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7.9.1917 Erstes Blatt
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Diese Ansicht ist eine irrtümliche. Jin.Jllli lausenden Jahres sind Ävar die Btmdesratsverorbnung über HÄchstiptveis-e für,Rüben vom! 26. Oktober 1916 nnd die hierM erlassene .Astsführungsbekannt-« miachiung aufgehoben jvorden. Mein diese Vorschriften erstreckten! sich lediglich ans die Rüben der Amte 1916. Die Höchstpreise ftir die Rüben des neuen Erntejahres sind in L 3 der Bundesratsverord-- inung über die Preise der lalidwirtsch>astlicl)jen Erzeug-nisse ans der Ernte 1917 und für Schlachtvieh vom 19. Marz 1917 festgesetzt. Sie betragen:

1. für Futterrüben .. . 30 Mk. die Torrne,

2. für Wruken (Kohlrüben, Bode u kohl-

rabi, Steckrüben) ....... 35 Mk. die Tonne,

3. Futter möhren .50 Mk. die Tonne.

Für Gelberüben und Karotten werden die Höchstpreise jeweils

von der Landesgeniüs-estell-e festgesetzt und veröffentlicht.

D a r m st a d t, den 30. August 1917.

Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Dombergk.

B e t r.: Wie oben. -

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

vorstehende Bekanntmachung ist ortsübliche zu veröffentlichen. Gießen, den 4. September 1917.

Großherzoglichcs Kreisamt Gießen.

__ Dr. Usinger. __

AuSstthrungSanweisung

Äur Bundesratsverordnung über die Kartoffel Versorgung im Wirt­schaftsjahr 1917/18 vom 28. Jnni 1917. Vom 3. September 1917.

Auf Grund des 812 ff. der Bekanntmachflmg Über die Er­richtung von P re isprüfungs stellen und die Bersorgungsregelun^ vom 2o. September / 4. November 1915 (R.G.Bl. S. 728) und des 816 der Bundesratsverordnnng über die Kartoffelversorgung im Wirtschaftsjahr 1917/18 vom 28. Juni 1917 (R.G.Bl. S. 569) Wirb in Ausführung dieser Verordnung, sowie der Verordnung! des Präsidenten des Krieasernährimgsamts über Kartoffeln vom 16. August 1917 (R.G.Bl. S. 713) und der Bestimmungen der Reickjskartoffelstelle für die Kartoffelversorcprng im Wirtschafts­jahr 1917/18 vom 25. August 1917 bestimmt:

<8 1. Tie von den Vorständen der Kommunalverbände zu er­lassenden Borsckiiristen über die Versorgung der Bevölkerung mit Kartoffeln sind Großh. Ministerium des Innern zur Genehmig g u n g vorzulegen.

8 2. Tie Vorstände der Kommnnalverbände haben geeignete Sachverständige mit der ständigen Ueberwachung einer sach­

gemäßen Einkellerung (Einmieten) und Arifbewahrnng der Zvar- wffeln zu betrauen.

'g3. Den Besitzern einer Kartoffelanbausläche bis zu 20 0 Ol tu ad ra t m e t e r ist der Ertrag auf ihren Bedarfsanteil nicht anzurechnen

$4. Die Ausfuhr von Kartoffeln aus einem Kommunal­berband ist nur mit Genehmigung des Vorstandes des Kommunal- verbands und die Ausfuhr aus den: Großherzogtum nur mit Ge­nehmigung der Landes vartoffelstelle Zulässig.

85. Das Anbieten und der Verkauf von Kartoffeln an andere Personen als an die von dem Kommunal verband beauf­tragten, ist, abgesehen von den Fällen, in denen ein Bezugsschein (8 $ ausgestellt ist, verboten. Ebenso ist der Erwerb von Kar­toffeln, abgesehen von den Fällen, in denen ein Bezugsschein l8 6) ausgestellt ist, bei anderen Stellen oder Personen, als den von dem Kommunalverband beauftragten, untersagt.

186. Bezugsscheine sind in der Regel nur für aus dem Bezirk des Kommunalverbands zu liefernde Kartoffeln auszu­stellen.

In besonderen Ausnahmefällen kann der Bezugsschein un­beschadet der Vorschrift des 84 auch aus Lieferung von Kürtoffelnt taus einem andern hessischen Kommunalverband ausgestellt werden^

Ein Anrecht ans Ausstellung eines Bezugsscheins besteht nicht. Die Behändigung eines solchen soll insbesondere Personen ver-, weigert loerden, die im abgelausenen Erntejahr mit ihren Kar- tosfAn nicht wirtschaftlich um gegangen sind.

8 7. Der Klein Handels Höchstpreis für Kartoffeln ist entgegen der Vorschrift unter III Abs. 1 der Bestimmungen der Reichs kartoffejlstelle für die Kartoffelversorgung im Wirtschaftsjahr 1917/18 von der Landeskartoffel stelle, für das ganze Gebiet des Großherzogtums festzusetzen.

8 8. Zuwiderhairdlungen gegen die Vorschriften der jj§ 4 und 5 werden mit Gefängnis bis zrl 6 Monaten oder mit Geld­strafe bis su 1600 Mark bestraft.

89. Unsere Bekanntmachung, betreffend den unberechtigten Verkehr mit Kartoffeln, vom 20. Juli 1917, wird hiermit auf­gehoben.

D a r m st a d t, den 3. September 1917.

Großherzoglichcs Ministerium des Innern, v. Homberg!.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Vorstehendes ist ortsüblich bevanntzumachen.

Gießen, den 5. September 1917.

Grobherzogliches Kreisamt Gießen. _ Dr. U si! nge r. _

Betr.: Einsendung der Kreisa bdecker ei Verzeichnis s e für den Mmwt

Mrgust 1917.

An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir erinnern an die Einsendmrg der Abdeckerei verzeichn isst fürdenMonat Au gu st 1917.

Genaue Ausstellung ist unbedingt notwendig.

Gießen, den 1. September 1917.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

_ I. B.: Demmerde.

Än den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürger-

meiftcreien der Landgemeinden des Kreises.

Ztufolge einer vom Kriegsministerium, Kriegsamt, Stab Ber,- lin, unternl 29. 6.17 erlassenen Verfügung ist eine Aufstellung von dtlen in der Gemeinde befindlichen Benzolmotorcn (in landwirtsckiaftlichen Betrieben) cinzrrreickeir.

Ms dieser Ausstellung muß zu ersehen sein, die Anzahl der im dortigen Bezirk vorhandenen Vlotore, geordnet nach: Pfluge motoven, Dreschmotoren und Vtotoren zu sonstigen Zwecken (lWosserpmnpen, Häckselschneiden usw.); Angabe der Pferdestärken der einzelnen Motorc ist dabei unerläßlich.

Die Berichte sind hier bis zum 15. d. Mts. ein zu reichen.. Fehlanzeige ist erforderlich

Gießen, den 6. September 1917.

Grvßherzogliches Kreisamt Gießen.

,_ I. V.: Langermann. _,

XVIII. AnneekorpS.

Stellvertretendes Generalkommando.

Abt. III b. Tgb.-Nr. 18 034/6091.

Betr.: Verbot der Verarbeitung von Grubenholz usw. zu Brcnv> Hotz.

Verordnung.

Ans Grund des § 9 b des Gesetzes über den Belagernngszustalid vom 4. Jimi 1851 in her Fassung des Reichsgesetzies vom 11. Dezi. 1.915 bestimme ich, für den mir unterstellten Korpsbezirk und im Einvernehmen mit dem Gouverneur auch für den Befehlsbe^ reich der Festung Mainz :

Waldbesitzern, Sägewerken, Gruben und Händlern ist die Aufarbeitung aller zri Gruben-, Schneide- und Papierholz ge--- eigneten Hölzer, soweit sie für diese Zwecke in Frage kommen, Kuj Brennholz verboten.

Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu. edrem Jahre, beim Vorlieaen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis Ku 1500 Mark bestraft.

Frankfurt a.M., den 24. August 1917.

^Ter stellv. Kommandierende General: _ Riedel, Generalleutnant. _

Bekanntmachung.

Betr.: Feldberciiiigung Lang-Göns: hier Pacht entschädig ungern Irr der Zeit vom 18. bis einschließlich 25. September l. I. liegt tverktags auf Großh. Bürgermeisterei Lang-Göns

das Verzeichnis der Pachtentschädigungen für das Ernkcjahr: 1917 von denjenigen Unlandflächen, »velche bis zur Fn'ih- jülirsbestellung nicht gerodet > verde u konnten, zur Einsicht der Beteiligten offen.

Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit bei Großh. Bürgermeisterei Lang^ Göns schriftlich und mit Gründen tvrsehen einzureichen. Friedberg, den 30. August 1917

Der Großh. Feldbereinigungskvmmissär:

_ Schnittspahn, Regierung^rat. __

Fcldpolizeiliche Anordnung.

Betr.: Feldschutz.

Aus Grund der Art. 36 und 43 des Feldstrafgesetzcs vom 13. Juli 1904 wird nach Anhörung des Gemeiiwerats mit Genehmi­gung Großh. Kreisamts Gießen vom 16. Jmri 1917 für die Feld- gemarkung der unterfertigten Gemeinde angeordnet, daß sämt- lickie bepflanzten Grundstücke (offene und eingefriedigte) von abends 9 Uhr bis morgens 6 Uhr geschlossen sind und deren Betreten allen Personen, auch den Eigentümern, verboten ist; ausgenommen sind nur Flächen, die als Hausgärten dienen und mit einem Wohnhaus unmittelbar in Verbindung stehen.

Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

Diese Anordnung tntt alsbald in Kraft.

Londorf, den 3. September 1917. t61ö

Großh. Bürgermeisterei Londorf.

A u in a n n. '

Zwillingsrunddruck der Brühl'schen Nniv.-Buch- und Steiudruckerei. R. Lange, Gießen.