Betr : Me oben.
An den Oberbürgerureister zu Gießen, die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden, sowie die Größt, Gcndar- ^ merle des Kreises.
Lie vorstehend abgedruckte Bekanntmachu,:g ist iu ortsüblicher t!m l jnj5!f öffentlichen Kenntnis zu bringen, u,u> empfehlen wir ejrtforetab darin für sie getroffenen Be- ’• r. m Pvlizeiaufsichtsverwnal lutcb ins- ^oukwUe hinsichtlich der für die Ansfuhr von Kor-- Lchst ln erlöffnteii Bespinmungen zur Pflicht gonmcht. Butoibt’tfwnfc. laugen such anzuzelgen.
Gießen, den 11. September 1917.
Grvßherzogliches Kreisamt Gießen.
__ Dr. Usijnge r.
® etr - : ZZrlu'lg brS Wtwrffljr«; hier: den Aushmig wn
D Minden.
»u den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Burgermeisterelen der Landgemeinden des Kreises.
>• v'S r n 11 nää»trr Post zugeheiiden Plakate, entl-nltend fnL;Ä tl S£ eU »ÄSSE?*.*!« 1 mr s J?eachntg des Obstverkehrs, Im Lru ,Erxu^Ästprn>c unt> öit «fufMsjptrife bet Uanbeä* oojtftpile, iwlfen sre alsbald an geeigneter Stelle am Gemeinde- »aus aushangen.
Gießen, den 11. Se Wen wer 1917.
Groß herzoglich es Kreisamt Gießen.
_ Dr. Usilnger. _
© etr.: Zählaag der kriegswirtschaftlichen gewerblichen Betriebe.
„ Schulvorstände des Kreises.
Aus Anordnung des Königlich Preußischen Kriegsmiiiisleriums (KriügHamt) soll eme Nachprüf nirg der getverblichen Betriebs»-, -.ahlimg durch, die Genie toten stzattfiiiden. hierbei ist die Mithllfs ^ Lelnkraste dringend ,erwünscht. Wir empfehlen Jhnetn, den- ^et-rern und Lehrerinnen von Borsbel>endem Kenntnis zu geben
Gießen, den 8. September 1917.
Großherzogliche KreisfchulkomMission Gießen.
. _ Dr. Uftnge r.
Gesetz
über Fürsorge für Kriegsgefangene. Vom 15. August 1917.
Air Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ufw.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesvats und des Reichstags, ums.folgt:
3 1. Gesundheitsstörungen, welche deutsche Mititärpersonuii Äie. andere unter die deutsche,: Militär versorgmrgsgesetze fallende Plirsoi^n m feindlicher Kriegsgesangerischaft erleiden, gelten als Dienstbeichädigungen im Sinne dieser Gesetze, wenn sie infolge von Arbeiten, zu denen di,' bezeichneten Personen verwendet iverden, oder durch einen Unfall während der Verrichtung solcher Mbeiten emgetreten, oder wem: sie durch die der Kriegsgefangenschaft eigen- tüi .lichen Verhältnisse verursacht oder verschlimmert worden sind. .Du- Eingaben des Beschädigten, die sich -auf Vorgänge in der Kriegs- aesangenschaft beziehen, finö hhtz- Entscheidung zugrunde zu legen, forucit Nicht die Umstände des Falles offenbar entgegeiistehen
Wer fruegen einer in seiiwlicher Kriegsgefangenschaft Eteneii Dwustbeschädiguing (Abs. 1) von einer deutschen Militärvenvaltung Bersorgungsgebührnisse Mis Grund der deutschen Militärveriov- guugsgesetze erhält, ist aus Verlangen der Militärverwaltung verpflichtet, ihr in Höhe der gewährten Gebührnisse die Ansprüche ab- zu treten, die ihm wegen des durch die Dienstbeschädigung verur- Achten Schadens kraft Gesetzes ff'kr die gleiche Zeit gegen Dritte zuslehen.
K 2. Feindliche Militürpersoneu oder ihnen gleichgestellte Personen, die m deutscher Kriegsgeräugen schaft eine Gesimdheitsstö rn ng «in Sinne des 8 1 2tbs. 1 er leide,c, erhalten, solange sie sich ni der Gewalt «einer deutschen Rfrlftärverivaltung befinden, eine angemessene Fürsorge.
8 3. Ueberläßt eine deutsche Militär Verwaltung Krüirsgescur- geue an Unternehmr-r zur Beschäftigung in solck^u Betrieben oder Tätigkeiten, welche nach den Vorschriften der Reichsversichernngs- ordnuug der Unfallversicherung imterlregen, so ist der für die lieber- lassung der Kriegsgefangenen zu entrichte nde Entgelt bei der Berechnung der Beiträge oder Prämien, die der Unternehmer an den Träger der Unfallversicherung zu zattlen hat, entsprechend zu berücksichtigen.
8 4. Aus feindliche .Kriegsgefangene (8 2), die in ^‘trieben ad,'r TätinLeilen beschäftigt iinwden, nnstche nach den Vorschriften der Reiahsver>icherungsovdnu»g der Unsallrersichernng unter liegen, und am ihre Hinterbliebenen sind 8 898 Satz I iind die 8§ 6W, 900 der RcichsversichermigsordlUing enffprechend an zu wenden. Dabei gehen die Ansprüche aus einsm vorsätzlich herl>eigeft'thrten Unfall aiff dir deutsche Militärverwaltung im Umfang der von ihr aus Anlaß des Unfalls .gemachten Atcsweuidmtgen über: der Bundesrat kann dir Festsetzmrg deS Werte- anderer Leistungen als Bcrrleisttmgen näher regeln.
Ansprüche gegen die Unternehmer oder die ihm gleich, gestellten Perionen Vnnen von den Kriegsgefangenen oder ilue»
■ \*} 1 '-trulTi aften der besch.idigte K rugsgesangene anaehört l>a? nicht nacli einer im Reickrs (Hetzblatt mrüffEchte^ tnachung des 9telchskanfters die löegenseitigkert verbürgt ist u , y *' y ■ Dre Vorschriften, der K8 1, 2 gelten für die seit Kriegs ^.'fttbeschädigungen imb GesundheitSstöruiv gen, lote oos § 4 füc dve mtbem eigetretenen Unfälle . „ ^ >Var,chrift des 8.3 gilt für mi Entgelt, der für die Zeit seit dem Januar 1917 am Grund her Ueberlassuug von Kriegsge- sangeireu zu entrichten ist. *
böchfteigenhändigen Unterschrift imi oeigvdrmktem. Kaiserlichen Jusiegel
Gegeben Großes Hauptquartier, den 15 Au.gust 1917
(-sieget) Wilhelm.
_____ Dr, He lfserich.
Bekanntmachung
betvessend Sich>erstetlung von Saatkarlöffeln. Vom 31. August 1917.
Mit Rücksicht auf die in diesem Jahre besonders ftiche Reife der Kartoffeln wird unsere Bekanntmachung vorn 8 August 1917 wonach, iGer Erzeuger von Frühkartoffeln, der im Erntesahr 191 ^ eme größere Fl^>e wie 1/4 Morgen mit Frühkartoffeln bestellt ber von ihm inslit Frühkartoffeln an gebauten Flache Nicht aberrrteii darf, hiermit aufgehoben.
Darmstadt, den 31. August 1917.
Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Homberg k.
An den Oberbülgermeister zu Gießen und die Großh. Bürger- merstereien der Landgemeinden des Kreises.
Vorstehendes ist ortsüblich bekanntznmachen.
Gießen, den 4. September 1917.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. V.: Langermann.
Aufrns!
Betr.: Sammlung alter Konservendosen.
Zinn gewinnt für die Zrvecke der Landesverteidigung und der Volkseruähruug (zur Hei-steltung neuer Konservendosen) eine immer wachsende Bedeutung.
Die verfügbaren Bestände aus neuem Zinn sind begrenzt Zsde Moglichlvett, Zinn aus zinnhaltigen Gegenständen, insbesondere solchen aus Weißblech, zu gewinnen, muß restlos ausgenutzt werden.
Aus diesen: Grunde ist die Sammlung und Ablieferung aller vorhandene:! alten Konftrvendosein, die ganz oder teilweise ausl Weißblech bestehen, dringend geboten. Jede zur Ablieferung gs- brachte Konservendose vermehrt den Zinnbestand des Deuts:en Riesches.
Jrn vaterländischen Interesse werden alle Kreise der Bevöl- ^rung, geschäftliche Betriebe, Gastwirtschaften, Verpffegungsan- stalteu jeder Art, Haushaltungen usw. ausgefordert, die bei ihnen vei'sägbaren alten Konservendosen aus Weißblech, ft: möglichst iauberem Zustand an die nachstehend bezeichiieten Sammelstellen abzuliefern. Die zur Zeit vorhandenen Tosen sind möglichst sofort, später entfallende nach Ansammlung kleiner Mengen zur Mlie- sevirug zu bringen.
Für die Zwecke der Sammlung verivendbar sind nur solche Dosen, die ganz oder teilweise aus Weißblech bestehen. Tösett aus Schtvarzblech ohne Weißblechteile können nicht augenommeni weven.
Für die abgelieferten alten Konservendosen aus Weißblech wird ans Wunsch eine BerMnng von
50 Mark für 1000 Kilogramm
gezahlt.
Ms Aufkäufer ist die Firma Louis Rothenberger in Meßen, Muemoeg 22, bestellt. Wen: es auf eine Vergütung nicht an* övmmt, liefere seine Vorräte an solchen Dosen an die Ziveigf, veveine und Ortsausschüsse des Roten Kreuzes ab.
Gießen, den 6. September 1917.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. V.: L a n g erma 1111 .
An die Sarnrnrlteiter der Ortsausschüsse für Rotes Kreuz und Kriegshilfe und an die Lehrerschaft des Kreises.
Unter^Bezugnahme aus die obige Bv'kanntmachuug ersuckM wir, die Schubkinder. insbesoiidere diejenigen der älteren gänge, durch eine entsprechsnide Belchrnug,zur eifrigen Samnieb- tätigkeit anzuregen.
Gießen, den 6. September 1917.
Gwßherzogliche Kreisschiilkommissiou Gießen.
I. B.: L a u g e r lita it n.
ZwillingSnmddruck der Brühl'lchen Univ.-Buch- und Steindrnckerei. R. Lange, Gießen.
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