Ausgabe 
5.9.1917
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Nr. 154 5, Siplember 1917

Kreisblatt für t*« Kreis Gietzen.

Inhalts-Uebcrficht: Höchstpreise für Hülsensrüchte. Lieferung von Hausbrandkohlen. Hausfchlachttrngen. Belohnung aus Anlaß _ der Wiederergreifung geflüchteter Kriegsgefangener.

Verordnung

betreffend Aandeuung der Verordnung über Höchstpreise für Hülsen­srüchte vom 24. Jkli 1917 (Retchs-Geftpbl. S. 653). Wom 21. August 1917.

Auf Grrntd der Bekarrntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sichevungjoer Volksernährtlng vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) in Verbindung mit 8 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines iKttegsernährumtsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetztst. S. 402) wird bestimmt:

Artikel I. Im § 1 Abs. 1 der Verorderung über Höchst­preise für Hülsenfrüchte vom 24. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. >ö. 653) wird nach den Wortenbei Saatwicken (Bicia sativa) . . . 50 Mark" unter Streichung der beiden nächsten Zeilen eingefügt:

bei allen im GetreLe wild gewachsenen Wicken mit Aus­nahme von Saalwicken (Bicia sativa) und Winter-, Sand-

vder Zottelwicken (Bicia villosa) . . . .28 Mark.

Artikel II. Tiefe Verordnung tritt nrit dem 25. August 1917 in Kraft. ^ - »

Berlin, den 21. August 1917.

Der Präsident des Kriegsernährungsamls. _ I. V.: von Braun. _

Bekanntmachung

über Lieferung von Hausbrandkohlen.

In Ausführung des 8 3 meiner Bekanntmachung über vor­läufige Regelung der Drennstoffversorgimg vom 20. Juli 1917 lReichsanzeiger Nr. 174) habe ich den Kohlenhandel angewiesen, für die Zloecke der Haushaltungen, der Landwirtschaft und des Kleingewerbes ( ß 3 meiner Behannttnachurtg über- die Brenn­stoffversorgung der Haushaltungen, der Landwirtschaft imb des Kleingewerbes vom 19. Juli 1917 (Retchsanzeiger Nr. 174) sofort verstärkte Br ennsto s st iesenmg en zu leisten.

Es wird daher auf Grund der §§ 1 und 2 der Verordnung des Bundesrats über R^elung des Verkehrs mit Kohle dom 24. Februar 1917 (R. G. Bl. S. 167) und der. 88 1 und 7 der Bekanntnrachung des Reichskanzlers über die Bestellung eines Reickjskommissars für die Ko hlenv erteilt rng vom 26. Februar 1917 (R. G. Bl. §. 193) bestimmt:

§ 1. UnterHausbrand" im Sinne dieser Bekanntmachung werden .Brennstoffe (Steinkohlen, Anthrazit, Steinkohlen briketts aller Art, Braunkohlen, Brarmkohleirpreßsteine, BraunkoUen- briketts aller Art und Koks jeder Art) verstanden, füe zum Verbrauch in Haushaltimgen, in d^er Landwirtschaft und im .Kleingewerbe (vgl. § 3 der oben angeführten Bekannlmachlng vvni 19. Juli 1917) bestimmt find. Ausgeschlossen sind die Kohlen, welche für die Landwirtschaft zum Dreschen, Pflügen, für Mol­kereien. imd zrun Schmieden van den Kommnnalverbänden bei der Reichsgetreidestelle angenreldet sind.

§ 2. Besteller von Hausbrandlieserutrgen ^ Verbraucher, die ohne Vermittlung eines Platzhändlers beziehen, und Händler', habet! bei der Bestellung anzugeben, daß die Lieferung für den Hausbrand bestimmt ist.

§ 3. I. Wer Hausbrandlieferungen verfrachtet, ist verpstichtet, den Frachtbrief bzw. das Schiffspalner niit der Aufschrift lAufdruck':

Hausbrand

zU versehen.

II. Bei Schiffsladungen, die teils Hausbrandlieferungen, teils Lieferungen für gewerbliche Verbraucher enthalten, ist in denk ^cklMsvapier anzugeben, welche Menge fttr Hansbratrdlieferunqen bestimmt ist.

W* Schiffsladung in Eisenbahnwagen umgeschlagen, fo sind die Frachtbriefe über Hansbrandsendungen votl dem- lenrgen, der das Umschlagen besorgt, mit der Lüffschrist (AnfdrnM:

Hausbrand

zju versehen

§ 4. Händler und Verfrachter haben buchmäßig den Nachweis über die ans geführten Li et eräugen und Versendungen von Hans- vrand zu führen.

x ? 6 ' L Empfänger des Frachtbriefs oder Schiffspirpiers hat dem Vorstand des KontniUnalverbandeS, in Gemeinden von mehr alS 10000 Einirohüern dctn Gemeindevortwnd, sofort nach Aullrnft des Eisenlahwt'-wgens oder Schiffes Anzeige von dein Ein­gang einer Hausbrandlicsernng unter Angabe von Menge und Sorte zül ntachen.

II. Tie Anzeige ist an deirienigen Komtnumalverbands- bzw.

E enternde Vorstand zu richten, in dessen Bezirk der Brenn floss verbraucht n-erdeu soll.

. -Lst-'der Fuhrst eines Wagens oder S-cknffes für Verbrancher- verschiedener Kottttnunäl verbände bzw. Geineindett bestimmt, so

ist die Anzeige an die Vorstände aller beteiligten Bezirke mrter Angabe der auf den einzelne:! Bezirk entfallenden Menge zu er­statten.

IV. Im ^zalle des § 3 Abs. III. (UmschLag) hat der Empfänger des Eisenbahnfrachtbriefes die erforderliche Mrzeige zu erstatten.

8 6. Tie Abgabe und der Verbrauch von Hansbrandliefer- nngetr zu anderen Zwecken als für Haushaltungen, Landwirtschaft und Kleingewerbe ist verboten.

8 7. Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung tverden mit (Gefängnis bis zu einetn Jahre rrnd mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Sivafe kann auf Einziehung der Brennstoffe erkatmt werden, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

8 8. Tiefe Bekanntmachtmg tritt mtt dem Tage der Vtt» öffentlichung tm Reichsanzeiger in Kraft.

Berlin, den 3. August 1917.

Der Reichskommissar für die Krchlenvetteilmrg.

S t u tz.

Wn den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Vorstehendes ist ortsüblich bekanntzumachen. Insbesondere sind die Händler auf 8 6 anffnerksatn zu ntachen.

Gießen, den 1. September 1917.

Großhcrzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. Ufinger.

Bekanntmachung.

Betr.: Hausschtachtungen.

Unter Hinweis auf die Verordnung Großh. Ministeriirms deS Jnnertl über die Regelung des Fleischverbrauchs vom 7. Jur« 1917 icnb die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 2. Mai 1917 (amtlicher Teil des Gießener Anzeigers Nr. 142 vom 20. 6. 1917) bringen wir w i e d er holt Mir allgemeinen Kenntnis, daß nach den neuen Vorschriften die Mindsstdauer der Schweine­mast für Hausschlachtungen 3 Monate betragt. Bisher war die Tauer auf nur 6 Wochen bemessen. Wer also nach dem 30. September 1917 ein Schwein schlachten will, hat nachzuweisen, daß er das Schwein mindestens 9 Monate lang in der eigenen Wirtschaft (Betrieb, Haushalt) selbst g e m ästet hat.

Außerdem darf das Gctvicht des Schweinas beim Ankauf zu Beginn der Mästungszeit über 120 Pfund Lebendgewicht nach amtlichem Wiegeschein betragen. Fehlen die erfor­derlichen Angaben und N a ch w e i s e bei der Antrag- stellung zur Hansschlachtung, so wird die Genehmigung ver­weigert.

Tie verschärften Bedingungen schließen in der Praxis das Halten von sogenannten P e n s i o n s s ch w e i n en «ich in verschleierter Fornt künftig aus. Zur Vermeidung späterer S. -Gierigkeiten wird die B e v kkeru t! g ansdrücklicb daraus ans» merksanr gemacht. In allem Fällen empfiehlt es sich, oie Schweine bereits bei nt Asyl kauf wiegen zu taffen und den Wiege- scher n sorgfältig aufzubewahren und bei der Antragstellung mik vorzulegen. Diese schriftlichen Nachweise über Ankaufsgeivicht und Beginn der Einlegung oder Mästtmg iin eigetien Betrieb werden von uns küttfttg verlangt werden.

Gießen, den 29. August 1917.

Grogherzogliches tiretsaiut Gießen

Dr. Usinger. ,

Bekanntmachrnrft.

Be t r.: Belohnnng aus Anlaß der Wiederergreiftmg geslüchteteü Kriegsgefangener.

Ten nachgenannten Kreisangehörigen ist aus Anlaß der Fest« nähme von entwichenen Kriegsgefangenen wegen der bütei von ihnen l>ewiesenen Umsicht ttnd Energie und der durch die Wieder- ergrcifung dem Vaterland geleisteten Dienste eine, Geldbelohtuma An ft 5 Mark vom stellv. Ge > tmlkommando zuerkannt rvordent Steiger Angust Lutrop in Groü.u Babnhofstr. 5. Berg-

mamr Ladung Magnus in Großen ..nie'', Falltorstraße. Latia- wirt Heinrich Weil in Inheiden. S.vi r Ludwig Dörr in Annerod. Kirchstraße 2. Bahn-oärter Ludwig Hofniamt in Stein- Heim.

Gießen, den 29. August 1917.

Grvßherzoguche-', uretsarttt Gießen.

I. V.: Lan g cntn n n

Zwikl'ngsruuddrnck der

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Unv. Buch- und Steiudruckeret. R. Lange. Gießen