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itncUli»i»c. ür^lvK’i^cvc ind)uiuili(u* Benutzsuug einer tteflitiuin« twu ist Df rieten uiib strafbar
8 - 9Tl > des Kvuununalv,rbandS ist die Firma
B e r einigt e Ge treideh an d 1 e r G. m. b. H. in G i e c n lösten t worben. Tie finita bat dreien iE "Personen, die mit Genehmigung in>S Kommurialverbands als ihre ausübenden Koium-if- sranare oder als UnL ewmmisfknäre für sie tätig sein sollen, öjkntücU bekauill zu geben, sonne die zur Aiisillnuig der Kommis- lionar- und ^Ul fNuseräa tigkeit erforderlichLN Vollmachten zu er- reilen und WiÄvieise auszustellen.
d -s Wie tvv )ivmmnnaltt?rband. so lxifteu auch die Gemeinden nrr die rocht zeitig« Ahliefenmg Der mr s sie umgelegteu Kartoffel- uiei«gen «siehe 88 8 und it der Bundes rat s Verordnung vom 28. Juni 1917\ Gegen eine Gerneinde oder einen Mrto sie ler zeuge r kann bei mangelhafter Karwffelabl ieferuug Ginstellung der Lieferung der ivi BeU',rlsä»ittung der R ei cl>s<Pet re ide stelle unterliegenden El^ilg- m'se an« 7 eordnet tvmden.
Wegen ix's Enteimumgs Verfahrens wird auf 8 12 der Bundes- ixrrsvervrdlmng vom 28. Iimi 1917 verwiesen.
8 4 K<rrtofselerzeng<'r mit einer Anbaufläche von mehr als 2tKt qm sind zur dlbgabe der Kartoffeln (s. § 3 der Vr'rordimng des Präsidenten des KriegseruälrrungsamteS vom 16. August 1917) ohne Rücksulä darauf vervflichtet. ob es sich um einen feld- oder gar enmätzigen Anban handelt.
8 5. Die Bürgernreistereieu haben die Kommissionäre des Konp- munalvr-rbands sowie die als Uarterfommisswnirre und Aufkäufer tätimu Personen bei der- Durchführung der ")lbuahme der Kartoffeln zu unterstützen
cinnsichtlich der Verpflichtung der Kartvffelerzeuger wird ms- besondere aus 8 11 der Bnndesratsverordn ring vom 26. Funi 1917 Bezug ge iw m men.
Den .Kommissionären, UnterÜomnnssio-nären imd Sachverftäii- digen des Kvmnruualverbands stehen die in 8 15 der Bundes rats- verordimug vom 28^ Juni 1917 aufgesührten Rechte zu; den Besitzern von Kartoffeln liegen die dort erivähirten Berpflichtun- gen den vorg-enMmten Personen gegenüber ob.
8 6. Für jeden .Kartoffelerzeuger führen die Kommisstosicwe des ^m munalverbands (s 8 2', eine .AlrtoffelwirtschaftSkarte. Karwffelerzeuger mit einer Erutefläche bis zu 300 gm einschließlich bleiben hierbei außer Betracht. Dre Kommissionäre u*erdan die Hätte der nach den erlassenen Vorschriften für jeden Kartoffel- oranger ermittelten und abzu gebenden 'Menge feststellen und sie den, Erzeuger schriftlich mitteileu. Das in der Wirtschafts karte eingetragne Mliesermigssoll gilt als rechtskräftig, sofern nicht der Kartoffelerzeuger binnen einer Woche nach Mitteilung dagegen Ein sprich erhebt und unter Beibringung der Beiveise Antrag auf Berichtigung der Wirtschaftskarte stellt. Die Lumme der einzelnen von den Kartoffelerzeugern einer Gemeiirde einschließlich der zu- aeteilten Gemarkmrgen abzn (gebenden Kartoffel mengen bildet daS Lieferungssoll einer Gemeinde. Der Kommunal verband führt hierüber eine Gemeindeliste in Form einer Zusammenstellung.
8 7. Die Reaetnng des Verbrauchs der Kartoffelversorgungs- berechnglen (s. IV und V der Grundsätze) im Rahmen der dem Kommunal verband dafür zur Verfügung stehenden Mengen erfolgt in den Äandgeineinden durch den Kommunal oerband, im Bezirk der Stadt Gießen durch den Oberbürgermeister zu Gießen.
Tie Zuweisung des Bedarfs der innerhalb der Stadt Gießen bestehenden, vom Kvmmnnalverband mit Kartoffeln zu beliefern-- den Anstalten und Einrichtuirgen (s. V der Grundsätze) erfolgt an die otabt zur Verteilung an die einzelner! Anstalten usw. auf Grund der von den: Oberbürgermeister zu Gießen hierüber einzu- zu reichenden Nachweise über den Bedarf jener Anstalten ftfr daS Wirtschaftsjahr 1917/18.
Ein Anspruchs gegenüber dem Kammunalverband auf Lieferung beskinlniter Sorten steht den Verbrauchern nicht zu.
ß 8. Tie Gemeinden haben den Verbrauch ihrer versorgungs- bereckligten Bevölkerung innerhalb der zu lästigen Höchstmcnge dauernd ukid wirksam zu beaufsichtigen.
Zu diesem Zweck haben die Bürgermeistereien der Land- g e ni e i u d e n eine Berbraucherlisbe nach vorgeschciebenem Muster mi führen und auf dem laufenden zu halten. Zn diese Liste sind alle Niclüfelbstversorger auszunehmen. Inhaber von Kvrtosfel- bezugssck^ineu (f. 8 9; find durch Unterstreichen kenntlich zu machen. Ferner sind Selbstversorger, soweit sie nach ordnungsmäßigem Verbrauch der ihnen zustehenden Kartoffel mengen versorg nngsbe re chtigt iverden, sowie dre Kartoffelanbauec bis zu 200 Quadratmeter einschließlich in die Veichvaucherliste auszuneh- inen. Der Beginn der Versorgnugsberechtigung ist bei jedem Na- , men in der Liste anzugebeu. Die Vordrucke für die Verbrauchs- listen nebst Einlagebogen sind von der Brühlsch«u Truckeoei «Gie- ßenec Anzeiger) in Gießen zum Preise von je 12 Pf. für das For- niuiar zu beziehen. Mit der Aufstellung der Becbiraucheclisten ist alsbald zu beginnen. Der aus der Verbraucherliste jewäls sich geb.'iibe Kar toffelbedarf der Gemeinde ist spätestens' am 15. des iwl lergeheiiden Monats beim Koinunmalverband Kreisvertei- tutigsstelle anzufordern, der seinen Kommissionär zur Belieferung der 5-emeluden aMveiseu unrd. Bei der Zusammenstellung des Bedarfs find die Mengen zu bteiückstchtigen, die durch Bezugsscheilve (s. 8 9) in die Gemeinden gekompien sind.
. ^a tad t Großen werden die zur Versorgung ih^'r Bo- En..ig zusteln'uden Kartoffeln nach Ndaßgabc der für größere B^ansgemeurdeu geltenden Vorschriften übenvieseu. Eine dauernde
frS? i l> \ l 'V:i ,UC ® cau ff! i ; f i H f P u,l 9 deS Verbrauch diw für die städtr- che Bevölkerung einschließlich der Anstalten usw. (s. lV mrd V der Grund,atze) itberwiesenen Mengen ist Angelegenhett der dem Ol^p- rnirgermeijter zu Gießen übertragenen Vn'brauchsregelung.
8 9. Ein VersorMngsbe re chtigt er kann sich den ihm nach den niahg ebenden Vorschriften zustohimden Mdarf an Kartoffeln cuoch .^iverbulrg emeS Bezugsscheins beschaffeii. Zustcüidtg zur AusstUluug von Kartoffelbezugs,ä>eiiien sind fflr Verbraucher mn bem ^vohnsih m Gießen der Oberbürgermeister z>i Gief;en, für -oeibrauck-er in den Landgeineiirden die Großh. Bürgernleisterei deS Wohnorts des Verbrauchers.
Ter Bezugsscheiu muß enthalten
1. den Nanren des Mrtoffelerzeugers (Laudivirts), von dem de» Verbraucher Kartoffeln beziehen will, soivie den Namen des bo ziehenden Verbrauchrs;
2. bk Mengen, die der Verbraucher beziehen will:
3. einen Koiilrollvermerk der den Schein ansstellenven Behörde.
Für Ausstellung jedes Bezugsscheins ist von dem darnin Nach- ,uchelideu erne Gebühr von 20 Pf. an die ausstellende Behörde zu entrichten. Ein Anrecht ans Ausstellung eines Bezugssclieins b^ lteht niätt.
Der Bezugsschein darf iveder von dem Kartoffel-erzeuger noch von dem Verbraucher, auf die er arrsgestellt ist, an Dritte übn> toigen lverdeu. Er ist nur bis zum 15. Oktober 1917 und bei voll- stäntngei- Ansff'tllung gültig.
Ter Verbraucher ist verpfliclitet, den Enwfang der von UM auf Grund des Bezugsscheins bezogenen Kartoffeln dem Landwrrt (Erzeuger) auf den Bezugssc1)eül M bestätigen. Der Landlvrrt lErzeuger) hat den 'IkzugMiem, nach Belieferung^ an dre Firma „Bereinigte Getreidehändler G. m. b. v in Gießen" m seiner Eittlastuna in der Mrtschciftskai'te bis spätestens 1. dio- oember 1917 bei rvteidnng der dcichtanrechnung der gelieferten! Menge einznsenden. Die Firma erteilt Empfangsbestätigung übler den eingereichten Bezugsschein. Nur teilweise belieferte -oezugsscheine sind gleichfalls det Firma Vereinigte Getreidehändler bis zum 20. Oktober 1917 von dem Landwirt (lNzeuger) zu übersenden. Die Firma hat von der mir teilweise erfolgten Belieferung der ausstellenden Bürgermeisterei (Obev- hüraei-meister) Keirntnis zu geben. Diese hat eine errtspreckiendlri Aenderung der bei Ausstellung vermerkten Lieferungsmeuge —, uub zwar bei den Landgemeinden tu der Verbrau cherlifte — vorzunehmen Nicktbelieferte Bezugsscheine sind vom Verbraucher NS spätestens 20. Oktober 1917 an die ausstellende Büraermetfterei zurückzugeben, rvidrigenfalls der Verbraucher als beliefert gilt. Tie Mirgermeisterei (Oberbürgermeister) hat darauf —- und zwar bei den Landgemeinden in der Verbraucherliste die vorgesehene Belieferung wieder zu streichen.
Formulare ftir BeKigsscheme für Berbvauä-er in den Landgemeinden sind bei der Druckerei Wdinert in Gießen zum Preise von Mk. 1,20 für je 100 Eremplare eichältlich.
- ^ m ie Destimmunden über den Bezug der Formulave für städtb-
» e Verbraucher bleiben dem Oberbürgermeister zii Gießen über- sen.
Bezugsscheiue, die von amtlichen Stellen anderer Kvnimuu-al- verbändc ausgestellt sind, dürfen im Kreise Gießen ohne Genehmigung des KreisamtcS Gießen nicht beliefert w-erdew Wird die Genehmigung erteilt, so hat der nach auswärts liefernde Landwirt den mit Empfangsbescheinigung des Beziehers Versionen Bezugs^ schein aii die in Abs. 5 genannte Firma einzusenden, bei Meldung der Nichtanrechnung der gelieferten Menge.
§ 10. Für die Höhe der Großhandels- s-nvie der Kleinhandels^ Preise sind die jeioeiligen Festsetzungen der Reichs- bzw. Landes^ kartoffelstelle maßgebend. ^
Infolge der Beschlagnahme der gesamten Kartoffelernte für die Reichskartoffelstelle ist ein freier Handel mit Kartoffeln ausgeschllffsen. Zum Ankauf von Kartoffeln sind einzig allein dre vom Kommunalverband bestellten .Aimmissiouäre (s. 2) be
rechtigt. Ter Verkauf voir Mrtoffeln sotvie das Anbieteu solcliev an andere Personen als die vorerwähnten KbmmissionLve ist veo- bioten, unbeschadet der einen unmittelbaren Verkehr zavischeu Erzeuger und Verbraucher gestattenden Vorschriften über Bezugsscheine (s. 8 9).
Ten Handel mit Saatkartoffeln dürfeir nur solche 5)äud- ter auÄ'rben, die hierzu durch einen AnslveiS des KreiSamts Gießen ermächtigr sind.
§ 12. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in den 88 1,
4, 5 Abs. 2, 3, 88 9, 11 werden nach § 17 der Verordnung Wev die Kvrtoffelversorguna im Wirtschaftsjahr 1917/18 und den! Strafvorschriften der Bekanntmachung liber die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelmrg vom 25. September/4. November 1915 geahndet.
Gießen, den 11. September 1917.
Grvßherzogliches Kreisamt Gießen, vr. Usinger.


