Ausgabe 
7.9.1917 Zweites Blatt
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Jir. 157 10* September 1917

Kreisblati für de» Kreis Eichen.

LnhaltS-Ueberficht: Beschlagnahme von Baummoll-, Seiden- und Kunstseidentiillen. -Verkehr mit Obst.-Feldbereinigung Lang-Gön«.

elumtillchW

Nr. W. I 441/8. 17. K. R. A.

betreffend Beschlagnahme und Bestands­erhebung von Baumwoll-, Seiden- nnd Uunstfeidentüllen.

Vom 10. September 1917.

I.

9Luf Grund dos § 9 b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 18dl (G. S. S. 451 ff.) in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 (R.-G.-Bl. S. 813) betreffend Abänderuna des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 wird hiermit Nachstehendes bekanntgemacht:

8 1 .

Beschlagnahme.

Bei den in § 3 genannten Firmtm im Bereich des stellvertr. Generalkommandos 18. Armeekorps vorhandene und nach Ein­tritt der Beschlagnahme noch eingehende Bestände an Baumwoll-, Seiden^ und Kunstseidentüllen von mehr als 4 Loch aus den cm., mit Ausnahme der bestickten und genrusterten, sowie der Tülle in Schwarz, lverden hiermit beschlagnahmt. Am 10. 9. 17 vorhandene Mengen unter 100 qm für jede Qualität bleiben beschlagnahmefrei.

8 2 .

Wirkung der Beschlagnahme.

Tie Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschästliche Verfügungen über sie nichtig sind. Ten rechtsgeschäfflichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der sZwangsvollstreckung oder Arrestvollziehnng erfolgen.

Tie vor dem Inkrafttreten der Beschlagnahme begonnene Ver­edelung und Ausrüstung der unter die Beschlagnahme fallenden Tülle rann jedoch beendet werden.

8 3.

Bou der Beschlagnahme betroffene Firmen.

'Abgesehen vor: den Tüllfabrikanten, kommen folgende Firmen, hn' Tülle der vorerwähnten Art besitzen, in Betracht: Warenhäuser,

Gardinen, Korsett- Weißwaren-, Stickerei-, Schleier-, ^ameuputz-, Kurzwaren-, Baumwollivaren- und Seidenwaren-

frrmen.

8 4.

Meldepflicht.

Die in § 3 angegebenen Firmen haben bis yum 25. 9. 17 die beschlagnahmten Bestände unter Angabe der Mengen nach Breiten, Qualitäten und Farben dem Webstossmeldeamt der Kriegs-Rohstoff- AVteilung, Berlin SW. 46, Berlängcrte Hedemannstraße 10 11, bciestich ziu melden und Handmuster der Meldung beizufügen.

Die Meldung der in der Veredlung oder Ausrüstung befind­lichen Tülle hat erst nach Fertigstellung, »vie vorstehend angegeben, an das Webstoffmcldeamt yu. ersolgen.

8 5.

Lagerbuchführung und Auskuuftst'rtk'ilung.

Jede meldepflichtige Firma hat ein Lagerbuch yu führen, aus dem die Vorräte trnib jede Veränderung derselben ersichtlich sein muß.

.Beauftragten Beamten der Militär- und Polizeibehörden ist die Prüfung des Üagerlruches, der Belege sowie die Besichtigung der Räume, in denen meldepslichtige Gegenstände vermutet toerden, zu gestatten.

8 6 -.

Anfragen und Anträge.

Anfragen'und Anträge, die diele Bekcumtmachung betreffen, find au das Webstoffmeldeamt der Kriegs Rol-stoff ^lbtnlung in Berlin SW. 46, Verlängerte Hedemannstraße 10/11, zu richten.

8 7.

Strafbestimmungen.

Mit Gefängnis bis zu einem Jahre wird bestraft, soroeit allge- Ntefii' Strafgesetze keine höheren Strafen bestimmen, wer die vor­stehenden Anordnungen Übertritt oder zur' Uebertretung auffordcrt

°?r ^inr Vorliegen mildernder Umstände kann auf Haft

oder Geldftrafe bis yu 1600 Mark erkannt werden.

II.

Tie im § 3 genannten Firmen werden auf Grund der Bekannt­machung des Bundesrats über die Auskunftspflicht vom 12. 7. 17 lR.-G.-Bl. S. 604) aufgefordert, dem Webstoffmeldeamt mit der Bestandsmeldung lZ 4 Abs. 1 dieser Verordnung zu I.) eine besori- dere Mitteilung einzureick-en, aus der hervorgeht, an ivelche Fir­men sie seit dem 1. 4. 1917 insgesamt mehr als 50 leg Tülle der tm § 1 erwähnten Art veräußert haben.

III.

Tie Bekanntmachung tritt mit Beginn des 10. Sept. 1917 in Kraft.

Frankfurt Main) den 1. September 1917.

Der stellv. Kommandierende General:

__ Riedel, Generalleutnant. _

Betr.: Beschlagnahme und Bestandserhebung von Baumwoll-,

Seiden- und Kunstseidentüllen.

An den Oberbürgermeister zu Gießen, das Großh. Polizei­amt Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Land- gemeinden des Kreises.

Indem wir aus vorstehende Bekanntmachung des stellvertreten­den Generalkommandos 18. Armeekorps von heule verweisen, beauf- £ r< J? o ünr Sie, von dem Inhalt derselben den Interessenten als­bald Kenntnis zu geben uird die Bekanntmachung in Ihrem Amts­zimmer zur etwaigen Einsicht offen zu legen.

Gießen, den 10. September 1917.

Grvßhcrz^.nicl'.es Kreisamt Gießen.

_ Dr. Usinger. _

B c t x .: Den Verkehr mit Obst.

An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung der Landes- obstfvelle vom 28. August 1917, betveffend den Verkehr mit Obst (Kreisblatt Nr. 152 vom l.ds.Mts), insbesondere § 2 Ms. 3. übertragen wir Ihnen die Ausgabe der Beförderusngsscheine, die Jhnerr 1>esonders zu gehen werden. Bei Ausstellung der Besörde- rungs scheine wollen Sie die Vorschriften der genannten Bekannt­machung genau befolgen, insbesondeve wollen Sie die nachstehenden Bestimmungen gewissenhaft handhaben und überwachen.

1. Kernobst Aepfel und Birnen), desgleichen Steinobst (Pstau- men und Zioetschen) in Mengen von mchr als einem Kilogramm dürfen nur auf .Grund eines Beförderungsscheines vom Selbst- verbrauchier beim Erzeuger bezogen werden.

2. Aus den Kopf eines Haushalts dürfen nicht mehr als 60 Pfund Kernobst und 25 Pfund Steinobst vom Erzeuger an den Verbraucher abgegeben werden.

3. Für einen 5>aushalt darf nicht mchr als ein Beförderung^ schein mit den in Nr. 2 genannte)! Mengen ausgestellt werden«

4. Der Beförderungsschein gilt 10 Tage, vom Tag der Aus­stellung an gerechnet. Der Schern ist nicht übertragbar.

5. Für die Ausstellung eines Befördernngsscheines sind 30 Pfennig vom Antragsteller zu entrichten.

Wir beauftragen Sie, die unter 15 genannten Bestinlmungen ortsüblich in ihrer Gemeinde bekanntzunractwn: Ferner wollen Sie die Durchschriften der im Laufeeiner Kalen­derwoche von Ihnen ausgestellten Beförderung s- slcheine jeweils spätestens am Dienstag der dar­auffolgenden Woche uns zur Kontrolle ein* senden.

Gießen, den 4. September 1917.

Großherzogtirl) o Krewamt Gießen. ,

__ Dr. U f i it fl er. _

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung Lang-Göns; hier Pachtentschädigungen.

In der Zeit vom 18. bis einschließlich 25. September l. I. liegt werktags auf Großh. Bürgermeisterei Lang Göns

das Verzr-ichnis der Pachtentschädigungen für das Erntejahr

1917 von denjenigen Unlandflächen, nrelche bis zur Früh­jahrsbestellung nicht gerodet 1 verden konnten, zur Eiusicht der Beteiligten offen.

Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit bei Großh. Bürgermeisterei Lang* Göns schriftlich und mit Gründen versetzen einzureichen.

Friedberg, den 30 August 1917

Der Großh. Feldberetnigungskommissär:

Schnit tspahn, Regierungsrat.

Zwillingsrunddruck der Brühl'schen Nnv.-Buch- und Steindruckerei, R. Lange, Gießen-