Ausgabe 
13.9.1917
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9lt. 159 13 « SiPicmLer 1917

FuhallS-Ncbczszchi: Kartosfelverjorgung im Konvnunalverband (Kreis) Gießen. - Regelung des Obstverkehrs. Zählung der kriegs- wirtschaftlichen gewerblichen Betriebe. Fürsorge für Kriegsgefangene. Sicherstellung von Saatkarwffel,,. Sammlung alter

Konservendosen.

Grundsätze

für die KartoffelVersorgung im Kommunal verband (Kreis) Gießen.

Nach den Bestimmungen der Reick-skartoffelstellc haben für die KartosfelversorMNg im Wittsckmstsjahr 1917/18 folgende die Allgemeinheit angehenden Grundsätze -u gelten:

I. Der K o m m nnalverband wird die ihm zur Abgabe ansgetragenen sowie die ferner zur Ernäl)rung der Bevölkerung seines Bezirks erforderlichen Kartoffelmengen auf die Kreisgemein- den und die Kartoffelerzeuger umlegen.

II. Be rsorgungsperivde. Die Versorgungsperiode um­faßt fitr die Selbstversorger (siehe unter III) die Zeit vom 15. Sep-- ternber 1917 bis 14. Septeinber 1918, für die Versorgungsberech- tigten (siehe urttcr IV und V) die Zeit vom 16. September 1917 bis 3. Äimust 1918 (46 Wochen).

III. SelbfftVersorger. Als Selbstversorger gelten bis auf weiteres alle Kvrtoffelerzeuger, die Angehörigen ihrer Wirtschaft einschließlich des Gesindes) sowie Naturalberechtigte, insbesondere Altenteiler und Arbeiter, soweit sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Kartoffeln zu beanspruchen hab^n. Kartoffelanbaues bis zu 20 0 Quadratmeter einschließlich gelten nicht als Selbstverscn'ger. Die von ihnen geernteten Klartoffeln werden! ihnen nicht angerechnet.

Bei der Berechnung der den Selbstversorgern zu belassen­den Kartoffelmen gvn werden in An saß gebracht:

1. x 1 / 6 des Ernteertrags zur Deckung der zum Verfüttern sreigege- benen Kartoffeln and der Verluste durch Schwund. Zur Ver- fütterung freigegeben sind Nur ungesunde Kartoffeln oder solche unter einer Mirärestgröße von 1 Zoll (2,72 cm);

2. als Eigenbedarf des Kartoffeler zeuge r s und seiner Wirtschaftsangehörigeu (noch dem Maßstabe von V-U Pfd Mr den Tag und Kopf für die Zeit vom 15. September 1917 bis 14. September 1918'' 5,5 Ztr für den Kartoffelerzeirger und jeden seiner Wirtschastsangehörigen;

3. der Saatgutbedarf in Höhe von 40 Ztr. für das Hektar der Kartoffelanbaufläche

4. die für die landtvirtsck-aftlichen tartoffelverarbeitenden Brenne­reien angezeigten Kartoffelmenaein unter Zugrundelegung eines Verbrauchs von 18 Ztr. Kartoffeln für 1 Hektoliter reinen Alkolivls und einer Bvcrnntweinmenge von 90 Hundertteilen des allgemeinen Durchschnittsbrandes der Brennereien:

5. die für' landwirtschaftliche Trocknereien und Stärkefabriken zwecks Verarbeitung in diesen Fabriken aUgobaUiten, der ReichMrrtoffelftelle an gezeigten Kartoffeln:

IV. Verso rgnngsbercchtigte Bevölkern^ g. Für die versorgungsberechtiate Bevölkerung einschließlich des Bedarfs mr Masserrsveisunaen stehen dem Kommunal verband eine durch­schnittliche Wvchenkopfinerrge von 7 Pfund Mzüglich eines ,vetteren

indes als Arisgleich für die entstehenden Schwund Verluste, unter gfall der bisherigen Selftverarbeiterzulage, zur Verfügung.

v . S o n st i g e Versorg nngsberechtigte. Es werden durch, den Komm nnalverband noch weiter versorgt:

1. Vereinstazarette, Genesmrgsheime. KriegsverpfleaumMnstalten ans den Bahnhöfen und ähnliche nicht von der Militärbehörde eingerichtete Stellen;

2. Reservelazarelte und andere militärische Stellen, die keine eigene/ militärische Küchen Verwaltung haben, deren Verpflegung vielmehr einem Privatunternehmer übertragen worden ist;

Der Berpflegungsunternehmer hat eine von der zuständigen niilitärischen Stelle ausgestellte Beschönigung dem Kommunal­verband vorzulegen, daß der angeforderte BedaN sich in den zu­lässigen Grenzen hält

Haben seither Verpflegungsunternehmer ihren Bedarf bei militärischen Stellen angemeldet, so behält es dabei sein Be- 4vendcn.

3. Der Kartosselbedarf für Gefangene welch bei industriellen oder landwirtschaftlichen Arbeitgebern beschäftigt sind, ist vom Arbeit­geber bei deni Kommunalverband anzulneloen, nud es werden von diesem den Arbeitgebern die nötigen Mengen zugewiesen. Da­gegen werden diejenigen industriellen Arbeitgeber, die mehr als 100 Gefangene beschäftigen, durch die He eresverwaltung mit Kartoffeln versorgt. Das Kriegsgefangenenlager in Gießen wird von: Komm nnalverband nich t versorgt.

VI. Kartoffejpreis.

1. Als Grundpreis gilt der gemäß 8 2 Absatz 2 der Verordnung vom 19. März 1917 von der Landeskartoffelstelle festgesetzte Höchstpreis

2. Da»u kommt die vvu der Reichs Kartoffel stelle festgesetzte Ber mittlungSgebühr von 85 Pf. für den Zentner- Kartoffeln.

8. Gemäß 8 8 Absatz ? Verordnung vom 19. März 1917 wer

den für jeden in der Zeit vom 15. September 1917 bis 15. De- Amber 1917 einschließlich zur Verladung gebrachen Zentner Kartoffeln 50 Pf. als Schnelligkeitsprämie festgesetzt.

4. Ferner ist für jeden in der Zeit vom 15. September bis ein­schließlich 15. Dezember 1917 zur Verladung gebrachten Zentner Kartoffeln eine Anfuhrprämie festgesetzt, und zwar ttt Höhe von 5 Ps. für jeden angesangenen Kilometer. Der erste Kilometer bleibt außer Ansatz. Als Verladestelle gilt der Güterbahnhos (auch bei Kleinbahnstationen).

5. Bei Benutzung der seitens, der Militärverwaltung und daher auch einer Gemeinde- oder sonstigen Vertvaltung zur Verfügung gestellten Lastkraftwagen fällt die Anfnhrprämie weg.

. Der unter 1 genannte Höchstpreis gilt .für verlesene Kar­toffeln : bei Lieserimg unverlesener Kartoffeln, die nur im gegen­seitigen Einverständnis zwischen Liestr- und Bedarfsstelle erfolgen darf, tritt eine Ermäßigung des Höchtpreises um 80 Pf. für den.' Zentner ein.

VII. Kleinhandelshö ch st preise. Ueber die Bemessung der Kleinhandels Höchstpreise ergeht besondere Bekannt- maechng. ^

VIII. Saatgutbeschaffung. Die Saatgutbeschaffmig regelt sich nach der Bundesratsverottmung vom 16. August 1917 (R.-G.-M. S. 711). Darnach sind Verträge Wer Saatgutlieferungen nur insoweit zulässig, als es sich um Lieferung von Saatgut an Landnnrte oder Kommunalverbändc handelt. Soll das Saatgut ans dem Kommnnalverband Gießen in einen anderen geliefert tverden, so bedarf der Vertrag der Genehmigung des Kommnnal- Verbands Gießen. Voraussetzung der Genehmigung ist Saatgnt-

. deckung für Landwirte oder Kommunalverbände und Einhaltung der durch die Lcmdwirtschastskammer oder die Landeszentralbehörde! festgesetzten Richtpreise. Die Lieferung der vertraglich abgeschlosse­nen Saatgutmeinge darf auch nach dem 15. November 1917 erfolgen. Kartoffeln, über die bis einschließlich 15. 'Itovember 1917 genehmigte Verträge zur Saatgntlieferung abgeschlossen sind/ werden für Speisekartoffellieferungen nicht in Anspruch genommen werden. Bon der Landwirtfchaftskammer anerkannte Hochzuchten werden auch dann nicht für Speisezwecke innerhalb der Gri uzen! der Anerkennung in Anspruch genommen, wenn am 15. November 1917 genehmigte Verträge über sie nicht vorliegen.

IX. In Trocknereien dürfen wrr die von den Unternehmern der einzelnen Betriebe selbstgezogenen oder die von dem Komnumalverband zugewiesenen Kartoffeln verarbeitet werden. Das Trocknnngsprodukt ans den selb st gezogenen Kartoffeln der Betriebs Unternehmer unterliegt der Ablieferungspflicht an di« TrockcnkartoffelvcrwertungSgesellschaft (Teka).

Entwurf.

Betr.; Kartoffel Versorgung des Kvm munal Verbands Gießen im Wirffckwftsjahr 1917/18.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Kartoffel-^ Versorgung im Wirtsä-astsjahre 1917/18, vom 28. Juni 1917. (Kreisblatt Nr. 117), ber Verordnung des Präsidenten des' Kriegs« erriährungSamtes vom 16. Armnst 1917 (Kreisblatt Nr. 149), der Bnndesrats Verordnung über Zaatkartoffeln aus der Ernte 191? vom 16. Mgust 1917 (Kreisblatt Nr. 149', der Bestimmungen der ReickMartoffelstelle fflr die Kartoffel Versorgung im Wirtschafts--'. jahre 1917/18, soNffe der Bekanntmachung Großh. Ministeriums deS Innern, betreffend Msfichrungsanweisung übn Kartoffel« Versorgung vom 3. September 1917 (Kreisblatt Nr. 156), wird mit GcmehmigLtng Großh. Btinisteriums des Innern folgendes! angeordnet:

8 1. Die Ausfuhr von Kartoffeln aus,dem Kreise Giesen ist nur mit Genehmigung des Kreisamts zulässig.

Ferner ist ein Verbringen von Kärtoffeln mr einen anderen Qrt alS derjenige ist, an dein sie nach der Ernte gelautert ivUrdcnt ohne Genehmigung des Kreisamts verboten Dieses Verbot gilt nicht für denjenigen, der Kurtvfseln

1. auf Grund eines gültigen BeV^sscheffls (s. 8 9h

2. im Aufträge der Kommissionäre des .KornmtmalVerbands (s.

M 2, 11)

aus einem Qrt des Kimrmunalverbcmds Offeßerr anderstvvlnn ver«« bringt.

In Fällen, in denen, nach Pen vorstehenden Bestimmungen. eine Aendnmng des Lagerungsortes von Kartoffeln zulässig ist! und erfolgt, hat her Ausfnhrberechtigte oder Verbringe!' luährend des Transports die erteilte MlsftlhrerlaubniS oder den Bezugs« schtin oder einen von denKomrnilftonären dos ikoinmtpialVerbunds