Nr. 155
6, Bkptember
meisblatt für den Kreis Gietzen.
AuhaltS.Uebersicht: Zustimmung zur -Herstellung und zum Vertrieb von Sohlen. — Verbot der Aus- und Durchfuhr von Waren. - Verkehr mit Spanferkeln. — Bewirtschaftung der Frühkartoffeln. — Gesunden; Verloren; Entlaufen.
L ^izer,,. aus Sperrholz, sowi
cercn . .Erstellung nach den Bestimmungen dieses Paraaravbeii
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Bekanntmachung
jtfitffettb Zustimmung zur Herstellung und zum Vertrieb von Sohlen, die nicht ausschließlich aus Leder in einem Stiick bestehen, und betreffend Auskunft über Sohlen solcher Art.
Auf Grund der Bekalintmocffing, betreffend Ausführungsbe- irnnmunaeu zu der Verordnung über den Verkehr mit Schuhsohlen,
g nschoneru, Sohlenbewehruttgeii und Lederersatzstoffen vom ?»r 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 10) und vom 1. August 1917 S-G.-Bl S. 679), solche auf Gruird der Bekanntniachung über nstspslickst vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 6O4) wird >es bekämet gemacht:
* „ . §1. Meldepflicht.
1 Betrieb', che fett dem 1. Januar 1917 mindesteus 3000 Pnar chlen hergestellt haben, che nicht aus Leder in einem St tick be- "-nJ, xven . m spätestens 31. August 1917 der Ersatzsohlen- l^llschast m. b. H., Berlin SW. 48, Wilhelmstr. 8, zu melden**): ' a) tmlche Arten ©oljirn sie Herstellen; der Meldung ist je ern Mluster in einer Mittelgröße aller derjenigen Arten, von denen der Meldepslichtiae bisher mindestens 500 Paar hev- |W(t Hot, im dürchschttittlichen Ausfall der Mure beizu-
d) wann mit der Herstellung von solchen Sohlen begonnen worden ist;
c) Ivelchje Mengen jeder einzelnen Art von obigen Sohlen chs Mm Meldetag im eigenen Betriebs für eigene und wieviel für fremde Rechmmg (und ffit lveffen Rechnung) hergestellt worden sind;
6) welche Mengen solcher Sohlen im eigenen Betrieb für eigene oder fremde Rechnung (und für wessen Rechnung) lagern; o) die aut je 100 Paar tn Herren-, Dameiv- und Mndergrößen entfallenden Aufwendungen für Material und Arbeitslohn . im letzten Hersteltungsuionat;
1) che beim Wchter verkauf an a) Schuhwarenhersteller, b) Großhändler, e) Kleinhändler, *
fediut" m tl mt b€red;uekn prozentualen Zuschläge zum
g) welche Mengen von Sohlen im eigenen Betriebe aus den vorhandenen Materialbeständen Und mit der zur Zeit der Meldung von der Firma beschäftigten AEerschast wöchent- lich hergefteNt werden können.
2 vetriebe,die seit dem 1. Januar 1917 bis zum Inkrafttreten er Bekanntmachung noch nicht 3000 Paar Sohlen der unter
^rgefMt haben, haben unter Ztfsler I wraefcha-,ebenen Meldungen zu erstatten, sobald ^Er^ugung 9000 Paar erreicht hat
Bon den Bestimmungen unter Ziffer 1 und 2 dieses Para- iJ n PfWwmWen srnd dietenigen Betriebe, die in der Liste der
waren verarbeiten.
cy*. , »?gerbuchführung.
81 McldepfUclMe Hot von seiner ttbrigen Buch- Wbvmra getrennt Buch zu sühreii über:
Ti § 1 Ztftrr 1 d angemeldeten Bestände,
£■ f e r n Kll<rng mit Datum und Mengenangaben,
' tomff 'ym?* 9 mtt ^ h,m ' Mengenangaben und Namen der
VtNUttrageu b ^ Ersatzsohlen sind chese Angaben gesondert
, H e r st e l l u n g s g e n e h ni i g u n g.
^ $7^,1 &tuf E «'s »ed« ii, rtmn Sttick
a) fc" iüf* S1 *Fo I W. 1 $ tifl . cn Betrieben hinsichtlich der von ihnen gemäß,81 Ziffer 1 a gemeldete Arten,
Hw S1 nicht meldrEichigen Betrieben hinsichtlich
Hergesteltteu Arteu^ ^ ^' ^^ser Bekanntmachung von khnen ohne iveiteres gestattet.
^nklm'igung zur Herstellung von Sohleri
L7. .frA. >»" »°h-
„ ^ ^,8 Vertriebsgeneümigung.
1 Der Vertrieb der bis zum 19. August 1917 einschließlich bergestellten, nicht ans Leder in einem Stück bestehenden Soylen soirne der späterhin gemäß § 3 dieser BeginntMachuna crlaubter-i Werse hergestellten Sohlen ist bis aus Regelungen von Fall zu Fall, die Vorbehalten bleiben. Unter folgenden Bedingungen gestattet:
a) der Hersteller darf nicht zu höheren Preisen verkaufen, als deni-enigen, die sich aus der Zusammeurechnung der notwendigen Aufwendungen für Material, Lohii und Unkosten, zu- Mglich höchfteirs 15 vom Hundert dieser Summe als Gewinn ergeben:
d) der Großhändler darf nicht mehr als 10 vom Hundert auf seinen Nettoeinkaufspreis auffchlagen;
e) der Verkaufspreis letzter Hand darf um nicht mehr als 3378 vom Hundert höher als der nach Ziffer 2 zulässige Verkaufspreis des Großhändlers sein.
Ter Nettoeinkaufspreis schließt.Fracht und Verpackung ein; alle etwaigen Vergütungen sind abM ziehen.
Rr. II der Ersassohsen-Go-, Mschast. betreffend die Zustimmung zur Herstellung lmd den Verkehr mit Ersatzsoblen, Sohlenschonern und Sohleubewehrungen aus 1917, sowie die Bestimnttingen über die Gewinn zuschstäge iil den 88 3 und 4 der Bekannttiia chun g Nr. V der Ersatzsohlen-Gesellschaft, betreffend die Zustimmung wir Herstellung und den Verkehr mtt Schiihlimrenbestandteilen, die ganÄ oder zum Deil ans Gummi bestehen, vom 28. Juni 1917 treten, außer Kraft.
3. Vm dem JUtzSsttreten dieser Bekanntmachung abgeschlossene Lrefenmgsverträge bleiben, vorbelmltlich etwa Nottveikdtgen Eiw- greifens im Ernzelfalle, unberührt.
8 5. Diese Bekanntmachuna tritt am 20. August 1917 in Käast.
^ _ Strafbestimmungen.
,r r c2n l \ § 1 erforderte Anmeldung vorsätzlich nicht itt der gesetzten Frist oder rvissentlrch unrichtig oder unvollständig macht, "" ' der Bekanntniachung über Ausklinstspslickt vom
fSL CrtJ\ .„IL ft/.C».. -i!« *•'-
4d strafe
Aird mich L 5 der Bekanntniachun ^ ....
^^17 (ReiclM<GesetzLl S. 604) mit Gefängnis bis ^zu 6 Monaten mid nnt Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Ä e im § 1 geforderte Auskunft in der gewünschtes Frfft zu erteilen Sohlen der m § 1 erwähnten. Art herftellt, wird na^ §? der Bekanutmachimg vom 4. Januar 1917 (Reichs Ge- % M % S S 15? ,l ^ lu ^ U ^r Bekanntniachung von, l. Ang. 1917 (Reichs-Gesetzbl S. 679) mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder-mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark bestraft.
Neben der Straff kanii in beiden Fällen auf Einziehung der Gegenstände erkanrtt jverden.
Berlin, den 16. August 1917.
Ersatzffhlen-Gesell'schast m. b. H. ,
pp9. Schenk, ppg. Graser.
*1B. mich Bollholzsohlen,
) Die Meldungen sind a-iif Vordrucken, die durch Postkarte «^.^^Ü^^lngabe der Anzahl der zu meldenden verschiedenen: ^chlenart^ii von der E.-S.-G. anzuffrdern sind, ettt^nreicfnerr j und zwar für jede Sohlenart getrennt, loie z B. fftr *
1. durchgehende VoNholzsohten,
2. durdMhende Sperrhotzsohlen,
3. Hvlzhalbsohlen aus einem Stück,
4. Hvlzhalbsohlen aus in ehre reu Stücken,
6. Halbsohle aus Sperrholz,
6. Sperrholz mit Bewehrung auS
3 ) Leder,
d) Holz,
e) Metall,
6) Leder und MetcÄt, e) Holz und Metall,
1)mit sonstigen Bewehrungesr,
^ Sohlen die nicht aus Leder in einein Stück fä*
^nzelne Art für sich),
an e "' °° m h ^ tmb ^ »«
Bekanntmachung.
des Abschnitts 18 A des Zolltanss (Ma- schinen)^^bringe^^ch^ nachstehendes zur ^öffentlichen Keimtnis:
1917 verzci Warenverzet fuhr- und Diirch


