! mnelchalb einer Woche Beschwerde beim Kreisamt erheben, das darüber endgültig entscheidet. Nach Mlauf der Beschwerdefrist und, Uuu Beschwerde erhoben worden, nach deren Erledigung hat der Erheber den ^eichgültig festgesetzten JähreÄunisatz mit 10 von Hundert ft, der Spalte „Bemerkungerr" der Liste zu wiederholen und dies zu unterschreibe,^
Gießen, den 16. August 1917.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
. I B : D emmerde.
B e t r.: W,e oben. -
An den Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Die Erheber siird angewiesen, Ihnen die Aufnahnielisten alsbald nach ihrer Aufstelluirg zu übergeben.
Inden, wir Sie noch auf vorstchend? Bekauutmachung bj,^ weisen, empfehleu wir Ihnen diese Kstch,, sobald sie in Ihren Besitz gelangt sind, eine Woche lang <mf Ihrem Bureau zur Einsicht offen zu. legen und vor der Offenlage durch ortsübliche Be- kaurttmockMng die Viehbesitzer auf diese aufineiksan, zu mackfeu
strich Ablauf der Offtnlegungssrist sind die Aufnahmeiisten au den Erheber wieder iziurückzugeben, nackrdem die Bescheinigung! über die erfolgte Offenlegtmrg -und darüber-, hast Einwendung nichst erhoben wurden, auf der Rückseite der Listen uiederge- schrieben worden ist.
lieber den Befolg ist demnächst zu berichten.
Gießen, den 16. Airgust 1917.
Grvßherzogliches Kreisautt Gießen.
I. V : öemmerbe.
Bekanntmachung.
Betr.: Gesuche um Zurückstellung vom Heeresdirust.
Es wird letztmals daraiif hlngewieseu. daß Gesuche um Zurückstellung vom Heeresdienst rechtzeitig bei dem Nnter- zeichneteu eiugercicht werden müssen.
Den Gesuchen, die nach Zustellung des GestcUuugs- befehls eingercicht werden, fnnu nicht mehr stattgeaeben werden.
Gießen, den 13.September 1917.
Ter Zivuvorsitzendc der Ersatzkommission des Kreises Gießen.
I. V.: De in ,n e r d e.
Zwillingsrunddrnck der Brü h l'schen Un v.-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.


