Nr. 156
7. Tkpiember
1917
Inhalts-Uebcrstcht: Verordnung über die Verarbeitung von Obst. — Meldegflicht der Ausländer. — Reforinalionsfest 1917. — Gebührenordnung für die Hebaininen. — Tienstnachrichten.
Beiordnung
zur Abänderung der Verordrenng über die Verarbeitung von Obst.
Vom 24. August 1917.
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährnng vom 22. Miai 1916 (Reich-Gesetzbl. S. 401) to-ird verordnet:
Arti kel I. Die Verordnung über die Verarbeitung von Obst vonr 5. Alugust 1916 (ReickA-Gesetzbl. S. 911) wird wie folgt: geändert: - '
1. § 1 erhält folgende Fassung:
Die Rcichsstelle für Gemüse und Obst kann Bestimmungen über die ge tverbs mäßige Verarbeitung von Obst zu Obstkonserven und Obstwein sowie über die gewerbsmäßige Verarbeitung von Obst, Erzeugnissen aus Obst oder Rückständen von Obst zu Obst- branntlvein erlassen.
2. § 3 Ws.1 erhält folgende Fassung:
Verträge Wer den Erwerb von Obst und anderen Boden- erzengnissen zur Herstellung von Obstckonserven dürfen nur mit Genehmigrulg der Kriegsgesellschast für Obstkonserven und Marmeladen, Verträge über der: Erwerb von Obst und Rhabarber zur Herstellung von Obstwein dürfen nur mit Genehmigung der Krieg eseslfchft für Weinobst-Einkauf und -Verteilung ab- geschlofseit'.. rden.
3. § 3 Abs. 4 wird gestrichen.
4. § 8 erhält folgende Fassung:
Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung auf nicht gewerbsmäßige Hersteller von Obstkonserven, wenn sie im Jahre nicht mehr als 20 Doppelzentner Herstellen, sowie ans nicht gewerbsmäßige Hersteller von Obstwein, wenn sie im Jahre nicht mehr als 30 Doppelzentner Rohstoffe verarbeiten.
Wird die Verarbeitung von Obst oder Rhabarber zu Obstwein einein anderen mit der Maßgabe iibertragen, daß der daraus hergestellte Obstnrein demuächst an den Auftraggeber abzuliefern ist, so gilt der Auftraggeber als Hersteller.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können auf Antrag für Hersteller von. Obstweinen die im ^ Abs. 1 bezeichnete Hüchstmenge bis zu 150 Doppelzentner erhöhen; in diesem Falle hat die zuständige Behörde der Kriegs- gesellschaft für Weüwbst-Einkauf und --Verteilung von der Erhöhung Mitteilung zu machen.
5.8 9 erhält folgenden Abs. 2:
^ben der Strafe kann in den Fällen der Nummern 1 bis 3 ianf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die fttiaffairc Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
6. 8 10 erhält folgende Fassung:
Im Sinne dieser Verordnung gelten:
1. als Obstkonserven: Komlwttfrüchte, Dunstobst, Obstmns, Obstmark, Belegfrüchte, kandierte Früchte, Gelees, Fruchtsäfte, Fnrchtsirupe, Obftfraut, Dörrobst und Marmeladen, die aus Obst oder unter Zusatz von Obst oder Fruchtsäften hergestellt sind:
2. als Obstwein: Most mtd Wein aus Obst, außer aus Weintrauben, sowie Wein aus Rhabarber;
3. als Obstbranntweiu: Likör und Branntwein ans Obst, außer aus Erzeugnissen der Weintraube.
Halbfabrikate stehen den Enderzeugnissen gleich
Bei Streitigkeiten, ob ein Erzeugnis als Obsttonserve, Obstwein oder Obstbranntwein anzusehen ist, entscheidet die Reichs- stelle für Gemüse und Obst endgültig. Der Präsident des Kriegs- ernährnngsamts kann die Begriffsbestimmung im Abs. 1 ergänzen,. «auch bestimmen, daß die Vorschriften dieser Verordmuig über Obstkonserven auf Brotausstrichmittel, die keinen Zusatz von Obst oder Fruchtsästen enthalten, mit Ausnahme von Kunsthonig und Rübensaft. Amvendung.finden.
Artikel II. Diese Verordnung tritt mit dem 27. August 1917 in Kraft.
Berlin, den 24. August 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
___ Dr. Helfferich. ___
Betr.: Meldepflicht der Ausländer.
An Großh. Polizeiamt Gießen, die Gendarmerie-Stationen des Kreises sowie die Ortspolizeituch)rden der Landgemeinden des Kreises.
Das stellv. Generalkommando XVIII. Armeekorps weist in 1 einer Verordnung Abt. lllh Tgb.-Nr. 17 0 27/4899 v. 2? S JOJ 7 aus folgendes hin:
Unter die Verordnung vom 7. Dezanrber 1915 betr. Lhrt- Meldepflicht der Ausländer III b 9fr. 25 300/11 831 fallen auch Staatenlose und solche Personen, deren Staatsangehörigkeit nicht festzuftellen ist.
Die Meldepflicht tritt jedoch nicht ein, wenn diese Personen dem Heer an gehören.
Gießen, den 3. September 1917.
. Großherzogliches Kreisamt Gießen _ Dr. Usinger. _
Betr.: Reformationsfest 1917.
An die Schulvorstände des Kreises.
Im Selbstverlag des Verfassers wird von D. Dr. Diehl ini Friedberg ein Werk erscheinen, das in der Absicht geschrieben ist, den Pfarrern und Lehrern unseres Larches Materml lokal- und territorial-ges,ch,i>ch>tl.icher Act Ar der: Unterricht in der Refoe- Nurttonsgesthiichte darzubieten. Es trägt den Ditil: Reformations> buich, der Psarreien des Großherzogtums Hessertt" und zerfällt kn die Abschnitte: Laudgraffchst Hessen, Grafschaft Königstein, Grafschaft Hanau-Münzenberg, Isenburg-Ronneburg und Isenburg- Birsteiu, Reichsstadt Friedberg jund Burggrafsthast Friedbera, Gcruerüschait Staden, Grafschaft Ha na u -L echten der'g, Grafschaft Nassau-Weilburg. Grafschaft Erbach, Grafschaft Wertheim, Reichs- st>adt Worms, Pfalz-Zweibrücken, die Riede falschen Orte, Solms- Bransels, Solms-Lich. Sol ms-Lau buch, Grafschaft Falkenstein, Reichsstadt Wimpfen, Neckarsteinach, Herrschaft Hirschhorn, Wild- uird Rheiugrafsichast, Frankfurter Laichgenieinden, Kurpfalz, Leimringen Dagsburg und Lemmgen-W^sterburg, Psarreien unter dem Adel, Aus der Geschichte der Reformationen nach der Reformation. Das etloa 600 Seiten starke Buch, kostet im Buchhandel 4,50 Mark. Der Verfasser ist bereit, es an die Schulen und an die Lehrer zum Preise von 3,50 Mark abztugeben. wenn der Bezug durch, iut8l erfolgt. Wenn Sie von diesem Wrgebot Gebrauch, machen ivollemi,. so ersuchen wir um Mitteilung Her gewünschten Stückzahl unter Angabe, itncöi-el hiervon für die Schulen und wieviel für da st Lehrperson.il bestimmt sind. .Die Beträge für die bestellten Evenlpsare sind kostenlos und in einer Gesamtsumme für die be>- treffende Gemeinde an die Kreiskasse au,f Lluffvrdenmg einzuzahlen.
Ta es wiederholt vorgekommen ist, daß unsere Ausschreibar den: Zdhrpersonal nicht mitgeteilt worden sind, erioarten wir beistimmt, daß den Lehrern tiiitb Lehrerinnen von vorstehendem sofort Kenntnis gegeben wird und Bestellungen auf das fragliche Werk entö'i'fjfi,genommen werden.
Gießen, den 1. September 1917.
Großherzogliche Kreisschutkommifsion Gießen.
Dr. U s i n g e r.
Betr.: Teuerungszuschilag zu der Gebührenordnung für die Hebammen.
An dcn Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürger ineisternen der Lnndgemeinden des Kreises.
Großh. Ministerium des Jünern hat durch Bekanntmachung vom 25. August 1917 die Sätze der Gebührenordnung für die Heba m men, vom 9. März 1908 (Reg.-Bl. S. 65h bis auf weiteres um einer! IT e u e r u n g s z n s ch l a g v v n ^/^ erhöht, jedoch sich damit einverstanden erklärt, wenn statt der Erhebung des TeuermrgszuschLags von den einzelnen Zahlungs- Pflichtigen die Gemeinde die den Hebammen zustehende Jahresbe^ soldnng (Warlegeld) derart entsprechend aufbessert, daß diese Besoldung auch' in kleinen Hebammenbezirken alsdann mindestens 50 Mar? jährlich, beträgt.
Wir empfehlen, den angeordneten Tenerungszuschlag zrn Oolmlnis der Beteiligten m bringen und wegen Abschluß! eisne^ Vertrags bzw. Aufbesserung der bisherigen, vertraglich sestgo- setzten Vergütung die erforderlichen Bei-Handlungen einznleiten unjdi -uns die abz uschließen den Verträge zur Genehmigung vorzu legen
Gießen, den 1. September 1917.
Großherzoglietzes Kreisamt Gießen.
Dr. U s i n g e r.
Dienstnachrichten des Großh. Kroiscrmts Gießen.
Ter Vertrieb der Lose 1. Klasse der 11. Preußisch-Süd- dentschul 237. Königlich Preußische Klassenlotterie beginnt am 5 1917 g'g.'d sirzdet Zvbnua der 1 Klasse dieser
Lotterie am s. uno 9. Januar lfuVnatt.
Zwülingsrunddcuck der V r ä h I'scheu llu v.-Buch» und Steindruckerei.
R. Lange. Gieß'-.


