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Kretsblott fot den Kreis Giehen.
SnhattS-Neberflch«: Privaten, n°w«rb»che„ »nd kaul>»«nm>«e» Fachunterricht. - Sammeln des SaN-bsteS. - Brotverlorm»'« MimSrvsrsonen m:d Kriegsgefangenen. — Dachkupser. - Zustellung der Gemetndesteuerzettel. — Wahl der Kommtsstonen für me rer
anlagung zur Einkoinntensteuer us»v. — Feldberetnigung Lang-GvnS. __
Bekanntmachung
über den privaten, gewerblichen und katrsinänuisäteu Fachunterricht.
Bom 2 lAugu st 11)17.
Der Buudesrat l>at auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermäcküiguna des Bundesrats an wirtschaftliche Maßnahmen iufw. vom 4. August 1914 Reichs Gesetzbl. ©.327) folgert de Ver- ordming erlassen: ^
£1. Wer eine private Fortbildung^- oder Fachschule betreiben oder leiten Null, in der Unterricht in getverblichen oder k<u»f- männischen Fächern erteilt werden soll, oder wer in einer solchen Schute unterricisten will, bedarf dazu der Erlaubnis der von der Landeszentralbehörde bestimmten Behörde.
Wer in getverblichen oder kaufmännischen Fächern Priovtituter-^ richt erteilen will, bedarf dieser Erlaubnis, rvenn den Umständen nach anzmtehmen ist, daß der Uirterricht aetverbsmäßig an Personen erteilt werden soll, die ihre Kenntnisse als gewerbliche oder kaufmännische Angestellte verwerten wollen.
Welcher Unterricht als Unterricht in getverblichen oder kaufmännischen Fächert: anzusehen ist, beftimntt in Ztoeiselsfällen die Laitdes Zentralbehörde endgültig. Sie kann die Bestimmungen diesen Bevordinmg aus andere Unterrichtsfächer ausdehnen.
8 2. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn <JL>. Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Nach- kuchenden in sittlicher Hinsicht dartun«
Äder Nachfuchende die zur Leitung der Schule oder zttr Er- ' Teilung »des Unterrichts erforderliche Befähigung nicht stach--
AUweisen vermag,
klt der Rackckuchende den Besitz der zum cimvandfreien Betriebe der Schule erforderlichen Mittel oder Räumlichkeiten nicht nachzuweisen vermag.
Die Erlaubnis kann versagt »verden, wenn kein Bedürfnis für die Unterrichterteilung besteht.
83. Die Erlaubnis kann unter Bedingungen und auf Widerruf erteilt werden. Als Bedingung kann insbesondere die Unterlassung des gleichzeitigen Betriebs des Gewerbes eines Stellen- Vermittlers auferlegt werden. Die Erlaubnis gilt nur für den Rachsuchenden und nur stlr den bestimmt m bezeichnenden Ort oder Bezirk. Sollen mehrere Fach- oder Fortbildungsschulen betrieben^ werden, so ist für jede von ihnen eine besondere Erlaubnis erforderlich.
84. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn sich ans Handlungen oder Unteralssungen des Inhabers der Erlaubnis dessen Unzuverlässigkeit in bezug auf den Betrieb oder die Leitung der Schule oder die Unterrichterteilung oder in bezug auf seine persönlichen Verhältnisse ergibt, ferner auch dann, wenn der Inhaber den Besitz.der zum einwandfreien Betriebe der Schule erforderlichen Mittel -oder Räumlichkeiten Fickst mehr nachzinveisen! vermag.
Wird die Erlaubnis zurückgenommon, so ist innerhalb der von der Behörde Zu bestimmenden Frist die Schule zu schieben oder die Leitung der Schule oder die Untere ichterteilung einzustellen.
85. Jnwieioeit der Bescheid, durch den die Erlaubnis versagt oder unter Bedingungeir erteilt oder zurückgenommen wird, durch Rechtsmittel angefochten »verden kann, bestimmt die Landeszentralbehörde.
86. Wer, ohne im Besitz einer nach Landesrecht etwa erteilten Erlaubnis zu sein, nach dem 3l Dezember 1917 eine vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtete Schute der in: 8 J Abs 1 bezeichneten Art weiter betreiben oder die vorher übernommene Leitung einer solchen Schule oder eine vorher begonnene, unter 81 fallende Unterrichterteilung sortsetzen will. v-Aars dazu der Erlaubnis der von der Landeszentralbehörde bestimmten Behörde (§ 1 Abs. 1). Fiir diese Erlaubnis gelten die 88 2 bis 5 entsprechend.
Sofern nicht bereits nach Landesrecht die Versagung der Er- liaubnis wegen niangelnden Bedürfnisses vorgesehen ist, ist die Versagung der Erlaubnis aus diesen: Grunde nur zulässig, wenn fcfe Schule nach dem 1. Januar 1916 errichtet oder die Unterricht- erteiftmg nach diesem Zeitpunkt ausgenommen ist.
Wild die Erlaubnis versagt, so ist innerhalb der von der Bel-örde zu bestimmeirden Frist die Schule zu schließen oder die Leitung der Schule oder die Unterrichterteilung ein zu stellen.
w7. Die Landeszenlralbehörde erläßt die zur Ausführung erforderlichen Bestimmungen. Weitergeheude lmidesrechtliche Beschränkungen bleiben zulässig.
A6. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen» wird bestraft,
l.wer ohne die erforderliche Erlaubnis eine private Fort-
billmngs- oder Fachs clmle betreibt oder die Leitung eurer solchen Schule oder die Uuterricksterteilung m gewerblimen oder kaufmännischen Fächern beginnt oder sortselft,
2 Hier den nach 8 3 «uf erlegten Bedingungen den lanc>s rechtlichen Bestimmungen über die Unterrichierterluttg in ge-- »verblichen oder kaufmännischen Fächern zulviverhanveit. Hierdurch nrirb die Desupnis zur Festsetztmg von Zwangs-» strafen int BerwaltttngÄvege mcht berührt in
S 9. Diese Bervrdmma tritt nnt den» Tage der VerMndung m Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Auszerlr.lli- tretens. x
Berlin, den 2. August 1917.
Der Stellvertreter des Reick^lauzlerS.
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Bekanntmachung
betreffeitd Bermdmmg des Bnndesvctts von: 2. August l 917 über den privaten, getverbllchen und kaufmännischen Fachunterncht. Bo»n 25. August 1917.
Aus Grund der SS 1, b. 6 nick 7 der Verordnung des BuiideS» rats vom 2. August 1917 Über den privaten, getverblicknnr und kaufmännischen Fach»«nterrich1 sReichs-Gesetzbl. s. 663) »vird bestimmt,
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tz i. Für die Erteilung der Erlaubnis sitrd die KreiSämtet zu- ftäitdig. Bet ihnen sind tue nach 8 6 der BmtdeSratSVerordnung erforderliche»: Gesuche bis zum 1. Oktober 1917 einzuveichen.
8 2. Die Bescheide der Kreisämter, durch die d:e ErlanMns versagt oder unter Bedingungen erteilt oder zurückgenommen »viw, können innerhalb eines Monats nach Anstellung durch Bem^verde angefochten »verden. Ueber die Beschtvcrde entscheidet der fcrotnrt* zialausschuß im Beschlustverfahreu endaültia.
8 3. De Bekanntmachung tritt sofort tu Kraft.
Darmstadt, den 25. August 1917.
Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Homberg k.
B e t r.: Das Sammeln des Fallobstes.
Es ist *iiiiö von verschiedenen Seiten gemeldet, daß Fallobst m kiefern Jahre vielfach zrugrtiude gehe, n^tl es den Landivirlen m Arbeitskräften zun: ©amtiteln fehle.
Da in diesen: Jahre besonders Gewicht daraus gelegt werden! muH, daß alles/Obst der BolkSernährnng zugesülwt tverdc. enipfehlar wir Ihnen, dieser An gelegen heit ihre volle Aufmerksamkeit -'w schenken. Wo es den Laudivirtei: an MbeitSlräften zsm: Eirv- sannneln des Fallobstes fehlt, kommt die Hilfe der Schulkind« in Betracht. Für solche Fälle würden die Kreisschnlkommissionetß die örllichen Schulvorstände anzuweisen habe::, Schulkinder -um Sammeln des Obstes zur Berfüguug zu stellen.
D a r m st a d t, tKJi 22. August 1917.
Großherzogllches Ministerium des Innern, v. Hombergk.
An die Grohh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Die vorstehende Ministerialverfügung teilen »vir Ihnen zur «Nachachtung nutet der Etttpsel-luttg init, alsbald zu berichtet^ )«>tn in Ihrer Genteinde die Ar bell skr äste zum Einsatnm^n dej> Fallobstes fehlen.
Gießen, den 30. August 1917.
Großherzogliches Krnsanit Giehen.
Dr. U f {n g e r.
Be tr! Brotversvrgimg der Militttrpersonen und Kriegsgefangene»»
An de»l Oberbürgermeifter zu Giehen und die Grohh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Das Kriegsministerium teilt mit, dah die auf deit Kopf der Zivilbevölkerung entfallende tägliche Brot m e h l,n e n g e. diei seit dem 16. April ds. Js. .170 k beträgt, mit dem Tage 1*501 Wegfalls der verbilligten Fleischznlage — Ende der zweiten Fletschversorgtmgc-tvoche i»n Atigust auf 220 k Mehl erhöht worden ift.
Mit demselben 2 age erhöht sichl auch wieder die B r o t g e b ü h »g der aus Versorgung durch Konmmnalverbände ange»:>iesene»tMtltz> tärversonen und Kriegsgefangenen. Hiernach find!
'dj fllr die mit Verpflegung etnfchl- Brot Ein quartierten, d) für Brotgeldeinpfäitger einsthl. der in Kasernen untergebrastz' ten, crrtf Selbstversorgung «mge»viefe»:en Mannschaften, und c) für Lazarettinsassen unter Zltgrimdelegung der den Sfonup ntünalverbände»: hierfür -jur Verfügung stehenden Üif'ehk-


