Ausgabe 
14.9.1917
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Wf. 160 14.-&tptcmber <tz 1017

Kreisblatt für öen Ktds Gießen.

ynhattS. Nebel ftcht: Benchtiglmg. Bezug der bestellten Nährmitteln Bestkllung von Nährmitteln. Schrotmühlen. ^entlchseindl che Kundgebungen »,siv. bainineln de- Fallobstes. Beiträge zu den Entschädigungen für Viehverlnste an die Besitzer.

Gesuche mn Znriickstellung vom Heeresdienst.

Berichtigung.

Auf Seite I des gestrigen Kreisblaltes Nr. 159 ist in Spalte 2 über -bcr daselbst veröffentlichten Mkanntlnachung durch einen Druckfehler das WortEntwurf" stehen geblie­ben. Dieses Wort ist zu streichen.

Geschäftsstelle des Gießcner Anzeigers.

Bekanntmachung.

Betr.: Verbranfi-Sregelnng der in die öjfentliclw Bewittsä-astung genonnnenen Nährmittel: hier: Bezug der bestellteil Nähr- inittel.

Gemäß § 7 unserer Bekaiiutlnachnna iHkt die Berbranclisregc tima der in die öffentliche Beuiirtschisttina genonnnenen Nähr­mittel vom 17. Mürz 1917 Oreisblatt Nr. 48) ntzrd für die Landgemeinden des Kreises folgendes bestimntt:

f Tie aemüß unserer Bekannttnachung vom 16. August l. Js. reisblatt Nr. 141) bei den Kleinliandelsgeschäften bestellten aren rönnen von den Bestellen! nunmehr bt'zogeu weichen. Ter Mg kann nur bei dem Geschäft erfolgen, bei dein die Bestellung aufgegeben wurde. Dabei ist die Nährnttttelkarte mit vorzulegen Nührnnttelkartcn ohne die betr. Wfarkn berechtigen nicht mehr Wn Bezug: ernzelne abgetrennte Quittungs. und Bezngsmatteu sind,verttvS.

Es entfallen:

1. auf MhrUiittel karte ö (rote Farbe)!

Marke 15 5)00 gr Grieß,

Dt«rke 16 260 gr Haferflocken;

2 auf Nährmittel karte C (blaue Farbe);

Matte 17 160 gr Teigwaren,

Matte 16 175 gr frasernährnitttel,

Matte 19 125 gr Suchen oder Graupen oder Kartosselgranpen oder

Mit dem: 1. Oktober l.Is. mwliereii die Marken ihre^MÜtia- kett Wer du- von ilchi bestelle Ware nicht bis zu diesem Zeitpniikt bezl>wn Hut. verliert deu Anspruch darauf.

Tie Kleinhiindelsgescliäfte haben die. betr Qnittungs- und BeMgsniattn, abzutrennen wich getreimt nach yiumnieru und Farben an bk Großhäudelsvereiniguug G. m. b. fr., Gießen West-Anlage 31, abzuliefern. Bis zu dem vorstehenden Zeitpunkt, also dem 1. Oktober, von den B e st ek­le rn nicht abgenommene Warenmengen sind der Grotzhandelsvereinigung G. m. b. fr. ©iefecu bis >( C 2"zu zeige " NiäMeachtuw) dieser

Vocschnsl htt den Ansschlich von dein Vertrieb der Nährnnttel zur Folge.

Gießen, den 12. September 1917.

Großherzogliches Krcisamt Gießen, vr. U s i n g e r.

.: Wie oben.

Wn die Größt). Bttrgermristkrcji» der Landgemeinden des Kreises.

Vorstehende BefanuttnachUng wwlleu Sic sofort ortsüblich bemnnttnaclM lassen.

Gießen, den 12. September 1917.

Großherzogliches Kieisamt Gießen.

__ Dr. Using er.

Bekanntmachnng.

Betr.: Verbrauchsregelung der- in die ösfeutliche Bewirtschaftung genonnnenen Nälttmittel; b-rcr: Bestellung wu, Näh^ Utttteln.

*L u !!:lm v.^ 1 V ltnwirf ) lrtl 9 vom 17. März 191' 'lx Eatt Nr. 48) über die Verbrauckisregeluug der in die öffeut .che Vewurtsckxtttuilg geuonnneueu ßtälmnittel wird für die Land genre.ndr^n des Kreises folgendes bestimmt:

Es sollen ans gegeben weiche.! für September wir Oktober 191'

1. für brotgetreideversorgung-cherechtigte ^n1ba: bk zu 12 Jäb! vcn (rote Karten^: ^ v

Erf die Matte 17 der Nährmittelkarte B Grieß, tfirf tm- Marke 18 in- Mhrm'tttoffiirtf B Sxtfemft&rmitw: fofc oder ge

steif die Mark 19 der Mhrm itlelkartc B Kunsthvsri«;

2 - bro1getreidev>-rsorM,ugKbeEigte Bedölkcr

Wmg (blaue Karten):

aus die Marke 20 der Nährinittel karte C Teigwaren,

aus die Marke 21 der Nährmittelkarte C Grün kern oder Erbseniuihk,

auf die Marke 22 bei' Nälttinittelckarte 6 Kunsthonig.

Wn die auf ihn entfallende Ware die g--nm,e Menge ivirtz später festgesetzt zu b,'z iahen nudischt, hat nuder Vorlage sein er Karte bei einen, Kleinhändler seines Wohnortes bis zum 26. Se p-- t t ui bcr 1917 eine Bestellung anfzngeben. Dabei ist darauf m achten, daß der Klttn Händler ntur die betr. Beftelttuärke abtrennl und ans der gleickxzifferigen Quittuugs und Bezngsmarke die Bestellung bestätigt. Wer die vorgesehene Frist für die Bestellung nicht ein hält, verliert den Anspruch auf die ist diesem M airat ihm zu stehen de Ware.

Tie Kleinhandelsgeschäfte haben die Bestell matten auf die in Betracht kommenden Bestellbogvn auszukleben und spätestens am 90. September 1917 der Grvßtzandelsvereinigung G. m. b. fr., Gießeri, Westi-Arilagc 31, einzschenden. Nicktteiirhilttiugi dieser Frist zieht den Ausschluß des betr. Kl ei, i Hand elsg e s chästs von der Beteiligimg au. dein Vertrieb der Nährmittel nach sich.

Gießen, den 12. Sevtenrber,1917.

Groß herzogliches Kreisamt Gießen, vr. U s i n g e r.

An die Grohh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Vorstehende BeVanutmachung wollen Se sofort ordSiMich veröffentlichen.

Gießen, den 12. Septenrber 1917.

Großhcrzogliches Kreisanit Gießeii. vr. U s i n g e r.

XVIII. Armeekorps.

Stellvertretendes Generalkommando.

Mt. ITI b Tgb.-Nr 17 009/5150.

Betr.: S^lrolmühleu.

Verordnung.

Alis Grund des £ 9 b des Gesetzes über den Belagerungszustaud vom 4. Iimi 1851 m der Fassung des Reichsgesetzes vom 11. Dt'zember 1915 bestinnne .ichj für de,i mir Miterstellten Korpsbezirk und im Eiliveullchmeii mit dem Gouverneur auch für deu Befehlsbereich der Festung Mainz:

I.

Die Verordnung vom 2.4.1917 (III b M. 6861/2094) wird aufgehoben.

II.

Au deren Stelle trete»! folgende Hestininrnngen:

8 1 .

Als Schsrotmühle im Sinne dieser Verordnung gilt jede nicht gewerblich! betriebene Mühle .und sonstige Vorrichtung, die zur frerstellnng von Schrot oder Brotinehl geeignet, ist, mag sie für frand- oder ,Kra ft betrieb Lingerichtel, be»veglich oder fest ringen baut sein.

Tie Benutzung von Schvottnuhleil zur Zerkleinerung von Getreide zu Speise- oder Futterzwecken ist untersagt.

Falls die frcrstellnng ivirtschaftlich notwendigen Futterschrots in einer gewerblich betriebenen Müshle für den Unternehmer eines! landtvirtschaftlichen Betriebes mit erheblichen Schoierigleite,, wu- bundcu ist, kann die Ortspolizeibehörde fnttbestimutte Mengen von Getreide, die der sUnternehmer zur Fütterung des im Betriebä gehaltenen Viehs verivendieu darf, die Vcrarbeitling mittels Schrot­mühle gestatten.

Tie polizeiliche Erlaubnis darf nur erteilt werden, w>enn die vom Komniunal'verband auf .Grund des § 63 der NeiMgetrride- vchiimw für die Ernte 1917 vom 21. Juni 1917 kRriilEscbbl. S o()() erlasseueil Anordnungen innegehalten sind Sie muß schriftlich erteilt »oerdeu tzmd den Narnlen des UuteruehUlers die Menge ilild Art des zu verarbeiteiich'il Getreides sowie die Frist sur die die Erlaubnis gilt, enthalten. Die Erlaubnis kann an dich Bedingung geknüpft werden daß während der Zeit der Binntznna der Betrieb polizeiliche beanfsichtigt wird. T,ic Erlaubnisscheine sind uock). ilach Ablauf der Frist der Ortspolizeibehörde zuriickzuu.'l>eik und von dieser' anfzubeswihren.

8 3 .

Jede entgeltliche oder unentgeltliche, dauernde oder vorükwr-,

.- ist untersagt,

nach ^ 2 er- auf Grund

uim^ir.uunuujidi au anvere pjwtt nicht für vorübergehende BenuMug Erlaubnis tcüt worden ist .oder soweit die Uoberlassung nicht NE nach § 4 gültigeu Kaufvertrages arfolgt.