Skr. 156 7. September 1917
Kreisblatt für de» Kreis Gicheil.
4 Jnhalts-Ucbersicht: Verordnung über Nohtabak. — Beschlagnahme von Bett-, Haus- und Tischwäsche. — Höchstpreise für Rüben. — nartoffelversorgung im Wirtschaftsjahr 1917. — Einsendung der Abdeckereiverzetchnisse. — Aufstellung von Benzolmotoren. — Verarbeitung von Grubenholz. — Feldbereinigung Lang-Göns. — Feldpolizeiliche Anordnung.
Bekanntmachung
betressciid Aenderung der Ausführungsbestiinmungen vom 10. Okt. 1016 zur Verordnung über Rohtabak. Vom 23. August 1917.
\ Auf Grund des 8 13 der Verordmurg chl>er Rohtabak vom 10. Oktober 1916 (Reich>Gesetzbl. S. 1145) bestintwe ich:
Iw 8 2 der Ausführnngsbestimntungeu vom 10. Oktober 1916 (Reichsgeietzbl. S. 1149) zu der Verordnung über Rohtabäk ist) als Ms. 2 hinzuzusügen: ^ ^ ^ ^ ^ . ,
Die Tabakhandelsgesellschaften können :n: Falle des Bedürfe nisses eine von der Vorschrift des W. 1 abweichende Regelung) Massen, wenn der Reichs ko nun issar zustiinmt und die Bestimmungen über die Bedarfsbemessung (8 3) eingehalten iv-erden. Berlin, den 23. August 1917.
Der Reichskanzler.
Im Aufträge: Müller.__
Bekanntmachung
(wäscl>e. Vom 25. .August 1917.
Auf Grund der Bundes ratsverordnung vom 22. März 1917 über Befugnisse der Reick>sbekleid:mgsstelle (Reichs-Gesetzbl. S. 257) in Verbindung mit der Bekanntmachung der Retchsbekleidnngsftellej über Beschlagnahmen und Enteignungen vom 4. April 1917 (Reichsanzeiger Nr. 62) wird folgendes bestimmt:
I. Beschlagnahme.
8 1. Bett-, Hans- und Tischwäsche, die sich int Besitze von
E rbe- und gemeinnützigen Betrieben befindet, die auf die Bergung oder Beförderung von Personen oder den Verkauf von is- oder Geuußmitteln zum Verzehr au Ort und Stelle gerichtet sind, insbesondere Hotels, Pensionen, Lvgierhäusern, pri-i vaten (nicht öffentlich-rechtlichen) Krankenanstalten, einschließlich Genesungs- und Erholungsheimen, Gast-, Schank- und Speisewirtschaften, PersonensclMahrts-, Schlaf- und Speisewagenbetrieben «und dergl. wird, sotveit eS Mm Gebrauche in den
g üchneten Betrieben bestimmt ist, beschlagnahmt. Das gleiche von der im Besitze von Wäscheverleihgeschäftet: befindlichen, sche der bezeichneten Art.
Die Beschlagnahme erstreckt sich auf die gesamte vorhandene) Nett-, Haus- und Tischwäsche ohne Rücksicht darauf, ob sie gebrauchst oder ungebraucht ist.
8 2. Als Bett-, Haus- und Tischwäsche gilt alle weiße und farbige Wäsche, die zum Beziehen oder Bedecken von Bettest, zun: Gebrauche im Wirtschafts- oder Küchenbetriebe oder in Aufenthalts- oder Speiseräumen bestimmt ist, insbesondere Bettbezüge, .-decken und -läkeit, Bademätttel und -tücher, Hand- imd Mundtücher, Tischtücher und -decken, Wirtschafts- und Scheuertücher.
'8 3. Ausgciwmmen vou der Beschlagnahme sind Gegenstände, yu deren Herstellung ausschließlich Papiergarne verwendet sind.
8 4. Tie Besckstagnahme wird sofort wirksam.
8 5. .Der bestimmungsgemäße Gebrauch der bezeichneten Gegen-, stände im eigenen Betriebe, insbesondere das gewerbsmäßige Ver-, mieten durch bereits bestehende Wäscheverteihgeschäfte, wird durch, die Beschlagnahme nicht berühr!.
8 6. Die Besitzer der beschlagnahmten Gegenstände sirtd verpflichtet, diese unbeschadet der Bestimmung des 8 5 aufzubewahrech sie pfleglich zu behandeln und die ztt ihrer Erhaltung erfordere licheu Handlungen vorzuuehmeu.
8 7. An den beschlagnahmtet: Gegenständen dürfen, unbeschadet der Bestimmung des 8 6, Veränderungen, insbesondere, Ortsverändernngen, nicht vorgenommen iverden. Rechtsgeschäftliche Verfügungen über diese Gegenstände und Verfügungen, die in: Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolget:, sind nichtig. .Der Ertverb der unter diese Besckstagnahmeordnnng fallenden Gegenstände ist verboten.
Die Beschlagnahnte erstreckt sich auch auf solche int Besitze der bezeichneten Betriebe befindlichen Gegenstände, über die vor ihrem Jnkrafttretett Verfügungen der im Msatz 1 bezeichneten, Art vorgenomnten sind.
... Die Rcickisbekleidungsstelle behält sich vor, auf Antrag Gegend stände. Die durch diese Anordnung beschlagnahmt sind, zur Ker- mtßertutg sreizngeben.
Uttberührt bleibt die Zulässigkeit der Mlieferung von LuUi- veit an dte durch die zustättdige Behörde zugelassenen Lumpen - sortierbetriebe und der Erwerb durch diese.
H. Meldepfl icht.
Iß 8. Die Besitzer der nitter Ziffer I bezeichneten Gegenstände, sind verpfttchtet. die am 1. Gktober 1917 in ihrem Besitze (Eigen
tum oder GewahrsanO besindlichM Gegenstände der vvrlwzeich- neten Art der Reicl-sbekleidimgsstelle anzumelden.
Tier Meldepflicht unterliegen auch Rechtsgeschäfte, die an den nitter Ziffer I bezeiclMeten Gegenständen seit dem 14. Jitli 1917 vorgeiwnuueit tvorden sind.
Tie Meldepflicht erstreckt sich nicht auf
1. sotchie auf die Beherbergung oder Beorderung vou Personen gerichtete Betriebe, in denen nicht mehr als 5 Betten zum Gebrauche für Gäste zur Verfüguttg stehet:,
2. solche auf den Verkauf von Lebens- oder Genußmitteln zun: Verzehr an Ort und Stelle gerichtete Betriebe, in denen nicht mchr als 3 zur Familie des Unternehmers, nickst gehörende Personen dauernd beschäftigt werdet:.
Getnischite Betriebe, d. h. solche, die <rttf Beherbergung oder Beürderung und zugleich auf Beköstigung rot: Personen gerichtet sind, sind in vollen: Umfang meldepslichtig, wenn nur einer, dieser beiden Befreinngsgrülllre vorliegt.
8 9. Tie Anmeldung der beschlagnahmten Gegenstättde hat nach Gattungen getrennt zu erfolgen. Sie darf nur auf ben hierfür vorgeschriebenen amtlichen Meldekarten erstattet werden. Diese sind- soweit sie nicht bis zum 24. September 1917 von der zuständigen, Behörde den Meldepflichtigen zugesandt werden, vot: diesen bei der Reichsbekleidungsstelle (Volkswirtschaftliche Mteilung) anztr- fordern.
Tie Meldekarten müssen spätestens an: 13. Gktober 1917 bei der ReichBbekleidungsftetle eingeveicht werden.
Mitteilungen anderer Art dürfen auf den Meldekartei: nickst vertuerkt werden.
8 10. Zuwiderhcurdlungeu gegen diese Anordnungen werden! gemäß 8.3 der Bntrdesratsverordnung vom 22. März 1917 über Befugnisse der Reiüisbekleidungsstelle mit Gesättgnis bis zu einem/ Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mk. oder mit einer dieser, Strafen bestraft.
Berlin, den 25. August 1917.
Reichsbekleid un gs stelle.
Geheimer Rat Dr. Beutler,
Reichskoutmissar für bürgerliche Kleidung.
Bekanntmachung
betreffend Aenderung der Bekanntmachung der Reichsbekleiduilgs- stelle über die Verioendung vou Wäsche in Gastwirtschaften vom 14. Jrüi 1917. Vom 25.M:gust 1917.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über Befttgnisse bet Reick)sbekleiduitgssteNe vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzblatt Seitj 257 )wird folgendes bestimmt:
Im 8 1 der Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle tiber die Verioendung von Wäsche in Gastwirtsck-aften voin 14 Juli 1917 (Reichsanzeiger Nr. 165 Mitteilungen Nr. 23. S. 86) werden folgende Absätze 3, 4 und 5 angesügit:
Tische, deren Holzplatten derart roh hergerichtet sind, daß sie von vornherein nur zur Verioendung mit einem Neberzug «us Web-, Wirk- oder Strickwarei: oder Filz als Unterlage ftir das Tischtuch bestimmt tvaren, und die auch .vor dem 25. August 1917 mit einen: solchen Uebcrzug datiernd benutzt worden sind, dürfet: auch fernerhin mit einetn TischUlche auf der Unterlage bedeckt werden.
Polierte^ lackierte oder gestrichene Tischplatten sind keinck Platten rm Laune des Absatz 3.
Die nach Absatz 3 twch zulässigen Tischtücher dürfen erst nach emer jedesmaligen Bemitzungszcit vot: wenigstens zweij Dag^n ausgewechselt werden. Das Bedecket, des Tischtnchcs vder emzelner Telle desselben mit iweiteren Tüchern ist ver« boten.
Berlin, den 25.sAugust 1917. .
Reichsbekleidungsstelle. N
Geheinter Rat Dr. Beutler, \
Reick-skommissar für bürgerliche Kletduug.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die GroM Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Vorstehende beide Bekanntmachungen sind den betreffenden! Betriebsinhabern mitzuteilen.
Gießen, den 1. Septetnber 1917.
Großherzogliches Kreisantt Gießen, vr. U s i n g e r.
Bekanntmachttttg
betreffend.Höchstpreise für Rüben.
Dem Vernehmen nach, ist unter den .Landwirte,: die Auffassung! verbreitet, als bestünden zurzeit keine Höchstpreise für Rüben.


